top of page

Quelle: 

Stand zum Zeitpunkt der Erfassung:

Örtliche Raumplanung / Verfahrensvorschriften - Verfahren zur Erteilung von Einzelbewilligungen

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 25a (5)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(5) Im Übrigen gilt für anzeigepflichtige Bauvorhaben Folgendes:

  • 1. für Bauvorhaben gemäß nach § 24a gelten alle Vorschriften über vergleichbare bewilligungspflichtige Bauvorhaben sinngemäß, ausgenommen die §§ 32 bis 35,

  • 2. für Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 gelten die Vorschriften der §§ 36, 38, 39, 41, 46 bis 49 und 50 Abs. 6 sowie § 37b Oö. Raumordnungsgesetz 1994 sinngemäß, für Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. b zusätzlich § 40;

  • 3.für Bauvorhaben nach § 24a gelten die §§ 19 bis 21 über den Verkehrsflächenbeitrag sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Baubewilligung der Vermerk über die Baufreistellung auf dem Bauplan tritt.

(Anm: LGBl.Nr. 96/2006, 34/2013, 125/2020, 55/2021)

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 26 Baubewilligung, Bauanzeige und Ausnahme hievon / Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 26

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen die in den §§ 24 bis 25 nicht angeführten Bauvorhaben; dies gilt insbesondere für

  • 1. den Einbau von Sanitärräumen und den sonstigen Innenausbau von bestehenden Gebäuden, soweit er nicht unter § 24 Abs. 1 Z 1, § 24a oder § 25 Abs. 1 Z 3 fällt;

  • 2. Baustelleneinrichtungen, wie Bauhütten, für die Dauer der Bauausführung (§ 38 Abs. 2 bis 4, § 39 Abs. 1);

  • 3. Bauvorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden;

  • 4. Stützmauern und freistehende Mauern bis zu einer Höhe von 1,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände; Einfriedungen, soweit sie nicht unter § 25 Abs. 1 Z 14 fallen; Wild- und Weidezäune;

  • 5. Pergolen;

  • 6. Spielhäuschen und ähnliche Einrichtungen, soweit diese überhaupt als bauliche Anlagen gelten und nicht schon gemäß § 1 Abs. 3 Z 14 ausgenommen sind;

  • 7. Schwimm- oder Löschteiche sowie Schwimm- und sonstige Wasserbecken mit einer Tiefe bis zu 1,50 Meter und mit einer Wasserfläche bis zu 50 m²;

  • 8. bauliche Anlagen der im § 25 Abs. 1 Z 7a, 10 und 15 genannten Art, soweit sie die dort angegebenen Abmessungen (Fläche, Höhe) nicht erreichen;

  • 9. Gebäude im Zusammenhang mit baulichen Anlagen der im § 1 Abs. 3 Z 5 und 6 genannten Art mit einer bebauten Fläche bis zu 15 m² und einer Traufenhöhe bis zu 3 m über dem Erdgeschoßfußboden;

  • 10. Folientunnels, soweit sie zum Anbau von Pflanzen verwendet werden;

  • 11. nicht Wohnzwecken dienende ebenerdige, eingeschossige und freistehende Gebäude bzw. Schutzdächer, jeweils mit einer bebauten Fläche bis zu 15 m², soweit sie nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland liegen und entsprechend den für sie geltenden bau- bzw. raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplans, ausgeführt werden;

  • 12. Ladestationen für Elektrofahrzeuge;

  • 13. bauliche Anlagen zum Grillen, Backen, Dörren oder Selchen, soweit sie ausschließlich privaten Zwecken dienen und es sich nicht um Gebäude oder Schutzdächer handelt.

(Anm: LGBl.Nr. 70/1998, 96/2006, 34/2013, 55/2021)

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 27 Baubewilligung, Bauanzeige und Ausnahme hievon / Sonderbestimmungen für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

Sonderbestimmungen für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 27 (1)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(1) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen aller Art (Tafeln, Schaukästen, Anschlagsäulen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise und dgl.) und deren Beleuchtung dürfen ungeachtet des für den Aufstellungsort geltenden Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans errichtet werden, sofern dieser eine solche Errichtung nicht ausdrücklich ausschließt. Sie müssen so errichtet oder angebracht werden und in Ausmaß, Form, Farbe und Werkstoff so beschaffen sein, daß sie die Sicherheit nicht gefährden und ihr Erscheinungsbild das Orts- und Landschaftsbild nicht stört. Einem Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan im Sinn des ersten Satzes gleichzuhalten ist eine Erklärung zum Neuplanungsgebiet, die zum Zweck der Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplans verordnet wurde, mit dem die Errichtung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen ausdrücklich ausgeschlossen werden soll.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 27 (2)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(2) Die beabsichtigte Errichtung, Anbringung oder wesentliche Änderung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen

  • 1. mit elektrisch betriebener, leuchtender oder beleuchteter Werbe- oder Anzeigefläche oder

  • 2. mit insgesamt mehr als 4 m² Werbe- oder Anzeigefläche ist der Baubehörde vor Ausführung des Vorhabens anzuzeigen.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 27 (3)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(3) Für die Bauanzeige und das baubehördliche Anzeigeverfahren gelten § 25 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 Z 3 sowie § 25a Abs. 2 und 4; § 25a Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß eine Untersagung der Ausführung des angezeigten Vorhabens nur wegen eines Widerspruchs zu Abs. 1 erfolgen kann. (Anm: LGBl.Nr. 55/2021)

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 27 (4)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen oder im Rahmen der Ausübung von sonstigen Bürgerrechten im Sinn des 5. Hauptstücks des Oö. Landes-Verfassungsgesetzes innerhalb von acht Wochen vor dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder Volksbefragung oder dem Beginn der Unterstützungs- oder Eintragungsfrist; solche Einrichtungen sind spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder Volksbefragung oder dem Ende der Unterstützungs- oder Eintragungsfrist zu entfernen. Dies gilt sinngemäß für Ankündigungen von öffentlichen Veranstaltungen mit überörtlicher Bedeutung (Messen, Ausstellungen und dgl.), soweit sie im öffentlichen Interesse gelegen sind.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 27 (5)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(5) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen im Sinn des Abs. 2, die entgegen einem rechtskräftigen Bescheid, mit dem die Ausführung des Vorhabens untersagt wurde, oder entgegen der Vorschrift des § 25a Abs. 2 errichtet, angebracht oder wesentlich geändert werden, sind von der Baubehörde zu entfernen. Die Baubehörde hat den Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder - wenn dieser unbekannt ist - den Eigentümer des Grundstückes unverzüglich aufzufordern, ihn zu übernehmen. (Anm: LGBl. Nr. 96/2006)

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 27 (6)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(6) Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes nach Abs. 5 sind von dessen Eigentümer der Baubehörde zu ersetzen. Die Nichtübernahme von entfernten Gegenständen innerhalb eines Monats nach der Aufforderung gilt als Verzicht auf das Eigentum zugunsten der Gemeinde. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 28 Baubewilligung, Bauanzeige und Ausnahme hievon / Baubewilligungsantrag

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

Baubewilligungsantrag

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 28 (1)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(1) Die Baubewilligung ist bei der Baubehörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:

  • 1. den Namen und die Anschrift des Bauwerbers;

  • 2. den Namen und die Anschrift des Eigentümers der Grundstücke, auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll;

  • 3. die Grundstücksnummern und Einlagezahlen der in Z 2 angeführten Grundstücke sowie die Katastralgemeinden, in denen diese Grundstücke liegen;

  • 4. die Daten der Bauplatzbewilligung oder einen entsprechenden Hinweis auf ein anhängiges Bauplatzbewilligungsverfahren, wenn für die Erteilung der Baubewilligung eine Bauplatzbewilligung Voraussetzung ist.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 28 (2)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(2) Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:

  • 1. - soweit vorhanden - ein nach dem Forstgesetz 1975 oder den Richtlinien der Bundeswasserbauverwaltung erstellter Plan, der für den betreffenden Bereich die Gefahrenzonen darstellt;

  • 2. beim Neu-, Zu- und Umbau sowie beim Abbruch von Gebäuden die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Miteigentümer, wenn der Bauwerber nicht Alleineigentümer ist; die Zustimmung der Miteigentümer ist dann nicht erforderlich, wenn es sich um Zu- oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des § 1 Wohnungseigentumsgesetz, des § 1 Wohnungseigentumsgesetz 1975 oder des § 2 Wohnungseigentumsgesetz 2002 handelt;

  • 3. ein Verzeichnis der Nachbargrundstücke und Nachbarn (§ 31 Abs. 1);

  • 4. der Bauplan in zweifacher Ausfertigung; eine Ausfertigung genügt, wenn der Behörde ein digitaler Plan im maximalen Planformat DIN A3 übermittelt wird;

  • 5. der Nachweis der ausreichenden Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser (Wasserbefund) nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Oö. Bautechnikgesetz 2013;

  • 6. soweit erforderlich ein Energieausweis (§ 36 Oö. Bautechnikgesetz 2013);

  • 7. soweit erforderlich ein Nachweis über die Prüfung des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Energiesystemen.

(Anm: LGBl. Nr. 70/1998, 96/2006, 36/2008, 34/2013, 55/2021)

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 28 (3)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(3) Die Landesregierung kann im Interesse einer möglichst einfachen und zweckmäßigen Gestaltung der Anträge durch Verordnung die Verwendung von Formularen vorschreiben. Ferner kann die Landesregierung durch Verordnung die Zahl der Ausfertigungen des Bauplanes oder von Teilen des Bauplanes erhöhen oder vermindern, wenn und insoweit dies mit Rücksicht auf die Anzahl der Parteien des Verfahrens oder die mit Ausfertigungen zu beteilenden Behörden oder Dienststellen für eine möglichst rasche, zweckmäßige oder kostensparende Durchführung des Verfahrens geboten ist. (Anm: LGBl.Nr. 55/2021)

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 28 (4)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(4) Die Landesregierung kann im Interesse einer möglichst einfachen und zweckmäßigen Gestaltung der Anträge durch Verordnung die Verwendung von Formularen vorschreiben. Ferner kann die Landesregierung durch Verordnung die Zahl der Ausfertigungen des Bauplanes oder von Teilen des Bauplanes erhöhen oder vermindern, wenn und insoweit dies mit Rücksicht auf die Anzahl der Parteien des Verfahrens oder die mit Ausfertigungen zu beteilenden Behörden oder Dienststellen für eine möglichst rasche, zweckmäßige oder kostensparende Durchführung des Verfahrens geboten ist.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 29 Baubewilligung, Bauanzeige und Ausnahme hievon / Bauplan

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

Bauplan

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 29 (1)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(1) Der Bauplan hat, soweit dies nach der Art des beabsichtigten Bauvorhabens in Betracht kommt, zu enthalten:

  • 1. den Lageplan, der auszuweisen hat:

  • a) die Lage des Bauplatzes oder Baugrundstückes sowie der benachbarten Grundstücke mit Angabe der Nordrichtung;

  • b) die Grundstücksnummern;

  • c) die Größe des Bauplatzes oder Baugrundstückes;

  • d) die Baubestände (Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, wie Brunnen, Senkgruben, Kanäle und Einfriedungen) auf dem Bauplatz (Baugrundstück) und den benachbarten Grundstücken;

  • e) ober- und unterirdische Leitungen auf dem Bauplatz (Baugrundstück);

  • f) die Lage des Bauvorhabens, bei mobilen Stallungen die vorgesehenen Aufstellflächen, und seine Abstände von den öffentlichen Verkehrsflächen und den übrigen Nachbargrundstücken;

  • g) die vorgesehenen Kinderspielplätze, Erholungsflächen, Einfriedungen, Abstellplätze für Kraftfahrzeuge und Düngersammelanlagen;

  • 2. die Grundrisse, bei Gebäuden von sämtlichen Geschoßen einschließlich der Kellergeschoße; die notwendigen Schnitte (bei Gebäuden insbesondere die Stiegenhausschnitte) mit dem anschließenden Gelände und dessen Höhenlage; die Tragwerkssysteme, alle Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung des Bauvorhabens und des Anschlusses an vorhandene Bauwerke erforderlich sind; die Darstellung des Dachstuhles und der Rauchfänge (Abgasfänge);

  • 3. eine Beschreibung des Bauvorhabens und der Bauausführung (Baubeschreibung); sie hat insbesondere Angaben über die bebaute Fläche, den umbauten Raum, die Nutzfläche, die Zahl und Größe der Räumlichkeiten und gegebenenfalls ihre besondere Zweckwidmung (wie Wohnungen, Büros und Geschäftsräumlichkeiten), die vorgesehenen Baustoffe, Bauteile oder Bauarten, die Anlagen für die Wasser-, Wärme- und Energieversorgung, Müll- und Abwasserbeseitigung sowie den Umgang mit Hang- und Oberflächenwässern zu enthalten;

  • 4. bei einer baulichen Anlage, für die § 31 Oö. Bautechnikgesetz 2013 gilt, eine Bestätigung des Planverfassers oder der Planverfasserin, dass das Bauvorhaben mit dieser Bestimmung übereinstimmt;

  • 5. die Ladepunkte und die Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel) nach Maßgabe des § 20 Oö. Bautechnikverordnung 2013.

(Anm: LGBl. Nr. 96/2006, 34/2013, 55/2021)

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 29 (2)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

Bei Bauvorhaben gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 und  4, § 24b Abs. 1 Z 2 und 3 lit. b sowie bei Änderung des Bauvorhabens im  Zug des Verfahrens (§ 34) kann der Bauplan auf die Darstellung und  Beschreibung derjenigen Teile beschränkt werden, die für die Beurteilung  des Bauvorhabens maßgeblich sind. (Anm: LGBl.Nr. 70/1998, 14/2024)

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 29 (3)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(3) Im Übrigen hat der Bauplan alles zu enthalten, was für die Beurteilung des Bauvorhabens nach den Vorschriften dieses Landesgesetzes notwendig ist. Die Baubehörde hat die zur Erreichung dieses Zweckes erforderlichen Ergänzungen, insbesondere die Vorlage von schaubildlichen Darstellungen, Detailplänen und statischen Vorbemessungen oder statischen Berechnungen samt Konstruktionsplänen oder wasserbautechnischen Projektsunterlagen über die Entsorgung der Hang- und Oberflächenwässer, zu verlangen. (Anm: LGBl.Nr. 55/2021)

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 29 (4)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Maßstab und die Herstellung der im Rahmen des Bauplanes der Baubehörde vorzulegenden Pläne sowie über die Verwendung bestimmter Materialien und Farben bei der Herstellung dieser Pläne zu erlassen.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 29 (5)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

Der Bauplan darf bei Bauvorhaben gemäß  § 24 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie § 24b Abs. 1 Z 1, 2 und 3 lit. a, nur von  einer gesetzlich dazu befugten Person (Planverfasser) erstellt werden. (Anm: LGBl.Nr. 70/1998, 14/2024)

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 29 (6)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(6) Alle Pläne sowie die Baubeschreibung sind vom Planverfasser, von den Grundeigentümern, vom Bauwerber und vom Bauführer zu unterzeichnen. Ist der Bauführer bei Einreichung des Bauplanes noch nicht bestimmt, hat er die Unterzeichnung vor Beginn der Bauausführung bei der Baubehörde nachzuholen.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 29 (7)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(7) Der Planverfasser hat für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit zu sorgen. Diese Verpflichtung wird durch die Baubewilligung und durch baubehördliche Überprüfungen nicht eingeschränkt.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 30 Baubewilligung, Bauanzeige und Ausnahme hievon / Vorprüfung

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

Vorprüfung

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 30 (1)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(1) Anträge gemäß § 28 sind von der Baubehörde auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Landesgesetzes zu prüfen.

Innerhalb der Kundmachungsfrist können von den Trägern öffentlicher Interessen und von Personen, die ein Interesse glaubhaft machen, schriftliche Stellungnahmen eingebracht werden.

§ 73 (2)

§ 73 (2)

Sbg ROG 2009

Örtliche Raumplanung / Verfahrensvorschriften - Verfahren zur Erteilung von Einzelbewilligungen

Örtliche Raumplanung / Verfahrensvorschriften - Verfahren zur Erteilung von Einzelbewilligungen

bottom of page