Quelle:
Stand zum Zeitpunkt der Erfassung:
Örtliche Raumplanung / Verfahrensvorschriften - Verfahren zur Erteilung von Einzelbewilligungen
4.1.1.
4.1.1.
Von jeder Stelle jedes Raumes muss in höchstens 40 m Gehweglänge ein Sicherheitstreppenhaus der Stufe 2 gemäß Punkt 4.2 mit jeweils einem Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien erreichbar sein, wobei ohne Begrenzung der Gehweglänge zusätzlich
a) in jedem Geschoß mit mindestens einem Aufenthaltsraum ein unabhängiger Fluchtweg zu ei
nem weiteren Sicherheitstreppenhaus der Stufe 2 gemäß Punkt 4.2, oder
b) ein unabhängiger Fluchtweg zu einem benachbarten Brandabschnitt mit Zugang zu einem Sicherheitstreppenhaus der Stufe 2 gemäß Punkt 4.2 erreichbar sein muss.
Von jeder Stelle jedes Raumes muss in höchstens 40 m Gehweglänge ein Sicherheitstreppenhaus der Stufe 2 gemäß Punkt 4.2 mit jeweils einem Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien erreichbar sein, wobei ohne Begrenzung der Gehweglänge zusätzlich
a) in jedem Geschoß mit mindestens einem Aufenthaltsraum ein unabhängiger Fluchtweg zu ei
nem weiteren Sicherheitstreppenhaus der Stufe 2 gemäß Punkt 4.2, oder
b) ein unabhängiger Fluchtweg zu einem benachbarten Brandabschnitt mit Zugang zu einem Sicherheitstreppenhaus der Stufe 2 gemäß Punkt 4.2 erreichbar sein muss.
4.1.2.
4.1.2.
Bei Wohnungen wird abweichend von Punkt 4.1.1 die Gehweglänge ab der Wohnungseingangstüre gemessen. Dabei dürfen sich die Wohnungen über höchstens zwei Geschoße erstrecken.
Bei Wohnungen wird abweichend von Punkt 4.1.1 die Gehweglänge ab der Wohnungseingangstüre gemessen. Dabei dürfen sich die Wohnungen über höchstens zwei Geschoße erstrecken.
4.1.3.
4.1.3.
Die Fluchtwege gemäß Punkt 4.1.1 a) bzw. b) dürfen bei Wohnungen
a) auf eine Länge von höchstens 25 m gemeinsam mit dem Fluchtweg gemäß Punkt 4.1.1, oder b) auf eine Länge von höchstens 15 m, gemessen ab der Wohnungseingangstüre, gemeinsam verlaufen (z.B. Stichgang).
Die Fluchtwege gemäß Punkt 4.1.1 a) bzw. b) dürfen bei Wohnungen
a) auf eine Länge von höchstens 25 m gemeinsam mit dem Fluchtweg gemäß Punkt 4.1.1, oder b) auf eine Länge von höchstens 15 m, gemessen ab der Wohnungseingangstüre, gemeinsam verlaufen (z.B. Stichgang).
4.1.4.
4.1.4.
Die Fluchtwege gemäß Punkt 4.1.1 a) bzw. b) dürfen bei Betriebseinheiten auf eine Länge von höchstens 25 m gemeinsam mit dem Fluchtweg gemäß Punkt 4.1.1 verlaufen (z.B. Stichgang).
Die Fluchtwege gemäß Punkt 4.1.1 a) bzw. b) dürfen bei Betriebseinheiten auf eine Länge von höchstens 25 m gemeinsam mit dem Fluchtweg gemäß Punkt 4.1.1 verlaufen (z.B. Stichgang).
4.1.6.
4.1.6.
Bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 60 m muss für flüchtende Personen zumindest alle sechs Geschoße innerhalb bzw. im unmittelbar angrenzenden Bereich des Sicherheitstreppenhauses eine Fläche geschaffen werden, die ein Ausweichen vom Fluchtstrom ermöglicht.
Bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 60 m muss für flüchtende Personen zumindest alle sechs Geschoße innerhalb bzw. im unmittelbar angrenzenden Bereich des Sicherheitstreppenhauses eine Fläche geschaffen werden, die ein Ausweichen vom Fluchtstrom ermöglicht.
4.2.1.
4.2.1.
Für innenliegende Sicherheitstreppenhäuser der Stufe 2 gelten folgende Anforderungen:
a) Die Treppenhäuser müssen in jedem Geschoß über eine unmittelbar davor liegende Schleuse
erreichbar sein. b) Das Treppenhaus einschließlich der zugehörigen Schleusen ist mit einer Druckbelüftungsanlage (DBA) derart auszustatten, dass das Treppenhaus während der Fluchtphase und der Brandbekämpfungsphase rauchfrei gehalten wird.
c) Wohnungen bzw. Betriebseinheiten dürfen nur über eine Schleuse an das Treppenhaus angebunden werden.
d) Die Türen der Schleuse sind in EI2 30-C auszuführen; für die Türe zwischen Schleuse und
Treppenhaus genügt eine Ausführung in S200-C, sofern die Länge der Schleuse mehr als 3,00 m
beträgt.
e) In der nutzungsseitigen Schleusentüre ist eine Sichtverbindung vorzusehen.
Für innenliegende Sicherheitstreppenhäuser der Stufe 2 gelten folgende Anforderungen:
a) Die Treppenhäuser müssen in jedem Geschoß über eine unmittelbar davor liegende Schleuse
erreichbar sein. b) Das Treppenhaus einschließlich der zugehörigen Schleusen ist mit einer Druckbelüftungsanlage (DBA) derart auszustatten, dass das Treppenhaus während der Fluchtphase und der Brandbekämpfungsphase rauchfrei gehalten wird.
c) Wohnungen bzw. Betriebseinheiten dürfen nur über eine Schleuse an das Treppenhaus angebunden werden.
d) Die Türen der Schleuse sind in EI2 30-C auszuführen; für die Türe zwischen Schleuse und
Treppenhaus genügt eine Ausführung in S200-C, sofern die Länge der Schleuse mehr als 3,00 m
beträgt.
e) In der nutzungsseitigen Schleusentüre ist eine Sichtverbindung vorzusehen.
4.2.2.
4.2.2.
Für außenliegende Sicherheitstreppenhäuser der Stufe 2 gelten folgende Anforderungen:
a) Die Treppenhäuser dürfen in jedem Geschoß nur über einen unmittelbar davor liegenden offenen Gang erreichbar sein. b) Dieser offene Gang ist so anzuordnen, dass eindringender Rauch ungehindert – und ohne in
das Treppenhaus zu gelangen – ins Freie entweichen kann. Der offene Gang muss mindestens so breit wie die erforderliche Treppenbreite des Treppenhauses, mindestens so lang wie die doppelte erforderliche Treppenbreite und mindestens auf einer Längsseite offen sein. Er darf an seinen/seiner offenen Seite(n) nur durch eine geschlossene, 1,10 m hohe Brüstung in EI 90 und A2 sowie durch einen Sturz eingeschränkt sein. Die Unterkante des Sturzes darf höchstens 20 cm unter der Unterkante der anschließenden Decke und muss mindestens 30 cm über der Oberkante der Treppenhaustür liegen.
c) Wände, die den offenen Gang begrenzen, dürfen außer den erforderlichen Türen und den geforderten Rauchabzugsöffnungen keine Öffnungen haben.
d) Die Türen des offenen Ganges müssen EI2 30-C entsprechen. Für die Türe zwischen dem offenen Gang und dem Treppenhaus genügt eine Ausführung in S200-C. Die Türen, die in das Treppenhaus münden, müssen von Türen zwischen dem offenen Gang und dem Gebäudeinneren mindestens 3,00 m entfernt sein; bei dreiseitig offenen Gängen ist ein Abstand von mindestens 1,50 m ausreichend. Der seitliche Abstand zwischen Fenstern bzw. Öffnungen anderer Räume und den Türen und Fenstern des Treppenhauses sowie den Türen des offenen Ganges muss mindestens 5,00 m betragen, falls diese Fenster bzw. Öffnungen nicht in EI 90 ausgeführt werden.
e) An der obersten Stelle des Treppenhauses ist eine Rauchabzugsöffnung mit einem geometrisch freien Querschnitt von 1,00 m2 zu errichten, die in der Angriffsebene der Feuerwehr von Stand aus ohne fremde Hilfe geöffnet werden kann. Eine automatische Ansteuerung durch die Brandmeldeanlage ist unzulässig.
f) Eine Ausgangstüre des Treppenhauses ist mit einer Türfeststelleinrichtung zu versehen.
Für außenliegende Sicherheitstreppenhäuser der Stufe 2 gelten folgende Anforderungen:
a) Die Treppenhäuser dürfen in jedem Geschoß nur über einen unmittelbar davor liegenden offenen Gang erreichbar sein. b) Dieser offene Gang ist so anzuordnen, dass eindringender Rauch ungehindert – und ohne in
das Treppenhaus zu gelangen – ins Freie entweichen kann. Der offene Gang muss mindestens so breit wie die erforderliche Treppenbreite des Treppenhauses, mindestens so lang wie die doppelte erforderliche Treppenbreite und mindestens auf einer Längsseite offen sein. Er darf an seinen/seiner offenen Seite(n) nur durch eine geschlossene, 1,10 m hohe Brüstung in EI 90 und A2 sowie durch einen Sturz eingeschränkt sein. Die Unterkante des Sturzes darf höchstens 20 cm unter der Unterkante der anschließenden Decke und muss mindestens 30 cm über der Oberkante der Treppenhaustür liegen.
c) Wände, die den offenen Gang begrenzen, dürfen außer den erforderlichen Türen und den geforderten Rauchabzugsöffnungen keine Öffnungen haben.
d) Die Türen des offenen Ganges müssen EI2 30-C entsprechen. Für die Türe zwischen dem offenen Gang und dem Treppenhaus genügt eine Ausführung in S200-C. Die Türen, die in das Treppenhaus münden, müssen von Türen zwischen dem offenen Gang und dem Gebäudeinneren mindestens 3,00 m entfernt sein; bei dreiseitig offenen Gängen ist ein Abstand von mindestens 1,50 m ausreichend. Der seitliche Abstand zwischen Fenstern bzw. Öffnungen anderer Räume und den Türen und Fenstern des Treppenhauses sowie den Türen des offenen Ganges muss mindestens 5,00 m betragen, falls diese Fenster bzw. Öffnungen nicht in EI 90 ausgeführt werden.
e) An der obersten Stelle des Treppenhauses ist eine Rauchabzugsöffnung mit einem geometrisch freien Querschnitt von 1,00 m2 zu errichten, die in der Angriffsebene der Feuerwehr von Stand aus ohne fremde Hilfe geöffnet werden kann. Eine automatische Ansteuerung durch die Brandmeldeanlage ist unzulässig.
f) Eine Ausgangstüre des Treppenhauses ist mit einer Türfeststelleinrichtung zu versehen.
4.3.1.
4.3.1.
Das Gebäude ist mit einer automatischen Brandmeldeanlage im Schutzumfang Vollschutz auszustatten, die über das jeweils hochwertigste zur Verfügung stehende Übertragungssystem an die Brandmelde-Auswertezentrale einer öffentlichen Feuerwehr anzuschließen ist. Im Fall einer Auslösung ist der Zutritt zu allen überwachten Bereichen sicherzustellen.
Das Gebäude ist mit einer automatischen Brandmeldeanlage im Schutzumfang Vollschutz auszustatten, die über das jeweils hochwertigste zur Verfügung stehende Übertragungssystem an die Brandmelde-Auswertezentrale einer öffentlichen Feuerwehr anzuschließen ist. Im Fall einer Auslösung ist der Zutritt zu allen überwachten Bereichen sicherzustellen.
4.3.2.
4.3.2.
Abweichend von Punkt 4.3.1 ist die Anordnung von Brandmeldern innerhalb von Wohnungen dann nicht erforderlich, wenn sichergestellt wird, dass
a) in allen Aufenthaltsräumen – ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege
von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein unvernetzter Rauchwarnmelder angeordnet wird; die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird, und b) entweder bei Auslösung einer automatischen Löschanlage mit dem Schutzziel „Verhinderung der vertikalen Flammenübertragung“ die betroffene Wohnung eindeutig identifiziert werden kann, oder
c) bei Auslösung einer automatischen Löschanlage im Schutzumfang Vollschutz der betroffene Brandabschnitt eindeutig identifiziert werden kann.
Abweichend von Punkt 4.3.1 ist die Anordnung von Brandmeldern innerhalb von Wohnungen dann nicht erforderlich, wenn sichergestellt wird, dass
a) in allen Aufenthaltsräumen – ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege
von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein unvernetzter Rauchwarnmelder angeordnet wird; die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird, und b) entweder bei Auslösung einer automatischen Löschanlage mit dem Schutzziel „Verhinderung der vertikalen Flammenübertragung“ die betroffene Wohnung eindeutig identifiziert werden kann, oder
c) bei Auslösung einer automatischen Löschanlage im Schutzumfang Vollschutz der betroffene Brandabschnitt eindeutig identifiziert werden kann.
4.4.2.
4.4.2.
Bei Wohnungen ist abweichend von Punkt 4.4.1 die Errichtung einer automatischen Löschanlage mit dem Schutzziel „Verhinderung der vertikalen Flammenübertragung“ ausreichend.
Bei Wohnungen ist abweichend von Punkt 4.4.1 die Errichtung einer automatischen Löschanlage mit dem Schutzziel „Verhinderung der vertikalen Flammenübertragung“ ausreichend.
5.
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Für Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 90 m ist ein Brandschutzkonzept erforderlich, das dem OIB-Leitfaden „Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte“ zu entsprechen hat. Dabei ist ergänzend zu den Punkten 2 und 3 insbesondere zu berücksichtigen: Personenanzahl bei der Flucht,
Evakuierungszeiten,
Angriffsbedingungen der Feuerwehr,
Art der Nutzung,
Umgebungssituation.
6.
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Bei Änderungen an bestehenden Bauwerken mit Auswirkungen auf bestehende Bauwerksteile sind für die bestehenden Bauwerksteile Abweichungen von den aktuellen Anforderungen dieser OIBRichtlinie zulässig, wenn das ursprüngliche Anforderungsniveau des rechtmäßigen Bestandes nicht verschlechtert wird.
Tabelle 1
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Tabelle 1: Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten Vorhangfassaden Einzelkomponenten
Profil (Rahmen, Pfosten oder Riegel)
Ausfachung als Verglasung
Ausfachung als Paneel
Abdichtung zwischen Ausfachung und Profil
Beschichtung (sofern nicht mit Profil oder
Ausfachung mitgeprüft)
Gesamtsystem oder
1.2.2 Einzelkomponenten
Außenschicht
Unterkonstruktion stabförmig / punktförmig Dämmschicht bzw. Wärmedämmung
Treppenhäuser und Gänge ausgenommen innerhalb von Wohnungen: Bekleidungen und Beläge sowie abgehängte Decken Leitungen und sonstige Einbauten in Schächten bzw. Kanälen BROOF (t1);
Dacheindeckung, Lattung, Konterlattung und Schalung müssen der Klasse A2 entsprechen; abweichend davon sind für Lattung, Konterlattung und Schalung auch Holz und Holzwerkstoffe der Klasse D zulässig;
Bei Dächern mit einer Neigung < 20° genügt als oberste Schicht auch
5 cm Kies oder Gleichwertiges;
Fehlen in Gängen und Treppenhäusern Wandbzw. Deckenbeläge, gelten für die Bekleidung (als Gesamtsystem) bzw. die Außenschicht der Bekleidung die Anforderungen für Wandbzw. Deckenbeläge gemäß Zeile 2.3. Gesamtsystem oder Einzelkomponenten Außenschicht
Dämmschicht bzw. Wärmedämmung ehlen in Gängen und Treppenhäusern Wandbzw. Deckenbeläge, gelten für die Bekleidung (als Gesamtsystem) bzw. die Außenschicht der Bekleidung die Anforderungen für Wandbzw. Deckenbeläge gemäß Zeile 2.3.
Innerhalb der Kundmachungsfrist können von den Trägern öffentlicher Interessen und von Personen, die ein Interesse glaubhaft machen, schriftliche Stellungnahmen eingebracht werden.
§ 73 (2)
§ 73 (2)
Sbg ROG 2009
Örtliche Raumplanung / Verfahrensvorschriften - Verfahren zur Erteilung von Einzelbewilligungen
Örtliche Raumplanung / Verfahrensvorschriften - Verfahren zur Erteilung von Einzelbewilligungen