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Stand zum Zeitpunkt der Erfassung:

Örtliche Raumplanung / Verfahrensvorschriften - Verfahren zur Erteilung von Einzelbewilligungen

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

2.7.2.

2.7.2.

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Falls die Ladestellen von Personenaufzügen nicht in Treppenhäuser oder Schleusen münden, muss vor ihnen ein Vorraum geschaffen werden, der von Trennbauteilen begrenzt wird.

Falls die Ladestellen von Personenaufzügen nicht in Treppenhäuser oder Schleusen münden, muss vor ihnen ein Vorraum geschaffen werden, der von Trennbauteilen begrenzt wird.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

2.7.3.

2.7.3.

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Schachttüren von Personenaufzügen müssen derart ausgestaltet sein, dass eine Übertragung von Feuer und Rauch wirksam eingeschränkt wird.

Schachttüren von Personenaufzügen müssen derart ausgestaltet sein, dass eine Übertragung von Feuer und Rauch wirksam eingeschränkt wird.

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2.7.4.

2.7.4.

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Personenaufzüge – ausgenommen Feuerwehraufzüge – sind mit einer Brandfallsteuerung auszustatten, die nach dem Gebäudeevakuierungskonzept bei Anliegen eines Branderkennungssignals den Fahrkorb in die jeweilige Bestimmungshaltestelle (Evakuierungsebene) bewegt, die Türen öffnet und den Antrieb stillsetzt.

Personenaufzüge – ausgenommen Feuerwehraufzüge – sind mit einer Brandfallsteuerung auszustatten, die nach dem Gebäudeevakuierungskonzept bei Anliegen eines Branderkennungssignals den Fahrkorb in die jeweilige Bestimmungshaltestelle (Evakuierungsebene) bewegt, die Türen öffnet und den Antrieb stillsetzt.

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2.7.5.

2.7.5.

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Bei Personenaufzügen, die über mehrere Geschoße hindurch keine Haltestellen haben, müssen in entsprechenden Abständen Nottüren für die Notbefreiung von im Fahrkorb eingeschlossenen Personen angeordnet werden.

Bei Personenaufzügen, die über mehrere Geschoße hindurch keine Haltestellen haben, müssen in entsprechenden Abständen Nottüren für die Notbefreiung von im Fahrkorb eingeschlossenen Personen angeordnet werden.

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2.7.6.

2.7.6.

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Die Wände und Decken von Triebwerksräumen müssen REI 90 und A2 bzw. EI 90 und A2 entsprechen. Die Decke zwischen Schacht und darüber liegendem Triebwerksraum muss R 90 und A2 entsprechen. Der Zugang muss innerhalb der Baulichkeit liegen und darf nur über Treppen erfolgen.

Die Wände und Decken von Triebwerksräumen müssen REI 90 und A2 bzw. EI 90 und A2 entsprechen. Die Decke zwischen Schacht und darüber liegendem Triebwerksraum muss R 90 und A2 entsprechen. Der Zugang muss innerhalb der Baulichkeit liegen und darf nur über Treppen erfolgen.

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2.7.7.

2.7.7.

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Bei Personenaufzügen ohne gesonderten Triebwerksraum sind die Notbefreiungseinrichtungen (Tableau für den Notbetrieb) in Schleusen oder in als Rauchabschnitt ausgebildeten Räumen anzuordnen.

Bei Personenaufzügen ohne gesonderten Triebwerksraum sind die Notbefreiungseinrichtungen (Tableau für den Notbetrieb) in Schleusen oder in als Rauchabschnitt ausgebildeten Räumen anzuordnen.

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2.7.8.

2.7.8.

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Für jeden Brandabschnitt ist mindestens ein Feuerwehraufzug vorzusehen. Ein Feuerwehraufzug darf mehreren Brandabschnitten zugeordnet werden, falls der Zugang unmittelbar aus den angrenzenden Brandabschnitten erfolgt. Für die Beurteilung des Erfordernisses eines Feuerwehraufzuges ist die Höhendifferenz zwischen der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen oberirdischen Geschoßes und der Feuerwehrangriffsebene maßgebend.

Für jeden Brandabschnitt ist mindestens ein Feuerwehraufzug vorzusehen. Ein Feuerwehraufzug darf mehreren Brandabschnitten zugeordnet werden, falls der Zugang unmittelbar aus den angrenzenden Brandabschnitten erfolgt. Für die Beurteilung des Erfordernisses eines Feuerwehraufzuges ist die Höhendifferenz zwischen der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen oberirdischen Geschoßes und der Feuerwehrangriffsebene maßgebend.

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2.8. Allgemeine Anforderungen / Abfallsammelräume, Transformatorenräume, Niederspannungs-Hauptverteilungsräume

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Zwischen dem Gebäudeinneren und den Abfallsammelräumen, Transformatorenräumen oder Niederspannungs-Hauptverteilungsräumen müssen ausreichend be- und entlüftete Schleusen mit Türen in EI2 30-C vorgesehen werden.

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2.9. Allgemeine Anforderungen / Installationen 


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Installationsschächte sind im Abstand von zwölf Geschoßen durch eine horizontale Abschottung zu teilen, die einen Feuerwiderstand von 90 Minuten sicherstellt.

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2.10. Allgemeine Anforderungen / Erste und erweiterte Löschhilfe 


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2.10.1.

2.10.1.

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Es sind ausreichende und geeignete Mittel der ersten Löschhilfe (z.B. tragbare Feuerlöscher) bereitzuhalten.

Es sind ausreichende und geeignete Mittel der ersten Löschhilfe (z.B. tragbare Feuerlöscher) bereitzuhalten.

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2.10.2.

2.10.2.

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Es müssen in jedem Geschoß Wandhydranten mit formbeständigem D-Schlauch und zusätzlicher geeigneter Anschlussmöglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung vorhanden sein. Die Anzahl und Anordnung der Wandhydranten ist so festzulegen, dass mit dem formbeständigem D-Schlauch jeder Punkt eines Brandabschnittes erreicht werden kann, wobei jedenfalls in unmittelbarer Nähe jedes Sicherheitstreppenhauses ein Wandhydrant vorhanden sein muss.

Es müssen in jedem Geschoß Wandhydranten mit formbeständigem D-Schlauch und zusätzlicher geeigneter Anschlussmöglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung vorhanden sein. Die Anzahl und Anordnung der Wandhydranten ist so festzulegen, dass mit dem formbeständigem D-Schlauch jeder Punkt eines Brandabschnittes erreicht werden kann, wobei jedenfalls in unmittelbarer Nähe jedes Sicherheitstreppenhauses ein Wandhydrant vorhanden sein muss.

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2.10.3.

2.10.3.

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Abweichend von Punkt 2.10.2 ist in Gebäuden mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 32 m mit ausschließlicher Wohnnutzung die Errichtung einer trockenen Steigleitung ausreichend.

Abweichend von Punkt 2.10.2 ist in Gebäuden mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 32 m mit ausschließlicher Wohnnutzung die Errichtung einer trockenen Steigleitung ausreichend.

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2.11. Allgemeine Anforderungen / Anlagentechnische Brandschutzeinrichtungen

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2.11.1.

2.11.1.

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Automatische Brandmeldeanlagen (BMA) müssen nach einer anerkannten Richtlinie ausgeführt werden.

Automatische Brandmeldeanlagen (BMA) müssen nach einer anerkannten Richtlinie ausgeführt werden.

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2.11.2.

2.11.2.

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Automatische Löschanlagen (z.B. Sprinkleranlage SPA) mit dem Schutzziel „den Brand im Entstehungsstadium zu entdecken und zu löschen oder solange unter Kontrolle zu halten, bis das Löschen mit anderen Mitteln durchgeführt werden kann“ müssen nach einer anerkannten Richtlinie ausgeführt werden. Die automatische Löschanlage muss über eine Wasserversorgung mit erhöhter Zuverlässigkeit und mindestens 60 Minuten Wirkzeit verfügen; für Wohngebäude mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 32 m ist eine einfache Wasserversorgung mit einer Wirkzeit von 30 Minuten ausreichend.

Automatische Löschanlagen (z.B. Sprinkleranlage SPA) mit dem Schutzziel „den Brand im Entstehungsstadium zu entdecken und zu löschen oder solange unter Kontrolle zu halten, bis das Löschen mit anderen Mitteln durchgeführt werden kann“ müssen nach einer anerkannten Richtlinie ausgeführt werden. Die automatische Löschanlage muss über eine Wasserversorgung mit erhöhter Zuverlässigkeit und mindestens 60 Minuten Wirkzeit verfügen; für Wohngebäude mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 32 m ist eine einfache Wasserversorgung mit einer Wirkzeit von 30 Minuten ausreichend.

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2.11.3.

2.11.3.

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Für andere Löschanlagen mit dem Schutzziel „den Brand im Entstehungsstadium zu entdecken und zu löschen oder solange unter Kontrolle zu halten, bis das Löschen mit anderen Mitteln durchgeführt werden kann“ muss nachgewiesen werden, dass 

  • die Löschwirkung, 
 

  • die Ausfallsicherheit, 
 

  • die Überwachungseinrichtungen und 
 

  • die Alarmierungseinrichtungen
gleichwertig zu einer Löschanlage gemäß Punkt 2.11.2 ausgeführt werden. 


Für andere Löschanlagen mit dem Schutzziel „den Brand im Entstehungsstadium zu entdecken und zu löschen oder solange unter Kontrolle zu halten, bis das Löschen mit anderen Mitteln durchgeführt werden kann“ muss nachgewiesen werden, dass 

  • die Löschwirkung, 
 

  • die Ausfallsicherheit, 
 

  • die Überwachungseinrichtungen und 
 

  • die Alarmierungseinrichtungen
gleichwertig zu einer Löschanlage gemäß Punkt 2.11.2 ausgeführt werden. 


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2.11.4.

2.11.4.

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Für automatische Löschanlagen mit dem Schutzziel „Verhinderung der vertikalen Flammenübertragung“ muss nachgewiesen werden, dass 

  • die Ausfallsicherheit, 
 

  • die Überwachungseinrichtungen und 
 

  • die Alarmierungseinrichtungen


gleichwertig zu einer Löschanlage gemäß Punkt 2.11.2 ausgeführt werden. 



Die vertikale Flammenübertragung gilt als verhindert, wenn 
 

  • im Geschoß oberhalb des Brandgeschoßes, 
 

  • unmittelbar unterhalb der Geschoßdecke und 


  • außerhalb des Sprühkegels der Wasserdüsen 


eine mittlere Temperaturerhöhung von nicht mehr als 140 °C über der mittleren Ausgangstemperatur und an keiner Stelle eine maximale Temperaturerhöhung von 180 °C über der mittleren Ausgangstemperatur auftreten. 


Für automatische Löschanlagen mit dem Schutzziel „Verhinderung der vertikalen Flammenübertragung“ muss nachgewiesen werden, dass 

  • die Ausfallsicherheit, 
 

  • die Überwachungseinrichtungen und 
 

  • die Alarmierungseinrichtungen


gleichwertig zu einer Löschanlage gemäß Punkt 2.11.2 ausgeführt werden. 



Die vertikale Flammenübertragung gilt als verhindert, wenn 
 

  • im Geschoß oberhalb des Brandgeschoßes, 
 

  • unmittelbar unterhalb der Geschoßdecke und 


  • außerhalb des Sprühkegels der Wasserdüsen 


eine mittlere Temperaturerhöhung von nicht mehr als 140 °C über der mittleren Ausgangstemperatur und an keiner Stelle eine maximale Temperaturerhöhung von 180 °C über der mittleren Ausgangstemperatur auftreten. 


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2.12. Allgemeine Anforderungen / Lüftungstechnische Anlagen und Klimaanlagen

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2.12.1.

2.12.1.

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Die lüftungstechnischen Anlagen für Sicherheitstreppenhäuser einschließlich der zugehörigen Schleusen sowie die raumlufttechnischen Anlagen sind von den sonstigen lüftungstechnischen Anlagen getrennt auszuführen.

Die lüftungstechnischen Anlagen für Sicherheitstreppenhäuser einschließlich der zugehörigen Schleusen sowie die raumlufttechnischen Anlagen sind von den sonstigen lüftungstechnischen Anlagen getrennt auszuführen.

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2.12.2.

2.12.2.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

Das Gebäude ist – mit Ausnahme der Lüftung der Sicherheitstreppenhäuser samt Schleusen – lüftungstechnisch in Abschnitte von höchstens 12 Geschoßen zu unterteilen, wobei jeder Abschnitt eine eigene lüftungstechnische Anlage erhalten muss, wobei ein gemeinsames Lüftungszentralgerät für zwei Abschnitte zulässig ist.

Das Gebäude ist – mit Ausnahme der Lüftung der Sicherheitstreppenhäuser samt Schleusen – lüftungstechnisch in Abschnitte von höchstens 12 Geschoßen zu unterteilen, wobei jeder Abschnitt eine eigene lüftungstechnische Anlage erhalten muss, wobei ein gemeinsames Lüftungszentralgerät für zwei Abschnitte zulässig ist.

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2.12.3.

2.12.3.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

Die unterirdischen Geschoße müssen eine eigene lüftungstechnische Anlage erhalten.

Die unterirdischen Geschoße müssen eine eigene lüftungstechnische Anlage erhalten.

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2.12.4.

2.12.4.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

Die lüftungstechnischen Anlagen müssen an zentraler Stelle ein- und ausgeschaltet werden können.

Die lüftungstechnischen Anlagen müssen an zentraler Stelle ein- und ausgeschaltet werden können.

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2.12.5.

2.12.5.

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Bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 32 m sind motorgesteuerte Brandschutzklappen zu verwenden. Bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 32 m dürfen auch thermisch gesteuerte Brandschutzklappen verwendet werden.

Bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 32 m sind motorgesteuerte Brandschutzklappen zu verwenden. Bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 32 m dürfen auch thermisch gesteuerte Brandschutzklappen verwendet werden.

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2.12.6.

2.12.6.

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Für Klimaanlagen gelten die Anforderungen gemäß den Punkten 2.12.1 bis 2.12.5 sinngemäß.

Für Klimaanlagen gelten die Anforderungen gemäß den Punkten 2.12.1 bis 2.12.5 sinngemäß.

Innerhalb der Kundmachungsfrist können von den Trägern öffentlicher Interessen und von Personen, die ein Interesse glaubhaft machen, schriftliche Stellungnahmen eingebracht werden.

§ 73 (2)

§ 73 (2)

Sbg ROG 2009

Örtliche Raumplanung / Verfahrensvorschriften - Verfahren zur Erteilung von Einzelbewilligungen

Örtliche Raumplanung / Verfahrensvorschriften - Verfahren zur Erteilung von Einzelbewilligungen

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