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Stand zum Zeitpunkt der Erfassung:

Örtliche Raumplanung / Verfahrensvorschriften - Verfahren zur Erteilung von Einzelbewilligungen

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

2.1. Allgemeine Anforderungen / Brandverhalten von Bauprodukten (Baustoffen)

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2.1.1.

2.1.1.

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Es gelten – sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – die Anforderungen der Tabelle 1.

Es gelten – sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – die Anforderungen der Tabelle 1.

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2.1.2.

2.1.2.

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Werden in Gängen – ausgenommen innerhalb von Wohnungen, Büros und Räumen mit büroähnlicher Nutzung – oberhalb von abgehängten Decken Leitungen bzw. Kabel nicht unter Putz verlegt oder nicht mit einer Bekleidung gleichwertig geschützt, müssen die abgehängten Decken dicht schließen und bei einer aus den Leitungen und Kabel resultierenden Brandbelastung von mehr als 25 MJ/m2 überdies EI 30 (a→b) entsprechen. Dies gilt nicht bei Vorhandensein einer geeigneten Löschanlage.

Werden in Gängen – ausgenommen innerhalb von Wohnungen, Büros und Räumen mit büroähnlicher Nutzung – oberhalb von abgehängten Decken Leitungen bzw. Kabel nicht unter Putz verlegt oder nicht mit einer Bekleidung gleichwertig geschützt, müssen die abgehängten Decken dicht schließen und bei einer aus den Leitungen und Kabel resultierenden Brandbelastung von mehr als 25 MJ/m2 überdies EI 30 (a→b) entsprechen. Dies gilt nicht bei Vorhandensein einer geeigneten Löschanlage.

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2.1.3.

2.1.3.

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In Gängen – ausgenommen innerhalb von Wohnungen, Büros und Räumen mit büroähnlicher Nutzung – müssen freiliegende elektrische Kabel bzw. Leitungen Eca entsprechen.

In Gängen – ausgenommen innerhalb von Wohnungen, Büros und Räumen mit büroähnlicher Nutzung – müssen freiliegende elektrische Kabel bzw. Leitungen Eca entsprechen.

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2.1.4.

2.1.4.

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In Treppenhäusern, Schleusen und offenen Gängen gemäß Punkt 4.2.2 ist eine Verlegung von brennbaren Leitungen sowie von Leitungen für brennbare Medien ohne brandschutztechnische Vorkehrungen unzulässig.

In Treppenhäusern, Schleusen und offenen Gängen gemäß Punkt 4.2.2 ist eine Verlegung von brennbaren Leitungen sowie von Leitungen für brennbare Medien ohne brandschutztechnische Vorkehrungen unzulässig.

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2.1.5.

2.1.5.

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Hauptverteiler, Stockwerksverteiler, Zähleinrichtungen von elektrischen Leitungen/Anlagen in Sicherheitstreppenhäusern sind von Trennbauteilen zu begrenzen, wobei die Zugangsöffnungen mit einem Verschluss in EI2 90-S200 oder in EI 90 allseitig dicht angeschlagen zu versehen sind.

Hauptverteiler, Stockwerksverteiler, Zähleinrichtungen von elektrischen Leitungen/Anlagen in Sicherheitstreppenhäusern sind von Trennbauteilen zu begrenzen, wobei die Zugangsöffnungen mit einem Verschluss in EI2 90-S200 oder in EI 90 allseitig dicht angeschlagen zu versehen sind.

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2.1.6.

2.1.6.

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An Einzelleitungen für treppenhauseigene Anlagen (einschl. der dazugehörenden sicherheitstechnischen Anlagen, wenn keine anderen Bestimmungen diesbezüglich vorliegen), für Einzelleitungen von Messeinrichtungen bzw. Kommunikationskabeln (z.B. Internet, Kabelfernsehen) sowie für wasserführende Leitungen werden keine brandschutztechnischen Anforderungen gestellt.

An Einzelleitungen für treppenhauseigene Anlagen (einschl. der dazugehörenden sicherheitstechnischen Anlagen, wenn keine anderen Bestimmungen diesbezüglich vorliegen), für Einzelleitungen von Messeinrichtungen bzw. Kommunikationskabeln (z.B. Internet, Kabelfernsehen) sowie für wasserführende Leitungen werden keine brandschutztechnischen Anforderungen gestellt.

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2.1.7.

2.1.7.

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In Treppenhäusern, Schleusen und offenen Gängen gemäß Punkt 4.2.2 müssen Dämmstoffe von Leitungen A2-s1, d0 entsprechen.

In Treppenhäusern, Schleusen und offenen Gängen gemäß Punkt 4.2.2 müssen Dämmstoffe von Leitungen A2-s1, d0 entsprechen.

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2.2. Allgemeine Anforderungen / Feuerwiderstand von Bauteilen

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2.2.1.

2.2.1.

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Tragende und aussteifende Bauteile sowie Läufe und Podeste von Sicherheitstreppenhäusern müssen R 90 und A2 entsprechen.

Tragende und aussteifende Bauteile sowie Läufe und Podeste von Sicherheitstreppenhäusern müssen R 90 und A2 entsprechen.

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2.2.2.

2.2.2.

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Folgende Bauteile müssen REI 90 und A2 entsprechen: 

  • a) tragende Trennwände, 


  • b) brandabschnittsbildende Wände und Decken,


  • c) Decken von Loggien und Balkonen,


  • d) Decken und Dachschrägen mit einer Neigung zur Horizontalen von nicht mehr als 60 Grad,


  • e) Wände von Sicherheitstreppenhäusern; die Anforderungen an den Feuerwiderstand sind nicht 
erforderlich für Außenwände von Sicherheitstreppenhäusern, die aus Baustoffen A2 bestehen und die durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können, 

  • 
f) Decken über Sicherheitstreppenhäusern; von den Anforderungen an den Feuerwiderstand kann abgewichen werden, wenn eine Brandübertragung von den angrenzenden Bauwerksteilen auf das Sicherheitstreppenhaus durch geeignete Maßnahmen verhindert wird, 


  • g) tragende Wände und Decken von Schleusen sowie von offenen Gängen gemäß Punkt 4.2.2. 


Folgende Bauteile müssen REI 90 und A2 entsprechen: 

  • a) tragende Trennwände, 


  • b) brandabschnittsbildende Wände und Decken,


  • c) Decken von Loggien und Balkonen,


  • d) Decken und Dachschrägen mit einer Neigung zur Horizontalen von nicht mehr als 60 Grad,


  • e) Wände von Sicherheitstreppenhäusern; die Anforderungen an den Feuerwiderstand sind nicht 
erforderlich für Außenwände von Sicherheitstreppenhäusern, die aus Baustoffen A2 bestehen und die durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können, 

  • 
f) Decken über Sicherheitstreppenhäusern; von den Anforderungen an den Feuerwiderstand kann abgewichen werden, wenn eine Brandübertragung von den angrenzenden Bauwerksteilen auf das Sicherheitstreppenhaus durch geeignete Maßnahmen verhindert wird, 


  • g) tragende Wände und Decken von Schleusen sowie von offenen Gängen gemäß Punkt 4.2.2. 


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2.2.3.

2.2.3.

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Nichttragende Trennwände sowie nichttragende Wände von Schleusen und von offenen Gängen gemäß Punkt 4.2.2 müssen EI 90 und A2 entsprechen.

Nichttragende Trennwände sowie nichttragende Wände von Schleusen und von offenen Gängen gemäß Punkt 4.2.2 müssen EI 90 und A2 entsprechen.

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2.2.4.

2.2.4.

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Bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 32 m müssen Loggien und Balkone eine mindestens 1,10 m hohe Brüstung in EI 30 und A2 oder EW 30 und A2 aufweisen. Ist eine automatische Löschanlage gemäß Punkt 2.11.2, 2.11.3 oder 2.11.4 vorhanden, genügt für die Brüstung eine Ausführung in A2.

Bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 32 m müssen Loggien und Balkone eine mindestens 1,10 m hohe Brüstung in EI 30 und A2 oder EW 30 und A2 aufweisen. Ist eine automatische Löschanlage gemäß Punkt 2.11.2, 2.11.3 oder 2.11.4 vorhanden, genügt für die Brüstung eine Ausführung in A2.

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2.3. Allgemeine Anforderungen / Fassaden

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2.3.1.

2.3.1.

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Fassaden (z.B. Außenwand-Wärmedämmverbundsysteme, vorgehängte hinterlüftete, belüftete oder nicht hinterlüftete Fassaden) sind so auszuführen, dass bezogen auf das zweite über dem Brandherd liegende Geschoß eine Brandweiterleitung über die Fassade und das Herabfallen großer Fassadenteile wirksam eingeschränkt wird.

Fassaden (z.B. Außenwand-Wärmedämmverbundsysteme, vorgehängte hinterlüftete, belüftete oder nicht hinterlüftete Fassaden) sind so auszuführen, dass bezogen auf das zweite über dem Brandherd liegende Geschoß eine Brandweiterleitung über die Fassade und das Herabfallen großer Fassadenteile wirksam eingeschränkt wird.

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2.3.2.

2.3.2.

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Vorhangfassaden sind so auszuführen, dass


  • a) bezogen auf das zweite über dem Brandherd liegende Geschoß eine Brandweiterleitung über 
die Fassade und das Herabfallen großer Fassadenteile, sowie

  • 
b) eine Brandausbreitung über Anschlussfugen und Hohlräume und zusätzlich über innerhalb ei
ner zweischaligen Vorhangfassade vorhandene Zwischenräume im Bereich von Trenndecken 
bzw. brandabschnittsbildenden Decken wirksam eingeschränkt werden. 


Vorhangfassaden sind so auszuführen, dass


  • a) bezogen auf das zweite über dem Brandherd liegende Geschoß eine Brandweiterleitung über 
die Fassade und das Herabfallen großer Fassadenteile, sowie

  • 
b) eine Brandausbreitung über Anschlussfugen und Hohlräume und zusätzlich über innerhalb ei
ner zweischaligen Vorhangfassade vorhandene Zwischenräume im Bereich von Trenndecken 
bzw. brandabschnittsbildenden Decken wirksam eingeschränkt werden. 


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2.3.3.

2.3.3.

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Kleinteile ohne tragende Funktion, wie z.B. Dämmstoffhalter, Dübelhülsen, Windpapier, thermische Trennungen und Dichtungen, bleiben hinsichtlich der Anforderungen an das Brandverhalten außer Betracht.

Kleinteile ohne tragende Funktion, wie z.B. Dämmstoffhalter, Dübelhülsen, Windpapier, thermische Trennungen und Dichtungen, bleiben hinsichtlich der Anforderungen an das Brandverhalten außer Betracht.

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2.3.4.

2.3.4.

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In Sockel- und Spritzwasserschutzbereichen ist die Verwendung von Dämmstoffen der Klasse E zulässig.

In Sockel- und Spritzwasserschutzbereichen ist die Verwendung von Dämmstoffen der Klasse E zulässig.

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2.4. Allgemeine Anforderungen / Brandabschnitte

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2.4.1.

2.4.1.

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In den untersten vier oberirdischen Geschoßen darf ein Brandabschnitt eine Netto-Grundfläche von 1.200 m2, in sonstigen Geschoßen eine Netto-Grundfläche von 800 m2 nicht überschreiten. In Gebäuden mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 32 m ist bei Vorhandensein einer Sprinkleranlage in oberirdischen Geschoßen eine Brandabschnittsfläche von 1.200 m2 zulässig. Brandabschnitte sind durch brandabschnittsbildende Bauteile (z.B. Wände, Decken) gegeneinander abzugrenzen.

In den untersten vier oberirdischen Geschoßen darf ein Brandabschnitt eine Netto-Grundfläche von 1.200 m2, in sonstigen Geschoßen eine Netto-Grundfläche von 800 m2 nicht überschreiten. In Gebäuden mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 32 m ist bei Vorhandensein einer Sprinkleranlage in oberirdischen Geschoßen eine Brandabschnittsfläche von 1.200 m2 zulässig. Brandabschnitte sind durch brandabschnittsbildende Bauteile (z.B. Wände, Decken) gegeneinander abzugrenzen.

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2.4.2.

2.4.2.

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In jedem oberirdischen Geschoß muss ein deckenübergreifender Außenwandstreifen von mindestens 1,20 m Höhe in EI 90 und A2 vorhanden sein oder die brandabschnittsbildende Decke muss mit einem mindestens 80 cm horizontal auskragenden Bauteil gleicher Feuerwiderstandsklasse verlängert werden. Die Anforderung an den Feuerwiderstand gilt nicht, wenn eine geeignete Löschanlage zur Verhinderung der vertikalen Brandausbreitung oder eine automatische Sprinkleranlage vorhanden ist.

In jedem oberirdischen Geschoß muss ein deckenübergreifender Außenwandstreifen von mindestens 1,20 m Höhe in EI 90 und A2 vorhanden sein oder die brandabschnittsbildende Decke muss mit einem mindestens 80 cm horizontal auskragenden Bauteil gleicher Feuerwiderstandsklasse verlängert werden. Die Anforderung an den Feuerwiderstand gilt nicht, wenn eine geeignete Löschanlage zur Verhinderung der vertikalen Brandausbreitung oder eine automatische Sprinkleranlage vorhanden ist.

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2.5. Allgemeine Anforderungen / Sicherheitstreppenhäuser 


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Für Sicherheitstreppenhäuser gelten – unbeschadet der Punkte 3 und 4 – folgende Anforderungen: 

  • a) Sicherheitstreppenhäuser müssen jedenfalls einen unmittelbaren Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien haben. Führt dieser Ausgang nicht unmittelbar ins Freie, so gelten für den Bereich zwischen Treppenhaus und Ausgang ins Freie, der möglichst 
kurz sein muss, dieselben brandschutztechnischen Anforderungen wie für dieses Treppenhaus. 

  • b)  Sind die Ausgänge von Sicherheitstreppenhäusern nicht unmittelbar an einer öffentlichen Verkehrsfläche situiert, ist zu ihnen eine Feuerwehrzufahrt herzustellen. 
 

  • c)  Treppenläufe von Sicherheitstreppenhäusern sind baulich so zu gestalten, dass aus den Geschoßen flüchtende Personen nicht versehentlich in die Geschoße unterhalb des Ausgangsgeschoßes gelangen können.

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2.6. Allgemeine Anforderungen / Interne Treppen 


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Für interne Treppen gelten folgende Anforderungen:


  • a) Interne Treppen, die mehrere Geschoße miteinander verbinden, sind nur innerhalb einer Wohnung bzw. Betriebseinheit zulässig und dürfen sich über nicht mehr als drei Geschoße erstrecken. 
 

  • b) In jedem Geschoß muss unabhängig von internen Treppen der Zugang zu den Sicherheitstreppenhäusern und im Brandfall der Zugang von den Sicherheitstreppenhäusern in Wohnungen bzw. Betriebseinheiten sichergestellt sein.

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2.7. Allgemeine Anforderungen / Personenaufzüge 


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2.7.1.

2.7.1.

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Für Schächte von Personenaufzügen gelten folgende Anforderungen:


  • a) Personenaufzüge müssen in Schächten mit Wänden in REI 90 und A2 bzw. EI 90 und A2 geführt werden. Es dürfen höchstens drei Personenaufzüge in einem gemeinsamen Schacht ein
gebaut werden. 

  • b)  Bei Personenaufzügen, die an der Außenseite des Gebäudes angeordnet sind, müssen jeden
falls die dem Gebäude zugewandten Schachtwände REI 90 bzw. EI 90 und A2 entsprechen. 
 

  • c)  Jeder Feuerwehraufzug ist in einem eigenen Schacht mit Wänden in REI 90 und A2 zu führen. 


Für Schächte von Personenaufzügen gelten folgende Anforderungen:


  • a) Personenaufzüge müssen in Schächten mit Wänden in REI 90 und A2 bzw. EI 90 und A2 geführt werden. Es dürfen höchstens drei Personenaufzüge in einem gemeinsamen Schacht ein
gebaut werden. 

  • b)  Bei Personenaufzügen, die an der Außenseite des Gebäudes angeordnet sind, müssen jeden
falls die dem Gebäude zugewandten Schachtwände REI 90 bzw. EI 90 und A2 entsprechen. 
 

  • c)  Jeder Feuerwehraufzug ist in einem eigenen Schacht mit Wänden in REI 90 und A2 zu führen. 


Innerhalb der Kundmachungsfrist können von den Trägern öffentlicher Interessen und von Personen, die ein Interesse glaubhaft machen, schriftliche Stellungnahmen eingebracht werden.

§ 73 (2)

§ 73 (2)

Sbg ROG 2009

Örtliche Raumplanung / Verfahrensvorschriften - Verfahren zur Erteilung von Einzelbewilligungen

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