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Quelle: 

Stand zum Zeitpunkt der Erfassung:

Örtliche Raumplanung / Verfahrensvorschriften - Verfahren zur Erteilung von Einzelbewilligungen

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5.6.3.

5.6.3.

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Bei mehrgeschoßigen Garagen mit einer Nutzfläche von insgesamt mehr als 600 m2 ist jedes Geschoß als eigener Brandabschnitt auszubilden.

Bei mehrgeschoßigen Garagen mit einer Nutzfläche von insgesamt mehr als 600 m2 ist jedes Geschoß als eigener Brandabschnitt auszubilden.

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5.7. Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m2 / Feuerstätten und Abgasanlagen

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Die Aufstellung von Feuerstätten und die Anordnung von Reinigungsöffnungen von Abgasanlagen sind unzulässig.

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5.8. Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m2 / Erste und erweiterte Löschhilfe 


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5.8.1.

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Für die erste Löschhilfe ist je angefangene 200 m2 Nutzfläche an leicht erreichbarer Stelle ein geeigneter tragbarer Feuerlöscher bereitzuhalten.

Für die erste Löschhilfe ist je angefangene 200 m2 Nutzfläche an leicht erreichbarer Stelle ein geeigneter tragbarer Feuerlöscher bereitzuhalten.

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5.8.2.

5.8.2.

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Für die erweiterte Löschhilfe müssen

  • 
a) in Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 1.600 m2, oder

  • 
b) in Garagen mit mehr als zwei unterirdischen, oder

  • 
c) in Garagen mit mehr als drei oberirdischen Geschoßen
Wandhydranten mit formbeständigem D-Schlauch und geeigneter Anschlussmöglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung vorhanden sein und so verteilt werden, dass jede Stelle der Garage mit Löschwasser erreicht wird.

Für die erweiterte Löschhilfe müssen

  • 
a) in Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 1.600 m2, oder

  • 
b) in Garagen mit mehr als zwei unterirdischen, oder

  • 
c) in Garagen mit mehr als drei oberirdischen Geschoßen
Wandhydranten mit formbeständigem D-Schlauch und geeigneter Anschlussmöglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung vorhanden sein und so verteilt werden, dass jede Stelle der Garage mit Löschwasser erreicht wird.

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5.8.3.

5.8.3.

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Abweichend von Punkt 5.8.2 a) genügt für eingeschoßige Garagen eine trockene Steigleitung, wobei die Schlauchanschlüsse in der Garage anzuordnen sind.

Abweichend von Punkt 5.8.2 a) genügt für eingeschoßige Garagen eine trockene Steigleitung, wobei die Schlauchanschlüsse in der Garage anzuordnen sind.

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6. Parkdecks mit einer obersten Stellplatzebene von nicht mehr als 22 m über dem tiefsten Punkt des an das Bauwerk angrenzenden Geländes im Freien nach Fertigstellung

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6.

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Es gelten die Anforderungen gemäß Tabelle 3.

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7. Zusätzliche Anforderungen an Garagen für erdgasbetriebene Kraftfahrzeuge

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7.

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In Garagen, in denen erdgasbetriebene Kraftfahrzeuge (CNG) abgestellt werden, sind bei Ausstattung mit einer entsprechenden Lüftung gemäß Punkt 8.3 der OIB-Richtlinie 3 grundsätzlich keine darüber hinausgehenden lüftungstechnischen Maßnahmen erforderlich. Für Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 250 m2 ist die Hälfte der ständig freien Querschnittsfläche unmittelbar unter der Decke anzuordnen.

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8. Zusätzliche Anforderungen an Garagen und Parkdecks für flüssiggas- und wasserstoffbetriebene Kraftfahrzeuge

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8.1.

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Für Garagen und Parkdecks, in denen flüssiggasbetriebene Kraftfahrzeuge (LPG) oder wasserstoffbetriebene Kraftfahrzeuge abgestellt werden, gelten folgende zusätzliche Anforderungen:


  • a) Über diesen Garagen und Parkdecks dürfen sich keine Aufenthaltsräume befinden. 

  • b)  Die tiefste Abstell- und Fahrfläche darf nicht unter dem angrenzenden Gelände nach Fertigstellung liegen. 
 

  • c)  Für Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m2 und für Parkdecks ist überdies ein Brandschutzkonzept gemäß Punkt 9 zu erstellen.

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8.2.

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An den Einfahrten von Garagen und Parkdecks, die den Anforderungen gemäß Punkt 8.1 nicht entsprechen, ist die Bezeichnung „keine flüssiggasbetriebene Fahrzeuge – no LPG-vehicles!“ oder „keine wasserstoffbetriebene Fahrzeuge“ anzubringen.

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9. Erfordernis eines Brandschutzkonzeptes

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9.

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Für folgende Garagen, Parkdecks und Garagensonderformen ist jedenfalls ein Brandschutzkonzept erforderlich, das dem OIB-Leitfaden „Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte“ zu entsprechen hat:


  • a) Garagen mit Brandabschnitten von mehr als 10.000 m2, 

  • 
b) Parkdecks, bei denen die oberste Stellplatzebene mehr als 22 m über dem tiefsten Punkt des an das Parkdeck angrenzenden Geländes nach Fertigstellung liegt, 


  • c) Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m2 und Parkdecks, in denen flüssiggasbetriebene Kraftfahrzeuge (LPG) oder wasserstoffbetriebene Kraftfahrzeuge abgestellt werden, 


  • d) Garagensonderformen, wie Rampengaragen, befahrbare Parkwendel oder Garagen mit zwei oder mehreren horizontalen Fußbodenniveaus innerhalb eines Brandabschnittes mit Nutzflächen von jeweils mehr als 250 m2 sowie für Garagen mit automatischen Parksystemen.

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10. Bauführungen im Bestand

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10.

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Bei Änderungen an bestehenden Bauwerken mit Auswirkungen auf bestehende Bauwerksteile sind für die bestehenden Bauwerksteile Abweichungen von den aktuellen Anforderungen dieser OIBRichtlinie zulässig, wenn das ursprüngliche Anforderungsniveau des rechtmäßigen Bestandes nicht verschlechtert wird.

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Tabelle 1

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Tabelle 1: Anforderungen an überdachte Stellplätze und Garagen mit einer Nutzfläche von jeweils mehr als 50 m2 und nicht mehr als 250 m2 zu Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz zu Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen bei Unterschreitung der Mindestabstände zu Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen Wand in REI 60 bzw. EI 60 erforderlich, die der Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze zugekehrt ist, über die gesamte Länge und bis zur Dacheindeckung Wenn aufgrund der baulichen Umgebung eine Brandübertragung auf Bauwerke der Nachbargrundstücke nicht zu erwarten ist, werden keine Anforderungen gestellt Decke REI 90 und A2 und
• der Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatz grenze zugekehrte Wand über die gesamte Länge und bis zur Dacheindeckung REI 90 und A2 bzw. EI 90 und A2 erforderlich bei Unterschreitung der Mindestabstände zu Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz zu GK 1 und GK 2: D
zu GK 3 bis GK 5:
• Überdachung in REI 30 oder A2 und
• Wand in REI 30 bzw. EI 30 erforderlich, die dem Gebäude zugekehrt ist, über die gesamte Länge und bis zur Dacheindeckung oder gemeinsamer Wandanteil mit dem Gebäude bis zur Dacheindeckung des überdachten Stellplatzes in EI 30, bei GK 5 zusätzlich A2 Decke REI 90 und
• dem Gebäude zugekehrte Wand oder der gemeinsame Wandanteil über die gesamte Länge und bis zur Dacheindeckung REI 90 bzw. EI 90 und bei GK 5 jeweils zusätzlich A2 erforderlich bei Stellplätzen, die in ein Gebäude hineinragen, und bei eingebauten Garagen angrenzende Wände und Decken als Trennwände bzw. Trenndecken gemäß Tabelle 1b der OIB-Richtlinie 2, mindestens jedoch REI 30 bzw. EI 30 Einbauten zur Unterteilung der Stellplätze bei Stellplätzen, die in ein Gebäude hineinragen, und bei eingebauten Garagen bei Unterschreitung der Mindestabstände zu Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz Türen ins Gebäudeinnere Wandbekleidungen, Bodenbeläge und Konstruktionen unter der Rohdecke Wandbekleidungen Konstruktionen unter der Rohdecke einschließlich Deckenbeläge Fluchtweg Feuerstätten und Abgasanlagen Erste Löschhilfe Die Aufstellung von Feuerstätten und die Anordnung von Reinigungsöffnungen von Abgasanlagen sind unzulässig. Davon ausgenommen sind Feuerstätten und Reinigungsöffnungen, die nach einschlägigen Richtlinien für die Aufstellung in Garagen geeignet sind.

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Tabelle 2

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Tabelle 2: Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen sowie Brandschutzeinrichtungen bei Garagen mit Brandabschnitten von mehr als 250 m2 und nicht mehr als 10.000 m2 Brandabschnittsfläche Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung (RWE) Natürliche Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung
Zuluftöffnungen in Bodennähe (Summe der ständig freien Querschnittsflächen ≥ 0,5 % der Brandabschnittsfläche) Abluftöffnungen in Deckennähe (Summe der ständig freien Querschnittsflächen ≥ 0,5 % der Brandabschnittsfläche)
Die Öffnungen mit einer Mindestgröße je Öffnung von 1,00 m2 sind so anzuordnen, dass eine Querdurchlüftung gewährleistet ist Ein- und Ausfahrten (ständig freie Querschnitte) können herangezogen werden oder Mechanische Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung
12-facher stündlicher Luftwechsel, mindestens jedoch Volumen strom ≥ 36.000 m3/h
Abluftventilator, Leitungen, Aufhängungen müssen 400 °C über 90 Minuten standhalten
pro 200 m2 Deckenfläche ein rauchempfindliches Auslöseelement mit Ein- und Ausschalter an zentraler Stelle im Feuerwehr angriffsweg
Anspeisung von der Niederspannungshauptverteilung in jeweils eigenen Stromkreisen oder von Notstromversorgung BeiGaragenmitmehrerenBrandabschnitten,derenFlächeninSummemehrals10.000m2betragen,oderbeiGaragenmit mehr als zwei unterirdischen Geschoßen ist eine automatische Brandmeldeanlage (BMA) mit automatischer Alarmweiterleitung erforderlich. Automatische Brandmeldeanlage (BMA) mit automatischer Alarmweiterleitung oder Erweiterte automatische Löschhilfeanlage (EAL) mit automatischer Alarmweiterleitung Erweiterte automatische Löschhilfeanlage (EAL) mit automatischer Alarmweiterleitung Sprinkleranlage (SPA) mit automatischer Alarmweiterleitung

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Tabelle 3

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Tabelle 3: Anforderungen an Parkdecks mit einer obersten Stellplatzebene von nicht mehr als 22 m über dem tiefsten Punkt des an das Bauwerk angrenzenden Geländes im Freien nach Fertigstellung Mindestabstände zu Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen Mindestabstände zu Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz zu Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen den Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen zugekehrten Wände über die gesamte Länge und Höhe sowie die Decke bis zum Abstand von 4,00 m jeweils in REI 90 und A2 bzw. EI 90 und A2 erforderlich R 30 und A2 oder
Stahlkonstruktion mit Decken als Verbundtragwerk aus Stahl und Beton, wenn nachgewiesen werden kann, dass es beim zu erwartenden Realbrand innerhalb des Zeitraumes von 30 Minuten zu keinem Einsturz einer Stellplatzebene oder von Teilen einer Stellplatzebene kommt Tragwerk zu Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz Wandbekleidungen, Bodenbeläge und Konstruktionen unter der Rohdecke zu Aufzugschächten, Treppenhäusern direkt mit dem Treppenhaus oder einem Gang, der – ohne durch die Parkdeckebene zu führen – ins Freie oder in ein Treppenhaus mit Ausgang ins Freie führt, verbunden nicht mehr als 40 m von jeder Stelle zu
einem direktem Ausgang ins Freie oder
ein Treppenhaus oder eine Außentreppe, wobei in jedem Geschoß ein zusätzlicher unabhängiger Fluchtweg vorhanden sein muss, der  zu einem weiteren Treppenhaus oder einer weiteren Außentreppe oder 
  in einen benachbarten Brandabschnitt oder 
  im ersten unterirdischen sowie im ersten und zweiten oberirdischen Geschoß über die Fahrverbindung der Ein- bzw. Ausfahrtsrampe, wobei diese eine Neigung von mehr als 10 % aufweisen darf, 
führt; die beiden Fluchtwege dürfen über höchstens 25 m Gehweglänge gemeinsam verlaufen 
 in jeder Parkebene in mindestens zwei Umfassungswandflächen auf die Länge verteilt,
50 % der Lüftungsöffnungsflächen in der oberen Umfassungswandfläche, Lüftungsöffnungen müssen ständig offen sein und ins Freie führen. Abstand zu Lüftungsöffnungen nicht mehr als 40 m ausreichende und geeignete Mittel der ersten Löschhilfe
mehr als 3 Stellplatzebenen: trockene Steigleitungen im Bereich der Zugänge zu den Stellplatzebenen Lüftungsöffnungen

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0 Vorbemerkungen

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Die zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke gelten in der im Dokument „OIBRichtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ angeführten Fassung. 
Werden in dieser Richtlinie Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse in Verbindung mit Anforderungen an Baustoffe der Klasse A2 gestellt, gilt dies auch als erfüllt, wenn

  • die für die Tragfähigkeit wesentlichen Bestandteile der Bauteile der Klasse A2 entsprechen und 
 

  • die sonstigen Bestandteile aus Baustoffen der Klasse B bestehen. 


Es wird darauf hingewiesen, dass parallel zu den Bestimmungen dieser Richtlinie gegebenenfalls einzelne Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ zu berücksichtigen sind. 
Von den Anforderungen dieser OIB-Richtlinie kann entsprechend den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen abgewichen werden, wenn vom Bauwerber nachgewiesen wird, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinie erreicht wird. Hierbei ist der OIB-Leitfaden „Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte“ anzuwenden. 


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1. Begriffsbestimmungen

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Es gelten die Begriffsbestimmungen des Dokumentes „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“.

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2. Allgemeine Anforderungen

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Innerhalb der Kundmachungsfrist können von den Trägern öffentlicher Interessen und von Personen, die ein Interesse glaubhaft machen, schriftliche Stellungnahmen eingebracht werden.

§ 73 (2)

§ 73 (2)

Sbg ROG 2009

Örtliche Raumplanung / Verfahrensvorschriften - Verfahren zur Erteilung von Einzelbewilligungen

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