Quelle:
Stand zum Zeitpunkt der Erfassung:
Örtliche Raumplanung / Verfahrensvorschriften - Verfahren zur Erteilung von Einzelbewilligungen
5.1.1.
5.1.1.
Tragende Wände und Stützen von Garagen sowie brandabschnittsbildende Wände innerhalb von Garagen bzw. zwischen Garagen und anderen Räumen müssen REI 90 und A2 bzw. R 90 und A2 bzw. EI 90 und A2 entsprechen.
Tragende Wände und Stützen von Garagen sowie brandabschnittsbildende Wände innerhalb von Garagen bzw. zwischen Garagen und anderen Räumen müssen REI 90 und A2 bzw. R 90 und A2 bzw. EI 90 und A2 entsprechen.
5.1.3.
5.1.3.
Decken zwischen Garagengeschoßen, von befahrbaren Flachdächern und als Abschluss zu darüber liegenden Aufenthaltsräumen müssen REI 90 und A2 entsprechen. Bei nicht befahrbaren Dächern genügt für die Tragkonstruktion R 60 und A2.
Decken zwischen Garagengeschoßen, von befahrbaren Flachdächern und als Abschluss zu darüber liegenden Aufenthaltsräumen müssen REI 90 und A2 entsprechen. Bei nicht befahrbaren Dächern genügt für die Tragkonstruktion R 60 und A2.
5.1.4.
5.1.4.
Bei nicht überbauten, eingeschoßigen oberirdischen Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 1.600 m2 dürfen tragende Wände, Stützen und Decken in R 30 und nichttragende Wände in C oder aus Holz- und Holzwerkstoffen in D hergestellt werden, wenn der Abstand der Garagen zur Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze mindestens 4,00 m und zu Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz mindestens 6,00 m beträgt.
Werden diese Abstände unterschritten, müssen die der Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze oder dem Gebäude auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz zugekehrten Wände über die gesamte Länge und Höhe der Garage sowie die Decke bis zum Abstand von 4,00 m bzw. 6,00 m REI 90 und A2 bzw. EI 90 und A2 entsprechen.
Bei nicht überbauten, eingeschoßigen oberirdischen Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 1.600 m2 dürfen tragende Wände, Stützen und Decken in R 30 und nichttragende Wände in C oder aus Holz- und Holzwerkstoffen in D hergestellt werden, wenn der Abstand der Garagen zur Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze mindestens 4,00 m und zu Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz mindestens 6,00 m beträgt.
Werden diese Abstände unterschritten, müssen die der Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze oder dem Gebäude auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz zugekehrten Wände über die gesamte Länge und Höhe der Garage sowie die Decke bis zum Abstand von 4,00 m bzw. 6,00 m REI 90 und A2 bzw. EI 90 und A2 entsprechen.
5.3.1.
5.3.1.
Türen und Tore in brandabschnittsbildenden Wänden müssen EI2 30-C und A2 entsprechen. Diese dürfen nicht größer sein als für den Verschluss der Wandöffnung zur Durchführung der Fahrgassen erforderlich ist, wobei Türen im Verlauf von Fluchtwegen unberücksichtigt bleiben.
Türen und Tore in brandabschnittsbildenden Wänden müssen EI2 30-C und A2 entsprechen. Diese dürfen nicht größer sein als für den Verschluss der Wandöffnung zur Durchführung der Fahrgassen erforderlich ist, wobei Türen im Verlauf von Fluchtwegen unberücksichtigt bleiben.
5.4.1.
5.4.1.
Aufzüge und Treppen, die Garagengeschoße miteinander verbinden, müssen in eigenen Fahrschächten bzw. Treppenhäusern mit Wänden REI 90 und A2 bzw. EI 90 und A2 liegen.
Aufzüge und Treppen, die Garagengeschoße miteinander verbinden, müssen in eigenen Fahrschächten bzw. Treppenhäusern mit Wänden REI 90 und A2 bzw. EI 90 und A2 liegen.
5.4.2.
5.4.2.
Ladestellen von Personenaufzügen, die zu Garagen führen, müssen direkt mit einem Gang verbunden sein, der – ohne durch die Garage zu führen – einen direkten Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien oder in ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe mit jeweils einem Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien aufweist.
Ladestellen von Personenaufzügen, die zu Garagen führen, müssen direkt mit einem Gang verbunden sein, der – ohne durch die Garage zu führen – einen direkten Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien oder in ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe mit jeweils einem Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien aufweist.
5.4.3.
5.4.3.
Garagen mit einer Nutzfläche von insgesamt mehr als 600 m2 dürfen mit Gängen bzw. Treppenhäusern nur über Schleusen verbunden sein, die folgende Anforderungen zu erfüllen haben:
a) Wände und Decken müssen REI 90 und A2 bzw. EI 90 und A2 entsprechen.
b) Türen zwischen Garagen und Schleusen müssen EI2 30-C entsprechen.
c) Türen zwischen Schleusen und Treppenhaus müssen E 30-C oder S200-C entsprechen. d) Eine wirksame Lüftung muss vorhanden sein.
Garagen mit einer Nutzfläche von insgesamt mehr als 600 m2 dürfen mit Gängen bzw. Treppenhäusern nur über Schleusen verbunden sein, die folgende Anforderungen zu erfüllen haben:
a) Wände und Decken müssen REI 90 und A2 bzw. EI 90 und A2 entsprechen.
b) Türen zwischen Garagen und Schleusen müssen EI2 30-C entsprechen.
c) Türen zwischen Schleusen und Treppenhaus müssen E 30-C oder S200-C entsprechen. d) Eine wirksame Lüftung muss vorhanden sein.
5.4.4.
5.4.4.
Bei Außentreppen kann die Anordnung einer Schleuse gemäß Punkt 5.4.3 entfallen, wenn im Brandfall keine Beeinträchtigung durch Flammeneinwirkung, Strahlungswärme und/oder Verrauchung zu erwarten ist.
Bei Außentreppen kann die Anordnung einer Schleuse gemäß Punkt 5.4.3 entfallen, wenn im Brandfall keine Beeinträchtigung durch Flammeneinwirkung, Strahlungswärme und/oder Verrauchung zu erwarten ist.
5.5.1.
5.5.1.
Von jeder Stelle einer Garage müssen in höchstens 40 m Gehweglänge erreichbar sein:
a) ein direkter Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien oder b) ein Treppenhaus oder eine Außentreppe jeweils mit einer vorgelagerten Schleuse gemäß Punkt
5.4.3 bei Garagen mit nicht mehr als zwei unterirdischen Geschoßen und einer Nutzfläche von
nicht mehr als 600 m2, oder
c) ein Treppenhaus oder eine Außentreppe, wobei zusätzlich Punkt 5.5.2 gilt.
Von jeder Stelle einer Garage müssen in höchstens 40 m Gehweglänge erreichbar sein:
a) ein direkter Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien oder b) ein Treppenhaus oder eine Außentreppe jeweils mit einer vorgelagerten Schleuse gemäß Punkt
5.4.3 bei Garagen mit nicht mehr als zwei unterirdischen Geschoßen und einer Nutzfläche von
nicht mehr als 600 m2, oder
c) ein Treppenhaus oder eine Außentreppe, wobei zusätzlich Punkt 5.5.2 gilt.
5.5.2.
5.5.2.
Im Falle von Punkt 5.5.1 c) muss in jedem Geschoß ein zusätzlicher unabhängiger Fluchtweg vorhanden sein, der
a) zu einem weiteren Treppenhaus oder einer weiteren Außentreppe oder
b) in einen benachbarten Brandabschnitt oder
c) im ersten unterirdischen sowie im ersten und zweiten oberirdischen Geschoß über die Fahrverbindung der Ein- bzw. Ausfahrtsrampe, wobei diese eine Neigung von mehr als 10 % aufweisen
darf,
führt. Die beiden Fluchtwege dürfen über höchstens 25 m Gehweglänge gemeinsam verlaufen.
Im Falle von Punkt 5.5.1 c) muss in jedem Geschoß ein zusätzlicher unabhängiger Fluchtweg vorhanden sein, der
a) zu einem weiteren Treppenhaus oder einer weiteren Außentreppe oder
b) in einen benachbarten Brandabschnitt oder
c) im ersten unterirdischen sowie im ersten und zweiten oberirdischen Geschoß über die Fahrverbindung der Ein- bzw. Ausfahrtsrampe, wobei diese eine Neigung von mehr als 10 % aufweisen
darf,
führt. Die beiden Fluchtwege dürfen über höchstens 25 m Gehweglänge gemeinsam verlaufen.
5.5.3.
5.5.3.
In Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m2 ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich, wobei die Anforderungen der Tabelle 6 der OIB-Richtlinie 2 gelten.
In Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m2 ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich, wobei die Anforderungen der Tabelle 6 der OIB-Richtlinie 2 gelten.
5.6.1.
5.6.1.
Für die maximal zulässigen Brandabschnittsflächen gelten die Anforderungen gemäß Tabelle 2 in Abhängigkeit von den vorhandenen Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen sowie den Brandschutzeinrichtungen.
Für die maximal zulässigen Brandabschnittsflächen gelten die Anforderungen gemäß Tabelle 2 in Abhängigkeit von den vorhandenen Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen sowie den Brandschutzeinrichtungen.
5.6.2.
5.6.2.
Unabhängig von der Größe des Brandabschnittes darf eine Längsausdehnung von 80 m nicht überschritten werden. Dies gilt nicht bei Vorhandensein einer erweiterten automatischen Löschhilfeanlage oder einer Sprinkleranlage.
Unabhängig von der Größe des Brandabschnittes darf eine Längsausdehnung von 80 m nicht überschritten werden. Dies gilt nicht bei Vorhandensein einer erweiterten automatischen Löschhilfeanlage oder einer Sprinkleranlage.
Innerhalb der Kundmachungsfrist können von den Trägern öffentlicher Interessen und von Personen, die ein Interesse glaubhaft machen, schriftliche Stellungnahmen eingebracht werden.
§ 73 (2)
§ 73 (2)
Sbg ROG 2009
Örtliche Raumplanung / Verfahrensvorschriften - Verfahren zur Erteilung von Einzelbewilligungen
Örtliche Raumplanung / Verfahrensvorschriften - Verfahren zur Erteilung von Einzelbewilligungen