Quelle:
Stand zum Zeitpunkt der Erfassung:
Örtliche Raumplanung / Verfahrensvorschriften - Verfahren zur Erteilung von Einzelbewilligungen
3.10.2.
3.10.2.
Bei Hauptbrandabschnitten mit einer Dachfläche von mehr als 1.800 m2 ist
a) die Dachkonstruktion unter Berücksichtigung des Brandverhaltens der verwendeten Wärmedämmung so auszubilden, dass eine Brandausbreitung innerhalb eines Hauptbrandabschnittes
über das Dach eingeschränkt wird,
b) im Bereich von Dachdurchdringungen durch konstruktive Maßnahmen eine Brandweiterleitung
einzuschränken.
Bei Hauptbrandabschnitten mit einer Dachfläche von mehr als 1.800 m2 ist
a) die Dachkonstruktion unter Berücksichtigung des Brandverhaltens der verwendeten Wärmedämmung so auszubilden, dass eine Brandausbreitung innerhalb eines Hauptbrandabschnittes
über das Dach eingeschränkt wird,
b) im Bereich von Dachdurchdringungen durch konstruktive Maßnahmen eine Brandweiterleitung
einzuschränken.
3.11.1.
3.11.1.
Abhängig von der Art bzw. Nutzung des Betriebes müssen in Betriebsbauten geeignete Mittel der ersten Löschhilfe und in Produktionsoder Lagerräumen mit einer Netto-Grundfläche je Geschoß von mehr als 1.800 m2 Wandhydranten in ausreichender Zahl vorhanden, sowie gut sichtbar und leicht zugänglich angeordnet sein.
Abhängig von der Art bzw. Nutzung des Betriebes müssen in Betriebsbauten geeignete Mittel der ersten Löschhilfe und in Produktionsoder Lagerräumen mit einer Netto-Grundfläche je Geschoß von mehr als 1.800 m2 Wandhydranten in ausreichender Zahl vorhanden, sowie gut sichtbar und leicht zugänglich angeordnet sein.
3.11.2.
3.11.2.
Für Betriebsbauten mit einer Netto-Grundfläche von insgesamt mehr als 3.000 m2 ist mindestens ein geeigneter und nachweislich ausgebildeter Brandschutzbeauftragter (BSB) zu bestellen und sind im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Feuerwehr Brandschutzpläne anzufertigen sowie der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. Bei Betriebsbauten mit unübersichtlicher Gebäudestruktur, bei Vorliegen eines besonderen Gefährdungspotenzials sowie bei Vorhandensein von Sonderlöschmittelvorräten oder besonderen technischen Brandschutzeinrichtungen (z.B. automatische Brandmeldeanlagen, erweiterte automatische Löschhilfeanlagen, automatische Löschanlagen) kann auch bei Unterschreitung der Netto-Grundfläche von 3.000 m2 ein Brandschutzbeauftragter bzw. Brandschutzplan erforderlich sein.
Für Betriebsbauten mit einer Netto-Grundfläche von insgesamt mehr als 3.000 m2 ist mindestens ein geeigneter und nachweislich ausgebildeter Brandschutzbeauftragter (BSB) zu bestellen und sind im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Feuerwehr Brandschutzpläne anzufertigen sowie der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. Bei Betriebsbauten mit unübersichtlicher Gebäudestruktur, bei Vorliegen eines besonderen Gefährdungspotenzials sowie bei Vorhandensein von Sonderlöschmittelvorräten oder besonderen technischen Brandschutzeinrichtungen (z.B. automatische Brandmeldeanlagen, erweiterte automatische Löschhilfeanlagen, automatische Löschanlagen) kann auch bei Unterschreitung der Netto-Grundfläche von 3.000 m2 ein Brandschutzbeauftragter bzw. Brandschutzplan erforderlich sein.
3.11.3.
3.11.3.
Automatische Brandmeldeanlagen (BMA) müssen nach einer anerkannten Richtlinie ausgeführt werden. Die automatische Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle ist – ausgenommen bei Vorhandensein der Sicherheitskategorie K 3.2 – sicherzustellen.
Automatische Brandmeldeanlagen (BMA) müssen nach einer anerkannten Richtlinie ausgeführt werden. Die automatische Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle ist – ausgenommen bei Vorhandensein der Sicherheitskategorie K 3.2 – sicherzustellen.
3.11.4.
3.11.4.
Erweiterte automatische Löschhilfeanlagen (EAL) müssen nach einer anerkannten Richtlinie ausgeführt werden. Die automatische Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle ist sicherzustellen.
Erweiterte automatische Löschhilfeanlagen (EAL) müssen nach einer anerkannten Richtlinie ausgeführt werden. Die automatische Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle ist sicherzustellen.
3.11.5.
3.11.5.
Automatische Löschanlagen (z.B. Sprinkleranlage SPA) müssen nach einer anerkannten Richtlinie ausgeführt werden. Die automatische Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle ist sicherzustellen.
Automatische Löschanlagen (z.B. Sprinkleranlage SPA) müssen nach einer anerkannten Richtlinie ausgeführt werden. Die automatische Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle ist sicherzustellen.
4.2.
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Gebäude mit Lagerbereichen in Produktionsräumen können gemäß den Anforderungen der Punkte 2 und 3 ausgeführt werden, wenn
a) die Lagerguthöhe nicht mehr als 4,00 m beträgt, oder b) die Lagerguthöhe nicht mehr als 6,00 m beträgt, die zusammenhängenden Lagerbereiche jeweils nicht mehr als 400 m2 betragen und die Summe aller Lagerbereiche innerhalb eines Hauptbrandabschnittes bzw. Brandabschnittes 1.200 m2 nicht überschreitet, wobei Lagerbereiche als nicht zusammenhängend gelten, wenn sie einen Abstand untereinander von mindestens 10 m aufweisen, oder
c) Einzeloder Doppelregale mit Lagerguthöhen von mehr als 4,00 m und nicht mehr als 7,50 m und zu anderen Einzeloder Doppelregalen einen Abstand von mindestens 10 m aufweisen.
4.3.
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Für Lagergebäude und Gebäude mit Lagerbereichen in Produktionsräumen, die nicht Punkt 4.1 bzw. Punkt 4.2 entsprechen, gelten abweichend zu Tabelle 1 folgende Anforderungen:
a) Bei Gebäuden mit nicht mehr als einem oberirdischen Geschoß muss die Tragkonstruktion des
Lagergebäudes aus A2 bestehen oder in R 30 ausgeführt werden. b) Bei mehrgeschoßigen Lagergebäuden müssen die tragenden Bauteile und Decken REI 90 entsprechen und aus A2 bestehen. Abweichend von diesen Anforderungen genügt bei Lagergebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschoßen für die Primärkonstruktion des Daches R 60.
c) Es gilt die Tabelle 3. Die Einstufung der Lagergüter in die einzelnen Kategorien hat nach Anhang A zu erfolgen. Alternativ dazu können z.B. in langjähriger, weit verbreiteter Anwendungspraxis akzeptierte Erfahrungswerte herangezogen werden.
4.4.
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Lagergebäude mit einer Netto-Grundfläche je Geschoß von mehr als 200 m2 und nicht mehr als 600 m2 müssen Wand- und/oder Deckenöffnungen aufweisen, die im Brandfall eine Rauchableitung ins Freie ermöglichen. Dies gilt jedenfalls erfüllt, wenn Öffnungen von 2 % der NettoGrundfläche des jeweiligen Geschoßes vorhanden sind.
5.
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Für folgende Betriebsbauten ist jedenfalls ein Brandschutzkonzept erforderlich, das dem OIBLeitfaden „Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte“ zu entsprechen hat:
a) Regallager mit Lagerguthöhen von mehr als 9,00 m (Oberkante Lagergut), b) Betriebsbauten, deren höchster Punkt des Daches mehr als 25 m über dem tiefsten Punkt des
an das Gebäude angrenzenden Geländes nach Fertigstellung liegt,
c) Lagergebäude bzw. Gebäude mit Lagerbereichen in Produktionsräumen mit jeweils wechseln
der Kategorie der Lagergüter, wenn die brandschutztechnischen Einrichtungen gemäß
Tabelle 3 nicht auf die höchste zu erwartende Kategorie der Lagergüter ausgelegt werden,
d) Betriebsbauten mit Hauptbrandabschnitten, die die in Tabelle 1 angeführten Flächen über
schreiten,
e) Betriebsbauten mit Lagerabschnittsflächen, die die in Tabelle 3 angeführten Flächen über
schreiten.
6.
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Bei Änderungen an bestehenden Bauwerken mit Auswirkungen auf bestehende Bauwerksteile sind für die bestehenden Bauwerksteile Abweichungen von den aktuellen Anforderungen dieser OIBRichtlinie zulässig, wenn das ursprüngliche Anforderungsniveau des rechtmäßigen Bestandes nicht verschlechtert wird.
Tabelle 1
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Die zulässige Netto-Grundfläche eines Hauptbrandabschnittes ergibt sich aus der Multiplikation der zulässigen Netto-Grundfläche je oberirdischem Geschoß aus Tabelle 1 mit der Gesamtanzahl der oberirdischen Geschoße des Betriebsbaus. Bei der Berechnung gilt weiters:
a) Je Geschoß zählen Flächen von Räumen im Gesamtausmaß von nicht mehr als 50 % der zulässigen Netto-Grundfläche des Geschoßes, jedoch nicht mehr als 1.200 m2, nicht zur Fläche des Hauptbrandabschnittes, wenn diese Räume von brandabschnittsbildenden Bauteilen gemäß Punkt 3.8.1 begrenzt sind, b) Büro- und Verwaltungsräumlichkeiten sowie Sozialräume müssen bis zu einer Netto-Grundfläche von insgesamt nicht mehr als 400 m2 innerhalb eines Hauptbrandabschnittes nicht durch brandabschnittsbildende Bauteile begrenzt werden,
c) Netto-Grundflächen allfälliger Galerien, Emporen und Bühnen zählen zur Fläche des Hauptbrandabschnittes. Ausgenommen sind ausschließlich dem Personenverkehr dienende Flächen (z.B. Laufstege) und brandlastfreie Galerien.
0
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Die zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke gelten in der im Dokument „OIBRichtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ angeführten Fassung.
Werden in dieser Richtlinie Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse in Verbindung mit Anforderungen an Baustoffe der Klasse A2 gestellt, gilt dies auch als erfüllt, wenn die für die Tragfähigkeit wesentlichen Bestandteile der Bauteile der Klasse A2 und
die sonstigen Bestandteile aus Baustoffen der Klasse B bestehen.
Für überdachte Stellplätze und Garagen mit jeweils höchstens 15 m2 Nutzfläche, die auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung zugänglich sind, werden keine Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt.
Es wird darauf hingewiesen, dass parallel zu den Bestimmungen dieser Richtlinie gegebenenfalls einzelne Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ zu berücksichtigen sind.
Von den Anforderungen dieser OIB-Richtlinie kann entsprechend den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen abgewichen werden, wenn vom Bauwerber nachgewiesen wird, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinie erreicht wird. Hierbei ist der OIB-Leitfaden „Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte“ anzuwenden.
Innerhalb der Kundmachungsfrist können von den Trägern öffentlicher Interessen und von Personen, die ein Interesse glaubhaft machen, schriftliche Stellungnahmen eingebracht werden.
§ 73 (2)
§ 73 (2)
Sbg ROG 2009
Örtliche Raumplanung / Verfahrensvorschriften - Verfahren zur Erteilung von Einzelbewilligungen
Örtliche Raumplanung / Verfahrensvorschriften - Verfahren zur Erteilung von Einzelbewilligungen