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Quelle: 

Stand zum Zeitpunkt der Erfassung:

Örtliche Raumplanung / Verfahrensvorschriften - Verfahren zur Erteilung von Einzelbewilligungen

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

7.9.12.

7.9.12.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

Abweichend zu Punkt 3 der Tabelle 6 ist für Schutzhütten in Extremlage erst ab 30 Schlafplätzen eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich.

Abweichend zu Punkt 3 der Tabelle 6 ist für Schutzhütten in Extremlage erst ab 30 Schlafplätzen eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

7.9.13.

7.9.13.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

Punkt 6 ist nicht anzuwenden.

Punkt 6 ist nicht anzuwenden.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

8. Betriebsbauten

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quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

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...

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undefined

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

8.

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quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

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Es gelten die Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2.1 „Brandschutz bei Betriebsbauten“. 


quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

9. Garagen, überdachte Stellplätze und Parkdecks

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quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

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...

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undefined

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

9.

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quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

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...

Es gelten die Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2.2 „Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks“.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

10. Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m

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quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

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undefined

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

10.

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quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

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Es gelten die Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2.3 „Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m“.

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11. Sondergebäude

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quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

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undefined

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

11.

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quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

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...

Für folgende Sondergebäude ist ein Brandschutzkonzept erforderlich, das dem OIB-Leitfaden „Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte“ zu entsprechen hat:
 

  • a) Verkaufsstätten 
 − mit einer Verkaufsfläche von mehr als 3.000 m2, 
 − mit mehr als drei in offener Verbindung stehenden Geschoßen, 

  • b)  Versammlungsstätten 
− mit Großbühne,
− mit mehr als drei in offener Verbindung stehenden Geschoßen,
− mit einem Fluchtniveau eines Versammlungsraumes von mehr als 22 m, 
 

  • c)  Justizanstalten, 
 

  • d)  Sonstige Sondergebäude und Bauwerke, auf die die Anforderungen dieser Richtlinie auf Grund des Verwendungszwecks oder der Bauweise nicht anwendbar sind.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

12. Bauführungen im Bestand

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quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

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quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

12.

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quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

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...

Bei Änderungen an bestehenden Bauwerken mit Auswirkungen auf bestehende Bauwerksteile sind für die bestehenden Bauwerksteile Abweichungen von den aktuellen Anforderungen dieser OIBRichtlinie zulässig, wenn das ursprüngliche Anforderungsniveau des rechtmäßigen Bestandes nicht verschlechtert wird.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

Anhang Tabelle

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quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

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quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

Tabelle 1a

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quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

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Tabelle 1a: Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten Gebäudeklassen (GK) 1 Fassaden

GK5 >6

oberirdische Geschoße

GK 1

GK 2

GK 3

GK 4

≤6 oberirdische Geschoße

E

D

D

C-d1

C-d1

  1. 1.1  Außenwand-Wärmedämmverbundsysteme C-d1

  2. 1.2  Fassadensysteme, vorgehängte hinterlüftete, belüftete oder nicht hinterlüftete

  3. 1.2.1  Gesamtsystem oder

  4. 1.2.2  Einzelkomponenten

E

E
E /E E

E E E E

D-d1   D-d1   B-d1 (1)  B-d1 (1)  B-d1

- Außenschicht
- Unterkonstruktion stabförmig / punktförmig - Dämmschicht bzw. Wärmedämmung Vorhangfassaden - Einzelkomponenten

  • -  Profil (Rahmen, Pfosten oder Riegel)

  • -  Ausfachung als Verglasung

  • -  Ausfachung als Paneel

  • -  Abdichtung zwischen Ausfachung und Profil

  • -  Beschichtung (sofern nicht mit Profil oder Ausfachung mitgeprüft)Sonstige Außenwandbekleidungen oder –beläge sowie nichttragende Außenbauteile Gebäudetrennfugenmaterial
    Geländerfüllungen bei Balkonen, Loggien u. dgl.

D
D /D D

D D D E

1.3

1.4

A2-d1 (2)

D / A2 B (2)

D (12)

A2-d1 (3)

C / A2 B (3)

A2 B-d1 A2-d1 E

B-d1

A2 B

B

B
A2 (4)

A2 B-s1, d0 B-s1, d0 Cfl-s1 Eca

A2

A2 A2 (4)

A2 A2-s1, d0 A2-s1, d0

A2fl-s1 A2fl-s1 A2-s1, d0

BROOF (t1) (8) B (10)

D
D / A2 D

D D D E

D

  • -  D

  • -  D

  • -  C C

A2-d1 (2)

D / A2 B (2)

D

C-d2
A2-d1 (12,13) A2-d1 (12,13)

B-d1

E

D-d1

D-d1

B-d1 (4)

B-d1 (4)

E

E

E

A2

A2

-

-

-

B (4)

B (4)

1.5
1.6
2 Gänge und Treppen, ausgenommen innerhalb von Wohnungen

E

C B

C (4) B

A2 (4) A2 C A2

B A2

B A2 A2 (4) A2 A2 A2

E EDDDBB

2.1

  1. 2.1.1  Gesamtsystem oder

  2. 2.1.2  Einzelkomponenten- Außenschicht
    - Unterkonstruktion
    - Dämmschicht bzw. Wärmedämmung

  3. 2.2  abgehängte Decken

  4. 2.3  Wand- und Deckenbeläge

  5. 2.4  Bodenbeläge

  6. 2.5  Elektrische Kabel/Leitungen, freiliegend

3 Treppenhäuser
3.1 Wandbekleidungen (5)

  1. 3.1.1  Gesamtsystem oder

  2. 3.1.2  Einzelkomponenten- Außenschicht
    - Unterkonstruktion
    - Dämmschicht bzw. Wärmedämmung

  3. 3.2  abgehängte Decken

  4. 3.3  Wand- und Deckenbeläge

  5. 3.4  Bodenbeläge

  6. 3.4.1  in Treppenhäusern gemäß Tabelle 2a, 2b

  7. 3.4.2  in Treppenhäusern gemäß Tabelle 3

Wandbekleidungen (5)

- D

D D

(4)

(4)

-

D-d0

D-d0

C-s1, d0 (4)

B-s1, d0 (4)

-

D-d0

D-d0

C-s1, d0 (4)

B-s1, d0 (4)

-

Dfl

Dfl

Cfl-s1 (6)

Cfl-s1

-

Eca

Eca

Eca

Eca

  • -  D

  • -  D

  • -  D

  • -  C C

C

C (4) A2 (4)

-

D-s1, d0

C-s1, d0

B-s1, d0

A2-s1, d0

-

D-s1, d0

C-s1, d0

B-s1,d0

A2-s1, d0

- -

Dfl-s1 Dfl-s1

Cfl-s1 Cfl-s1 (6)

Bfl-s1 Cfl-s1

A2fl-s1 Bfl-s1

-

D-s1, d0

C-s1, d0

B-s1, d0

A2-s1, d0

3.5

4

Gebäudeklassen (GK)

GK 1

GK 2

GK 3

GK 4

GK 5

≤6 oberirdische Geschoße

>6 oberirdische Geschoße

5 nicht ausgebaute Dachräume

5.1 Bekleidungen (Fußbodenaufbau)

5.1.1 Gesamtsystem oder 5.1.2 Einzelkomponenten

- Außenschicht
- Dämmschicht bzw. Wärmedämmung

- E D

- C C - E E

D

B
B (9)

B

B
B (10)

B

B
B (10)

5.2 Bodenbeläge

-

Efl

Dfl

Cfl-s1 (11)

Bfl-s1 (11)

Bfl-s1 (11)

6 Leitungen und sonstige Einbauten in Schächten bzw. Kanälen

6.1

Lüftungsleitungen mit/ohne elektrischen Leitungen

-

-

D

A2

A2

A2

Sammellüftungen von Nassräumen, Leitungen 6.2 von kontrollierten Wohnraumlüftungen in

Schächten

-

-

-

-

D

D

6.3

Leitungen von kontrollierten Wohnraumlüftungen in Schächten mit elektrischen Kabeln/Leitungen

-

-

-

D

A2

A2

6.4 Schleusenlüftungen

-

A2

A2

A2

A2

A2

6.5 Dämmstoffe von Leitungen inkl. Kälteleitungen

-

-

-

-

C-s3, d0

C-s3, d0

(1) Es sind auch Holz und Holzwerkstoffe in D zulässig, wenn das Gesamtsystem die Klasse D-d0 erfüllt;

(2) Bei einer Dämmschicht/Wärmedämmung in A2 ist eine Außenschicht in B-d1 oder aus Holz und Holzwerkstoffen in D zulässig;

(3) Bei einer Dämmschicht/Wärmedämmung in A2 ist eine Außenschicht in B-d1 zulässig;

(4) Es sind auch Holz und Holzwerkstoffe in D zulässig;

(5) Fehlen in Gängen und Treppenhäusern Wand- bzw. Deckenbeläge, gelten für die Bekleidung (als Gesamtsystem) bzw. die Außenschicht der Bekleidung die Anforderungen für Wand- bzw. Deckenbeläge gemäß Punkt 2.3 bzw. 3.3;

(6) Laubhölzer (z.B. Eiche, Rotbuche, Esche) mit einer Mindestdicke von 15 mm sind zulässig;

(7) Bei Dächern mit einer Neigung < 20° genügt als oberste Schicht auch 5 cm Kies oder Gleichwertiges;

(8) Bei Dächern mit einer Neigung ≥ 20° müssen die Dacheindeckung der Klasse A2, die Lattung, Konterlattung und Schalung aus Holz und Holzwerkstoffe der Klasse D entsprechen;

(9) In folgenden Fällen sind auch EPS, XPS und PUR der Klasse E zulässig:
- auf Dächern mit einer Neigung < 20° bzw. auf der obersten Geschoßdecke oder
- auf Dächern mit einer Neigung ≥ 20°, die in A2 hergestellt sind und die gemäß Tabelle 1b erforderliche Feuerwiderstandsdauer

auch hinsichtlich der Leistungseigenschaften E und I erfüllen;

(10) Es sind auch EPS, XPS und PUR der Klasse E bei Dächern mit einer Neigung < 20° bzw. auf der obersten Geschoßdecke zulässig, wenn diese in A2 hergestellt sind und die gemäß Tabelle 1b erforderliche Feuerwiderstandsdauer auch hinsichtlich der Leistungseigenschaften E und I erfüllt wird;

(11) Es sind auch Bodenbeläge in Dfl zulässig, wenn die Wärmedämmung bzw. Dämmschicht in B ausgeführt wird;

(12) Im Zwischenraum von zweischaligen Vorhangfassaden jedoch mindestens A2;

(13) Bei einer Dämmschicht/Wärmedämmung in A2 ist eine Außenschicht in B-d1 oder aus Holz und Holzwerkstoffen in D zulässig.


4.1 4.2

Dämmstoffe von Leitungen

Dächer mit einer Neigung ≤ 60°

Dacheindeckung bzw. Bedachung (7) Dämmschicht bzw. Wärmedämmung in der Dachkonstruktion

BROOF (t1)

BROOF (t1)

BROOF (t1)

BROOF (t1)

BROOF (t1) (8)

E

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

Tabelle 1b

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

Tabelle 1b: Allgemeine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Bauteilen

Gebäudeklassen (GK)

GK 1

GK 2

GK 3

GK 4

GK 5

≤6 oberirdische Geschoße

>6 oberirdische Geschoße

1 tragende Bauteile (ausgenommen Decken und brandabschnittsbildende Wände)

1.1 im obersten Geschoß

-

R 30

R 30

R 30

R 60 (5)

R 60

1.2

in sonstigen oberirdischen Geschoßen

R 30 (1)

R 30

R 60

R 60

R 90

R 90 und A2

1.3 in unterirdischen Geschoßen

R 60

R 60

R 90 und A2

R 90 und A2

R 90 und A2

R 90 und A2

2 Trennwände (ausgenommen Wände von Treppenhäusern)

2.1 im obersten Geschoß

-

REI 30 EI 30

REI 30 EI 30

REI 60 EI 60

REI 60 (5) EI 60

REI 60 EI 60

2.2 in oberirdischen Geschoßen

-

REI 30 EI 30

REI 60 EI 60

REI 60 EI 60

REI 90 EI 90

REI 90 und A2 EI 90 und A2

2.3 in unterirdischen Geschoßen

-

REI 60 EI 60

REI 90 und A2 EI 90 und A2

REI 90 und A2 EI 90 und A2

REI 90 und A2 EI 90 und A2

REI 90 und A2 EI 90 und A2

zwischen Wohnungen bzw. 2.4 Betriebseinheiten in Reihen-

häusern

nicht zutreffend

REI 60 EI 60

nicht zutreffend

REI 60 EI 60

nicht zutreffend

nicht zutreffend

3 brandabschnittsbildende Wände und Decken

brandabschnittsbildende
3.1 Wände an der Nachbargrund-

stücks- bzw. Bauplatzgrenze

REI 60 EI 60

REI 90 (2) EI 90 (2)

REI 90 und A2 EI 90 und A2

REI 90 und A2 EI 90 und A2

REI 90 und A2 EI 90 und A2

REI 90 und A2 EI 90 und A2

3.2

sonstige brandabschnittsbil- dende Wände oder Decken

nicht zutreffend

REI 90 EI 90

REI 90 EI 90

REI 90 EI 90

REI 90 EI 90

REI 90 und A2 EI 90 und A2

4 Decken und Dachschrägen mit einer Neigung ≤ 60°

4.1

Decken über dem obersten Geschoß

-

R 30

R 30

R 30

R 60

R 60

4.2

Trenndecken über dem obersten Geschoß

-

REI 30

REI 30

REI 60

REI 60

REI 60

4.3

Trenndecken über sonstigen oberirdischen Geschoßen

-

REI 30

REI 60

REI 60

REI 90

REI 90 und A2

4.4

Decken innerhalb von Wohnungen bzw. Betriebs- einheiten in oberirdischen Geschoßen

R 30 (1)

R 30

R 30

R 30

R 60

R 90 und A2

4.5

Decken über unterirdischen Geschoßen

R 60

REI 60 (3)

REI 90 und A2

REI 90 und A2

REI 90 und A2

REI 90 und A2

5 Balkonplatten (6)

-

-

-

R 30 oder A2

R 30 oder A2

R 30 und A2 (4)

(1) Nicht erforderlich bei Gebäuden, die nur Wohnzwecken oder der Büronutzung bzw. büroähnlichen Nutzung dienen;

(2) Bei Reihenhäusern genügt für die Wände zwischen den Wohnungen bzw. Betriebseinheiten auch an der Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze eine Ausführung in REI 60 bzw. EI 60;

(3) Für Reihenhäuser sowie Gebäude mit nicht mehr als zwei Betriebseinheiten mit Büronutzung bzw. büroähnlicher Nutzung genügt die Anforderung R 60;

(4) Bei Einzelbalkonen genügt eine Ausführung in R 30 oder A2, wenn die Fläche nicht mehr als 10 m2, die Auskragung nicht mehr als 2,50 m und der Abstand zwischen den Einzelbalkonen mindestens 2,00 m beträgt;

(5) Die Feuerwiderstandsdauer von 60 Minuten genügt für die beiden obersten Geschoße, wenn alle sonstigen oberirdischen Ge- schoße in R 90 und A2 bzw. EI 90 und A2 bzw. REI 90 und A2 ausgeführt werden;

(6) Balkonplatten sind als vollflächiger Bauteil herzustellen.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

Tabelle 2a

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

Tabelle2a: Anforderungen an Treppenhäuser bzw. Außentreppen im Verlauf des einzigen Fluchtweges gemäß Punkt 5.1.1 b) in Gebäuden der Gebäudeklassen 2, 3 und 4 Gegenstand

GK 2 (1)

GK 3

GK 4

1 Wände von Treppenhäusern

1.1 in oberirdischen Geschoßen (2)

REI 30 EI 30

REI 60 EI 60

REI 60 (3) EI 60 (3)

1.2 in unterirdischen Geschoßen

REI 60 EI 60

REI 90 und A2 EI 90 und A2

REI 90 und A2 EI 90 und A2

2 Decke über dem Treppenhaus (4)

REI 30 EI 30

REI 60 EI 60

REI 60 (3) EI 60 (3)

3 Türen in Wänden von Treppenhäusern

3.1

zu Wohnungen, Betriebseinheiten sowie sonstigen Räumen

EI2 30

EI2 30-C

EI2 30-C-S200

3.2

zu Gängen in
oberirdischen Geschoßen (5)

-

E 30-C

E 30-C

3.3

zu Gängen und Räumen in unterirdischen Geschoßen

EI2 30

EI2 30-C

EI2 30-C-S200

4 Treppenläufe und Podeste in Treppenhäusern

R 30

R 60

R 60 und A2

5 Geländerfüllungen in Treppenhäusern

-

-

B (6)

6 Rauchabzugseinrichtung

6.1 Lage

an der obersten Stelle des Treppenhauses (7)

an der obersten Stelle des Treppenhauses

an der obersten Stelle des Treppenhauses

6.2 Größe

geometrisch freier Querschnitt von 1,00 m2 (7)

geometrisch freier Querschnitt von 1,00 m2

geometrisch freier Querschnitt von 1,00 m2

6.3 Auslöseeinrichtung

in der Angriffsebene der Feuerwehr sowie beim obersten Podest des Treppenhauses mit Zugängen zu Aufenthalts- räumen; unabhängig vom öffentlichen Stromnetz (7)

in der Angriffsebene der Feuerwehr sowie beim obersten Podest des Trep- penhauses mit Zugängen zu Aufenthaltsräumen; unabhängig vom öffentli- chen Stromnetz und über ein rauchempfindliches Element an der Decke

in der Angriffsebene der Feuerwehr sowie beim obersten Podest des Trep- penhauses mit Zugängen zu Aufenthaltsräumen; unabhängig vom öffentli- chen Stromnetz und über ein rauchempfindliches Element an der Decke

7 Außentreppen

A2 und im Brandfall keine Beeinträchtigung durch Flammeneinwirkung und gefahrbringende Strah- lungswärme

A2 und im Brandfall keine Beeinträchtigung durch Flammeneinwirkung und gefahrbringende Strah- lungswärme

A2 und im Brandfall keine Beeinträchtigung durch Flammeneinwirkung und gefahrbringende Strah- lungswärme

(1) Gilt nicht für Reihenhäuser sowie Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen;

(2) Anforderungen an den Feuerwiderstand sind nicht erforderlich für Außenwände von Treppenhäusern, die aus Baustoffen A2 bestehen und die durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können;

(3) Die Bauteile müssen treppenhausseitig aus Baustoffen A2 bestehen;

(4) Von den Anforderungen kann abgewichen werden, wenn eine Brandübertragung von den angrenzenden Bauwerksteilen auf das Treppenhaus durch geeignete Maßnahmen verhindert wird;

(5) Für die Türen umgebende Glasflächen mit einer Fläche von nicht mehr als dem Dreifachen der Türblattfläche genügt E 30;

(6) Laubhölzer (z.B. Eiche, Rotbuche, Esche) mit einer Mindestdicke von 15 mm sind zulässig;

(7) Die Rauchabzugseinrichtung kann entfallen, wenn in jedem Geschoß unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von jeweils mindestens 0,50 m2 angeordnet sind, die von Stand aus ohne fremde Hilfsmittel geöffnet werden können.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

Tabelle 2b

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

Tabelle2b: Anforderungen an Treppenhäuser bzw. Außentreppen im Verlauf des einzigen Fluchtweges gemäß Punkt 5.1.1 b) in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 Gegenstand

GK5
mit mechanischer Belüftungsanlage

GK 5
mit automatischer Brandmeldeanlage und Rauchabzugseinrichtung

GK 5
mit Schleuse und Rauchabzugseinrichtung

1 Wände von Treppenhäusern und Schleusen

1.1 in oberirdischen Geschoßen (1)

REI 90 und A2

REI 90 und A2

REI 90 und A2

1.2 in unterirdischen Geschoßen

REI 90 und A2

REI 90 und A2

REI 90 und A2

2 Decke über dem Treppenhaus (2)

REI 90 und A2

REI 90 und A2

REI 90 und A2

3 Türen in Wänden von Treppenhäusern

3.1

zu Gängen in oberirdischen Geschoßen (3)

E 30-C

E 30-C-S200

nicht zutreffend

3.2

zu Wohnungen, Betriebseinheiten sowie sonstigen Räumen

EI2 30-C

EI2 30-C-S200

unzulässig

3.3

zu Gängen und Räumen in unterirdischen Geschoßen

EI2 30-C

EI2 30-C-S200

nicht zutreffend

4 Türen in Wänden von Schleusen

4.1

zu Gängen und Treppenhäusern (3)

nicht zutreffend

nicht zutreffend

E 30-C

4.2

zu Wohnungen, Betriebseinheiten sowie sonstigen Räumen

nicht zutreffend

nicht zutreffend

EI2 30-C

5 Treppenläufe und Podeste in Treppenhäusern

R 90 und A2

R 90 und A2

R 60 und A2

6 Geländerfüllungen in Treppenhäusern

B

B

B

7 mechanische Belüftungsanlage

Eignung für Eigenrettung von Personen aus dem Brandraum, Verhinderung des Eindringens von Rauch ins Treppenhaus bei geschlossenen Türen zum Brandraum sowie Verdünnung und Abführen des bei kurzzeitigem Öff- nen der Türe zum Brand- raum ins Treppenhaus eindringenden Rauches

nicht zutreffend

nicht zutreffend

8 automatische Brandmeldeanlage

nicht zutreffend

im Treppenhaus einschließ- lich allgemein zugänglichen Bereichen, wie Gängen und Kellerräumen im Schutzum- fang „Einrichtungsschutz“ mit interner Alarmierung

nicht zutreffend

9 Rauchabzugseinrichtung

9.1 Lage

nicht zutreffend

an der obersten Stelle des Treppenhauses

an der obersten Stelle des Treppenhauses

9.2 Größe

nicht zutreffend

geometrisch freier Querschnitt von 1,00 m2

geometrisch freier Querschnitt von 1,00 m2

9.3 Auslöseeinrichtung

nicht zutreffend

in der Angriffsebene der Feuerwehr sowie beim obers- ten Podest des Treppenhau- ses mit Zugängen zu Aufent- haltsräumen; unabhängig vom öffentlichen Stromnetz und über die automatische Brandmeldeanlage sowie zusätzlich in der Angriffs- ebene der Feuerwehr eine manuelle Bedienungsmög- lichkeit mit Stellungsanzeige

in der Angriffsebene der Feuerwehr sowie beim obers- ten Podest des Treppenhau- ses mit Zugängen zu Aufent- haltsräumen; unabhängig vom öffentlichen Stromnetz und über ein rauchempfindli- ches Element an der Decke des Treppenhauses sowie zusätzlich in der Angriffs- ebene der Feuerwehr eine manuelle Bedienungsmög- lichkeit mit Stellungsanzeige

10 Außentreppen

A2 und im Brandfall keine Beeinträchtigung durch Flammeneinwirkung, gefahrbringende Strahlungswärme und/oder Verrauchung

(1) Anforderungen an den Feuerwiderstand sind nicht erforderlich für Außenwände von Treppenhäusern, die aus Baustoffen A2 bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können;

(2) Von den Anforderungen kann abgewichen werden, wenn eine Brandübertragung von den angrenzenden Bauwerksteilen auf das Treppenhaus durch geeignete Maßnahmen verhindert wird;

(3) Für die Türen umgebende Glasflächen mit einer Fläche von nicht mehr als dem Doppelten der Türblattfläche genügt E 30.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

Tabelle 3

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

Tabelle 3: Anforderungen an Treppenhäuser bzw. Außentreppen im Verlauf von Fluchtwegen gemäß Punkt 5.1.1 c) Wände von Treppenhäusern in unterirdischen Geschoßen Türen in Wänden von Treppenhäusern zu Gängen in oberirdischen Geschoßen (4) zu Betriebseinheiten Decke über dem Treppenhaus ( in Treppenhäusern, in die aus4.2 schließlich Türen in E 30-C bzw. EI2 30-C führen in Treppenhäusern Rauchabzugseinrichtung an der obersten Stelle des Treppenhauses (5) geometrisch freier Querschnitt von 1,00 m2 in der Angriffsebene
der Feuerwehr sowie beim obersten Podest des Treppenhauses
mit Zugängen zu Aufenthaltsräumen; unabhängig vom öffentlichen Stromnetz (5) in der Angriffsebene der Feuerwehr sowie beim obersten Podest des Treppenhauses mit Zugängen zu Aufenthaltsräumen; unabhängig vom öffentlichen Stromnetz und über ein rauchempfindliches Element an der Decke R 30 oder A2 und im Brandfall keine Beeinträchtigung durch Flammeneinwirkung und gefahrbringende Strahlungswärme Außentreppen Gilt nicht für Reihenhäuser sowie Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen; Anforderungen an den Feuerwiderstand sind nicht erforderlich für Außenwände von Treppenhäusern, die aus Baustoffen A2 bestehen und die durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können; Von den Anforderungen kann abgewichen werden, wenn eine Brandübertragung von den angrenzenden Bauwerksteilen auf das Treppenhaus durch geeignete Maßnahmen verhindert wird; Für die Türen umgebende Glasflächen mit einer Fläche von nicht mehr als dem Dreifachen der Türblattfläche genügt E 30; Die Rauchabzugseinrichtung kann entfallen, wenn in jedem Geschoß unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von jeweils mindestens 0,50 m2 angeordnet sind, die von Stand aus ohne fremde Hilfsmittel geöffnet werden können.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

Tabelle 4

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

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Tabelle 4: Anforderungen an Brandabschnitte von Verkaufsflächen Brandabschnittsfläche in m2 Anzahl der in offener Verbindung stehenden Geschoße Decken zwischen den Geschoßen innerhalb des Brandabschnittes Rauchableitung durch Wand- und/oder Deckenöffnungen mit einer geometrischen Fläche von 0,5 % der Verkaufsfläche Rauch- und Wärmeabzugsanlage mit automatischer Auslösung sowie zentraler manueller Auslösungsmöglichkeit durch die
Feuerwehr von einer im Brandfall sicheren Stelle automatische Brandmeldeanlage sowie Rauch- und Wärmeabzugsanlage mit Ansteuerung durch automatische Brandmeldeanlage automatische Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten
öffentlichen Alarmannahmestelle sowie Rauch- und Wärmeabzugsanlage mit Ansteuerung durch automatische Brandmeldeanlage erweiterte automatische Löschhilfeanlage (EAL) sowie Rauch- und Wärmeabzugsanlage mit Auslösung zumindest durch rauchempfindliche Auslöseelemente je 200 m2 Deckenfläche Bei einer Brandabschnittsfläche von nicht mehr als 2.400 m2 genügt
eine automatische Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu
einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle in Verbindung mit einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage mit Ansteuerung über die automatische Brandmeldeanlage

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Tabelle 5

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Tabelle 5: Anforderungen an Pflegeheime und bettenführende Stationen von Krankenhäusern mit Zellenstruktur (jedes Bewohner/Patienten-Zimmer mit Anforderungen an Wände) bei≤3oberirdischenGeschoßen:Tab.1aGK3
• bei4oberirdischenGeschoßen:Tab.1aGK5ersteSpalte
• bei>4oberirdischenGeschoßen:Tab.1aGK5zweiteSpalte
Ausnahme: bei Begegnungszonen und Gemeinschaftsbereichen im Zuge von Gangerweiterungen Holz und Holzwerkstoffe in D bzw. Dfl zulässig maximaleNetto-Grundfläche:1.200m2 
 maximaleLängsausdehnung:60m 
 geschoßweiseBrandabschnittsbildung;abweichenddavonistbeiGebäudenmit 
höchstens drei oberirdischen Geschoßen und einer Gesamt-Netto-Grundfläche von nicht mehr als 1.200 m2 die Ausbildung von Trenndecken ausreichend 
 keine Anforderung, wenn der Evakuierungsabschnitt in zwei unterschiedliche Richtungen zu jeweils einem anderen Evakuierungsabschnitt verlassen werden kann, der über Ausgänge verfügt (1) ansonsten
• EI 30 wenn ≤ 8 Bewohner/Patienten im Evakuierungsabschnitt
• EI 60 wenn > 8 Bewohner/Patienten im Evakuierungsabschnitt keine Anforderung, wenn der Evakuierungsabschnitt in zwei unterschiedliche Richtungen zu jeweils einem anderen Evakuierungsabschnitt verlassen werden kann, der über Ausgänge verfügt (1) ansonsten
• E30-Coder
• E30,wenndavonauszugehenist,dass die Türen zu den Bewohner/PatientenZimmer insbesondere während der Nachtzeiten geschlossen sind Wände von Bewohner/ Patienten-Zimmern zum Gang Brandabschnitte Feuerwiderstand Evakuierung mindestens 2 Evakuierungsabschnitte, wobei
• Gehweglänge von den Türen der Bewoh ner/Patienten-Zimmer zum benachbarten Evakuierungsabschnitt
oder Treppenhaus bzw. Außentreppe max. 20 m betragen darf und • alle Bewohner/Patienten eines Evakuierungsabschnittes jeweils in einem benachbarten Evakuierungsabschnitt untergebracht werden können mindestens 2 Evakuierungsabschnitte, wobei
• Gehweglänge von den Türen der Be wohner/Patienten-Zimmer zum benachbarten Evakuierungsabschnitt oder Treppenhaus bzw. Außentreppe max. 20 m betragen darf und alleBewohner/PatienteneinesEvakuierungsabschnittes jeweils in einem benachbarten Evakuierungsabschnitt untergebracht werden können; 
 max. Belegung des Evakuierungsabschnittes: 4 Bewohner/Patienten pro anwesender unterwiesener Person für die Evakuierung 
 bei≤3oberirdischenGeschoßen,ausgenommeneingeschoßigeGebäude: trockene Löschleitung mit geeigneter Anschlussmöglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung in jedem Geschoß 
 bei>3oberirdischenGeschoßen:injedemGeschoßWandhydrantenmitformbeständigem D-Schlauch und geeigneter Anschlussmöglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung 
 Zentrale Einheiten wie Technikräume, Apotheke, Küchen, Archive, Lagerräume, Depots ausgenommen: Teeküchen und Verteilerküchen, Begegnungszonen und Gemeinschaftsbereiche im Zuge von Gangerweiterungen Feuerstätten für zentrale Wärmebereitstellung: in einem Heizraum
ausgenommen Gasthermen mit Nennwärmeleistung ≤ 50 kW, wenn diese in einem Raum aufgestellt sind, der gegen unbefugten Zutritt gesichert ist. Aufzüge Sicherheitsbeleuchtung Brandbekämpfung Organisatorische Maßnahmen Brandschutzbeauftragter
• unterwiesenePersonenfürEvakuierung hinsichtlich der Entfernung der Aufstellfläche vom Gebäude sind die Einsatzmöglichkeiten der Feuerwehr zu berücksichtigen

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Tabelle 6

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Tabelle 6: Anwendungsbereiche für Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsbeleuchtung eingeschränkt auf Fluchtwege und festverlegtes Rettungswegesystem Sicherheitsbeleuchtung, uneingeschränkt Gebäude mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 22 m Wohngebäude der GK 5 außerhalb von Wohnunge Schulund Kindergartengebäude sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung Beherbergungsstätten, Studentenheime sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung Gaststätten Schankoder Speisewirtschaften Altersheime, Altenwohnheime, Seniorenheime, Seniorenresidenzen sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung Versammlungsstätten innerhalb von Gebäuden, Versammlungsräume und sonstige Räume, die für den Aufenthalt von mehr als 60 Personen bestimmt sind Versammlungsstätten und zugehörige Bühnen und Szeneflächen sowie Sportstätten außerhalb von Gebäuden Garagen,überdachteStellplätzeundParkdecks GebäudemiteinemFluchtniveau(FLN)vonmehrals22m

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0 Vorbemerkungen

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Die zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke gelten in der im Dokument „OIBRichtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ angeführten Fassung. 
Werden in dieser Richtlinie Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse in Verbindung mit Anforderungen an Baustoffe der Klasse A2 gestellt, gilt dies auch als erfüllt, wenn 

  • die für die Tragfähigkeit wesentlichen Bestandteile der Bauteile der Klasse A2 entsprechen und 
 

  • die sonstigen Bestandteile aus Baustoffen der Klasse B bestehen. 


Es wird darauf hingewiesen, dass parallel zu den Bestimmungen dieser Richtlinie gegebenenfalls einzelne Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ zu berücksichtigen sind. 
Bei Betriebsbauten können in Abhängigkeit des jeweiligen Gefahrenpotenzials, wie Brandbelastung, Aktivierungsgefahr und Umgebungssituation, höhere Anforderungen notwendig werden, wie z.B. für Chemiebetriebe. 
Für folgende Betriebsbauten sind aufgrund eines geringeren Risikos im Brandfall Erleichterungen von den Anforderungen dieser Richtlinie zulässig: 
 

  • Betriebsbauten, die lediglich der Aufstellung technischer Anlagen dienen und von Personen nur 
vorübergehend zu Wartungs- und Kontrollzwecken begangen werden (Einhausung z.B. aus 
Gründen des Witterungsoder Immissionsschutzes), 
 

  • Betriebsbauten, die überwiegend offen sind, wie überdachte Freianlagen oder Freilager, oder 
die aufgrund ihres Verhaltens im Brandfall diesen gleichgestellt werden können. 


Von den Anforderungen dieser OIB-Richtlinie kann entsprechend den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen abgewichen werden, wenn vom Bauwerber nachgewiesen wird, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinie erreicht wird. Hierbei ist der OIB-Leitfaden „Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte“ anzuwenden.

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1. Begriffsbestimmungen

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1.

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Es gelten die Begriffsbestimmungen des Dokumentes „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“.

Innerhalb der Kundmachungsfrist können von den Trägern öffentlicher Interessen und von Personen, die ein Interesse glaubhaft machen, schriftliche Stellungnahmen eingebracht werden.

§ 73 (2)

§ 73 (2)

Sbg ROG 2009

Örtliche Raumplanung / Verfahrensvorschriften - Verfahren zur Erteilung von Einzelbewilligungen

Örtliche Raumplanung / Verfahrensvorschriften - Verfahren zur Erteilung von Einzelbewilligungen

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