Quelle:
Stand zum Zeitpunkt der Erfassung:
Örtliche Raumplanung / Verfahrensvorschriften - Verfahren zur Erteilung von Einzelbewilligungen
11.
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Für folgende Sondergebäude ist ein Brandschutzkonzept erforderlich, das dem OIB-Leitfaden „Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte“ zu entsprechen hat:
a) Verkaufsstätten
− mit einer Verkaufsfläche von mehr als 3.000 m2,
− mit mehr als drei in offener Verbindung stehenden Geschoßen, b) Versammlungsstätten
− mit Großbühne,
− mit mehr als drei in offener Verbindung stehenden Geschoßen,
− mit einem Fluchtniveau eines Versammlungsraumes von mehr als 22 m,
c) Justizanstalten,
d) Sonstige Sondergebäude und Bauwerke, auf die die Anforderungen dieser Richtlinie auf Grund des Verwendungszwecks oder der Bauweise nicht anwendbar sind.
12.
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Bei Änderungen an bestehenden Bauwerken mit Auswirkungen auf bestehende Bauwerksteile sind für die bestehenden Bauwerksteile Abweichungen von den aktuellen Anforderungen dieser OIBRichtlinie zulässig, wenn das ursprüngliche Anforderungsniveau des rechtmäßigen Bestandes nicht verschlechtert wird.
Tabelle 1a
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Tabelle 1a: Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten Gebäudeklassen (GK) 1 Fassaden GK5 >6 oberirdische Geschoße GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 ≤6 oberirdische Geschoße E D D C-d1 C-d1 1.1 Außenwand-Wärmedämmverbundsysteme C-d1 1.2 Fassadensysteme, vorgehängte hinterlüftete, belüftete oder nicht hinterlüftete 1.2.1 Gesamtsystem oder 1.2.2 Einzelkomponenten E E E E E E D-d1 D-d1 B-d1 (1) B-d1 (1) B-d1 - Außenschicht - Profil (Rahmen, Pfosten oder Riegel) - Ausfachung als Verglasung - Ausfachung als Paneel - Abdichtung zwischen Ausfachung und Profil - Beschichtung (sofern nicht mit Profil oder Ausfachung mitgeprüft)Sonstige Außenwandbekleidungen oder –beläge sowie nichttragende Außenbauteile Gebäudetrennfugenmaterial D D D D E 1.3 1.4 A2-d1 (2) D / A2 B (2) D (12) A2-d1 (3) C / A2 B (3) A2 B-d1 A2-d1 E B-d1 A2 B B B A2 B-s1, d0 B-s1, d0 Cfl-s1 Eca A2 A2 A2 (4) A2 A2-s1, d0 A2-s1, d0 A2fl-s1 A2fl-s1 A2-s1, d0 BROOF (t1) (8) B (10) D D D D E D - D - D - C C A2-d1 (2) D / A2 B (2) D C-d2 B-d1 E D-d1 D-d1 B-d1 (4) B-d1 (4) E E E A2 A2 - - - B (4) B (4) 1.5 E C B C (4) B A2 (4) A2 C A2 B A2 B A2 A2 (4) A2 A2 A2 E EDDDBB 2.1 2.1.1 Gesamtsystem oder 2.1.2 Einzelkomponenten- Außenschicht 2.2 abgehängte Decken 2.3 Wand- und Deckenbeläge 2.4 Bodenbeläge 2.5 Elektrische Kabel/Leitungen, freiliegend 3 Treppenhäuser 3.1.1 Gesamtsystem oder 3.1.2 Einzelkomponenten- Außenschicht 3.2 abgehängte Decken 3.3 Wand- und Deckenbeläge 3.4 Bodenbeläge 3.4.1 in Treppenhäusern gemäß Tabelle 2a, 2b 3.4.2 in Treppenhäusern gemäß Tabelle 3 Wandbekleidungen (5) - D D D (4) (4) - D-d0 D-d0 C-s1, d0 (4) B-s1, d0 (4) - D-d0 D-d0 C-s1, d0 (4) B-s1, d0 (4) - Dfl Dfl Cfl-s1 (6) Cfl-s1 - Eca Eca Eca Eca - D - D - D - C C C C (4) A2 (4) - D-s1, d0 C-s1, d0 B-s1, d0 A2-s1, d0 - D-s1, d0 C-s1, d0 B-s1,d0 A2-s1, d0 - - Dfl-s1 Dfl-s1 Cfl-s1 Cfl-s1 (6) Bfl-s1 Cfl-s1 A2fl-s1 Bfl-s1 - D-s1, d0 C-s1, d0 B-s1, d0 A2-s1, d0 3.5 4 Gebäudeklassen (GK) GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5 ≤6 oberirdische Geschoße >6 oberirdische Geschoße 5 nicht ausgebaute Dachräume 5.1 Bekleidungen (Fußbodenaufbau) 5.1.1 Gesamtsystem oder 5.1.2 Einzelkomponenten - Außenschicht - E D - C C - E E D B B B B B 5.2 Bodenbeläge - Efl Dfl Cfl-s1 (11) Bfl-s1 (11) Bfl-s1 (11) 6 Leitungen und sonstige Einbauten in Schächten bzw. Kanälen 6.1 Lüftungsleitungen mit/ohne elektrischen Leitungen - - D A2 A2 A2 Sammellüftungen von Nassräumen, Leitungen 6.2 von kontrollierten Wohnraumlüftungen in Schächten - - - - D D 6.3 Leitungen von kontrollierten Wohnraumlüftungen in Schächten mit elektrischen Kabeln/Leitungen - - - D A2 A2 6.4 Schleusenlüftungen - A2 A2 A2 A2 A2 6.5 Dämmstoffe von Leitungen inkl. Kälteleitungen - - - - C-s3, d0 C-s3, d0 (1) Es sind auch Holz und Holzwerkstoffe in D zulässig, wenn das Gesamtsystem die Klasse D-d0 erfüllt; (2) Bei einer Dämmschicht/Wärmedämmung in A2 ist eine Außenschicht in B-d1 oder aus Holz und Holzwerkstoffen in D zulässig; (3) Bei einer Dämmschicht/Wärmedämmung in A2 ist eine Außenschicht in B-d1 zulässig; (4) Es sind auch Holz und Holzwerkstoffe in D zulässig; (5) Fehlen in Gängen und Treppenhäusern Wand- bzw. Deckenbeläge, gelten für die Bekleidung (als Gesamtsystem) bzw. die Außenschicht der Bekleidung die Anforderungen für Wand- bzw. Deckenbeläge gemäß Punkt 2.3 bzw. 3.3; (6) Laubhölzer (z.B. Eiche, Rotbuche, Esche) mit einer Mindestdicke von 15 mm sind zulässig; (7) Bei Dächern mit einer Neigung < 20° genügt als oberste Schicht auch 5 cm Kies oder Gleichwertiges; (8) Bei Dächern mit einer Neigung ≥ 20° müssen die Dacheindeckung der Klasse A2, die Lattung, Konterlattung und Schalung aus Holz und Holzwerkstoffe der Klasse D entsprechen; (9) In folgenden Fällen sind auch EPS, XPS und PUR der Klasse E zulässig: auch hinsichtlich der Leistungseigenschaften E und I erfüllen; (10) Es sind auch EPS, XPS und PUR der Klasse E bei Dächern mit einer Neigung < 20° bzw. auf der obersten Geschoßdecke zulässig, wenn diese in A2 hergestellt sind und die gemäß Tabelle 1b erforderliche Feuerwiderstandsdauer auch hinsichtlich der Leistungseigenschaften E und I erfüllt wird; (11) Es sind auch Bodenbeläge in Dfl zulässig, wenn die Wärmedämmung bzw. Dämmschicht in B ausgeführt wird; (12) Im Zwischenraum von zweischaligen Vorhangfassaden jedoch mindestens A2; (13) Bei einer Dämmschicht/Wärmedämmung in A2 ist eine Außenschicht in B-d1 oder aus Holz und Holzwerkstoffen in D zulässig. 4.1 4.2 Dämmstoffe von Leitungen Dächer mit einer Neigung ≤ 60° Dacheindeckung bzw. Bedachung (7) Dämmschicht bzw. Wärmedämmung in der Dachkonstruktion BROOF (t1) BROOF (t1) BROOF (t1) BROOF (t1) BROOF (t1) (8) E
E /E E
- Unterkonstruktion stabförmig / punktförmig - Dämmschicht bzw. Wärmedämmung Vorhangfassaden - Einzelkomponenten
Geländerfüllungen bei Balkonen, Loggien u. dgl.
D /D D
A2 (4)
D / A2 D
A2-d1 (12,13) A2-d1 (12,13)
1.6
2 Gänge und Treppen, ausgenommen innerhalb von Wohnungen
- Unterkonstruktion
- Dämmschicht bzw. Wärmedämmung
3.1 Wandbekleidungen (5)
- Unterkonstruktion
- Dämmschicht bzw. Wärmedämmung
- Dämmschicht bzw. Wärmedämmung
B (9)
B (10)
B (10)
- auf Dächern mit einer Neigung < 20° bzw. auf der obersten Geschoßdecke oder
- auf Dächern mit einer Neigung ≥ 20°, die in A2 hergestellt sind und die gemäß Tabelle 1b erforderliche Feuerwiderstandsdauer
Tabelle 1b
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Tabelle 1b: Allgemeine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Bauteilen Gebäudeklassen (GK) GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5 ≤6 oberirdische Geschoße >6 oberirdische Geschoße 1 tragende Bauteile (ausgenommen Decken und brandabschnittsbildende Wände) 1.1 im obersten Geschoß - R 30 R 30 R 30 R 60 (5) R 60 1.2 in sonstigen oberirdischen Geschoßen R 30 (1) R 30 R 60 R 60 R 90 R 90 und A2 1.3 in unterirdischen Geschoßen R 60 R 60 R 90 und A2 R 90 und A2 R 90 und A2 R 90 und A2 2 Trennwände (ausgenommen Wände von Treppenhäusern) 2.1 im obersten Geschoß - REI 30 EI 30 REI 30 EI 30 REI 60 EI 60 REI 60 (5) EI 60 REI 60 EI 60 2.2 in oberirdischen Geschoßen - REI 30 EI 30 REI 60 EI 60 REI 60 EI 60 REI 90 EI 90 REI 90 und A2 EI 90 und A2 2.3 in unterirdischen Geschoßen - REI 60 EI 60 REI 90 und A2 EI 90 und A2 REI 90 und A2 EI 90 und A2 REI 90 und A2 EI 90 und A2 REI 90 und A2 EI 90 und A2 zwischen Wohnungen bzw. 2.4 Betriebseinheiten in Reihen- häusern nicht zutreffend REI 60 EI 60 nicht zutreffend REI 60 EI 60 nicht zutreffend nicht zutreffend 3 brandabschnittsbildende Wände und Decken brandabschnittsbildende stücks- bzw. Bauplatzgrenze REI 60 EI 60 REI 90 (2) EI 90 (2) REI 90 und A2 EI 90 und A2 REI 90 und A2 EI 90 und A2 REI 90 und A2 EI 90 und A2 REI 90 und A2 EI 90 und A2 3.2 sonstige brandabschnittsbil- dende Wände oder Decken nicht zutreffend REI 90 EI 90 REI 90 EI 90 REI 90 EI 90 REI 90 EI 90 REI 90 und A2 EI 90 und A2 4 Decken und Dachschrägen mit einer Neigung ≤ 60° 4.1 Decken über dem obersten Geschoß - R 30 R 30 R 30 R 60 R 60 4.2 Trenndecken über dem obersten Geschoß - REI 30 REI 30 REI 60 REI 60 REI 60 4.3 Trenndecken über sonstigen oberirdischen Geschoßen - REI 30 REI 60 REI 60 REI 90 REI 90 und A2 4.4 Decken innerhalb von Wohnungen bzw. Betriebs- einheiten in oberirdischen Geschoßen R 30 (1) R 30 R 30 R 30 R 60 R 90 und A2 4.5 Decken über unterirdischen Geschoßen R 60 REI 60 (3) REI 90 und A2 REI 90 und A2 REI 90 und A2 REI 90 und A2 5 Balkonplatten (6) - - - R 30 oder A2 R 30 oder A2 R 30 und A2 (4) (1) Nicht erforderlich bei Gebäuden, die nur Wohnzwecken oder der Büronutzung bzw. büroähnlichen Nutzung dienen; (2) Bei Reihenhäusern genügt für die Wände zwischen den Wohnungen bzw. Betriebseinheiten auch an der Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze eine Ausführung in REI 60 bzw. EI 60; (3) Für Reihenhäuser sowie Gebäude mit nicht mehr als zwei Betriebseinheiten mit Büronutzung bzw. büroähnlicher Nutzung genügt die Anforderung R 60; (4) Bei Einzelbalkonen genügt eine Ausführung in R 30 oder A2, wenn die Fläche nicht mehr als 10 m2, die Auskragung nicht mehr als 2,50 m und der Abstand zwischen den Einzelbalkonen mindestens 2,00 m beträgt; (5) Die Feuerwiderstandsdauer von 60 Minuten genügt für die beiden obersten Geschoße, wenn alle sonstigen oberirdischen Ge- schoße in R 90 und A2 bzw. EI 90 und A2 bzw. REI 90 und A2 ausgeführt werden; (6) Balkonplatten sind als vollflächiger Bauteil herzustellen.
3.1 Wände an der Nachbargrund-
Tabelle 2a
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Tabelle2a: Anforderungen an Treppenhäuser bzw. Außentreppen im Verlauf des einzigen Fluchtweges gemäß Punkt 5.1.1 b) in Gebäuden der Gebäudeklassen 2, 3 und 4 Gegenstand GK 2 (1) GK 3 GK 4 1 Wände von Treppenhäusern 1.1 in oberirdischen Geschoßen (2) REI 30 EI 30 REI 60 EI 60 REI 60 (3) EI 60 (3) 1.2 in unterirdischen Geschoßen REI 60 EI 60 REI 90 und A2 EI 90 und A2 REI 90 und A2 EI 90 und A2 2 Decke über dem Treppenhaus (4) REI 30 EI 30 REI 60 EI 60 REI 60 (3) EI 60 (3) 3 Türen in Wänden von Treppenhäusern 3.1 zu Wohnungen, Betriebseinheiten sowie sonstigen Räumen EI2 30 EI2 30-C EI2 30-C-S200 3.2 zu Gängen in - E 30-C E 30-C 3.3 zu Gängen und Räumen in unterirdischen Geschoßen EI2 30 EI2 30-C EI2 30-C-S200 4 Treppenläufe und Podeste in Treppenhäusern R 30 R 60 R 60 und A2 5 Geländerfüllungen in Treppenhäusern - - B (6) 6 Rauchabzugseinrichtung 6.1 Lage an der obersten Stelle des Treppenhauses (7) an der obersten Stelle des Treppenhauses an der obersten Stelle des Treppenhauses 6.2 Größe geometrisch freier Querschnitt von 1,00 m2 (7) geometrisch freier Querschnitt von 1,00 m2 geometrisch freier Querschnitt von 1,00 m2 6.3 Auslöseeinrichtung in der Angriffsebene der Feuerwehr sowie beim obersten Podest des Treppenhauses mit Zugängen zu Aufenthalts- räumen; unabhängig vom öffentlichen Stromnetz (7) in der Angriffsebene der Feuerwehr sowie beim obersten Podest des Trep- penhauses mit Zugängen zu Aufenthaltsräumen; unabhängig vom öffentli- chen Stromnetz und über ein rauchempfindliches Element an der Decke in der Angriffsebene der Feuerwehr sowie beim obersten Podest des Trep- penhauses mit Zugängen zu Aufenthaltsräumen; unabhängig vom öffentli- chen Stromnetz und über ein rauchempfindliches Element an der Decke 7 Außentreppen A2 und im Brandfall keine Beeinträchtigung durch Flammeneinwirkung und gefahrbringende Strah- lungswärme A2 und im Brandfall keine Beeinträchtigung durch Flammeneinwirkung und gefahrbringende Strah- lungswärme A2 und im Brandfall keine Beeinträchtigung durch Flammeneinwirkung und gefahrbringende Strah- lungswärme (1) Gilt nicht für Reihenhäuser sowie Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen; (2) Anforderungen an den Feuerwiderstand sind nicht erforderlich für Außenwände von Treppenhäusern, die aus Baustoffen A2 bestehen und die durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können; (3) Die Bauteile müssen treppenhausseitig aus Baustoffen A2 bestehen; (4) Von den Anforderungen kann abgewichen werden, wenn eine Brandübertragung von den angrenzenden Bauwerksteilen auf das Treppenhaus durch geeignete Maßnahmen verhindert wird; (5) Für die Türen umgebende Glasflächen mit einer Fläche von nicht mehr als dem Dreifachen der Türblattfläche genügt E 30; (6) Laubhölzer (z.B. Eiche, Rotbuche, Esche) mit einer Mindestdicke von 15 mm sind zulässig; (7) Die Rauchabzugseinrichtung kann entfallen, wenn in jedem Geschoß unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von jeweils mindestens 0,50 m2 angeordnet sind, die von Stand aus ohne fremde Hilfsmittel geöffnet werden können.
oberirdischen Geschoßen (5)
Tabelle 2b
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Tabelle2b: Anforderungen an Treppenhäuser bzw. Außentreppen im Verlauf des einzigen Fluchtweges gemäß Punkt 5.1.1 b) in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 Gegenstand GK5 GK 5 GK 5 1 Wände von Treppenhäusern und Schleusen 1.1 in oberirdischen Geschoßen (1) REI 90 und A2 REI 90 und A2 REI 90 und A2 1.2 in unterirdischen Geschoßen REI 90 und A2 REI 90 und A2 REI 90 und A2 2 Decke über dem Treppenhaus (2) REI 90 und A2 REI 90 und A2 REI 90 und A2 3 Türen in Wänden von Treppenhäusern 3.1 zu Gängen in oberirdischen Geschoßen (3) E 30-C E 30-C-S200 nicht zutreffend 3.2 zu Wohnungen, Betriebseinheiten sowie sonstigen Räumen EI2 30-C EI2 30-C-S200 unzulässig 3.3 zu Gängen und Räumen in unterirdischen Geschoßen EI2 30-C EI2 30-C-S200 nicht zutreffend 4 Türen in Wänden von Schleusen 4.1 zu Gängen und Treppenhäusern (3) nicht zutreffend nicht zutreffend E 30-C 4.2 zu Wohnungen, Betriebseinheiten sowie sonstigen Räumen nicht zutreffend nicht zutreffend EI2 30-C 5 Treppenläufe und Podeste in Treppenhäusern R 90 und A2 R 90 und A2 R 60 und A2 6 Geländerfüllungen in Treppenhäusern B B B 7 mechanische Belüftungsanlage Eignung für Eigenrettung von Personen aus dem Brandraum, Verhinderung des Eindringens von Rauch ins Treppenhaus bei geschlossenen Türen zum Brandraum sowie Verdünnung und Abführen des bei kurzzeitigem Öff- nen der Türe zum Brand- raum ins Treppenhaus eindringenden Rauches nicht zutreffend nicht zutreffend 8 automatische Brandmeldeanlage nicht zutreffend im Treppenhaus einschließ- lich allgemein zugänglichen Bereichen, wie Gängen und Kellerräumen im Schutzum- fang „Einrichtungsschutz“ mit interner Alarmierung nicht zutreffend 9 Rauchabzugseinrichtung 9.1 Lage nicht zutreffend an der obersten Stelle des Treppenhauses an der obersten Stelle des Treppenhauses 9.2 Größe nicht zutreffend geometrisch freier Querschnitt von 1,00 m2 geometrisch freier Querschnitt von 1,00 m2 9.3 Auslöseeinrichtung nicht zutreffend in der Angriffsebene der Feuerwehr sowie beim obers- ten Podest des Treppenhau- ses mit Zugängen zu Aufent- haltsräumen; unabhängig vom öffentlichen Stromnetz und über die automatische Brandmeldeanlage sowie zusätzlich in der Angriffs- ebene der Feuerwehr eine manuelle Bedienungsmög- lichkeit mit Stellungsanzeige in der Angriffsebene der Feuerwehr sowie beim obers- ten Podest des Treppenhau- ses mit Zugängen zu Aufent- haltsräumen; unabhängig vom öffentlichen Stromnetz und über ein rauchempfindli- ches Element an der Decke des Treppenhauses sowie zusätzlich in der Angriffs- ebene der Feuerwehr eine manuelle Bedienungsmög- lichkeit mit Stellungsanzeige 10 Außentreppen A2 und im Brandfall keine Beeinträchtigung durch Flammeneinwirkung, gefahrbringende Strahlungswärme und/oder Verrauchung (1) Anforderungen an den Feuerwiderstand sind nicht erforderlich für Außenwände von Treppenhäusern, die aus Baustoffen A2 bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können; (2) Von den Anforderungen kann abgewichen werden, wenn eine Brandübertragung von den angrenzenden Bauwerksteilen auf das Treppenhaus durch geeignete Maßnahmen verhindert wird; (3) Für die Türen umgebende Glasflächen mit einer Fläche von nicht mehr als dem Doppelten der Türblattfläche genügt E 30.
mit mechanischer Belüftungsanlage
mit automatischer Brandmeldeanlage und Rauchabzugseinrichtung
mit Schleuse und Rauchabzugseinrichtung
Tabelle 3
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Tabelle 3: Anforderungen an Treppenhäuser bzw. Außentreppen im Verlauf von Fluchtwegen gemäß Punkt 5.1.1 c) Wände von Treppenhäusern in unterirdischen Geschoßen Türen in Wänden von Treppenhäusern zu Gängen in oberirdischen Geschoßen (4) zu Betriebseinheiten Decke über dem Treppenhaus ( in Treppenhäusern, in die aus4.2 schließlich Türen in E 30-C bzw. EI2 30-C führen in Treppenhäusern Rauchabzugseinrichtung an der obersten Stelle des Treppenhauses (5) geometrisch freier Querschnitt von 1,00 m2 in der Angriffsebene der Feuerwehr sowie beim obersten Podest des Treppenhauses mit Zugängen zu Aufenthaltsräumen; unabhängig vom öffentlichen Stromnetz (5) in der Angriffsebene der Feuerwehr sowie beim obersten Podest des Treppenhauses mit Zugängen zu Aufenthaltsräumen; unabhängig vom öffentlichen Stromnetz und über ein rauchempfindliches Element an der Decke R 30 oder A2 und im Brandfall keine Beeinträchtigung durch Flammeneinwirkung und gefahrbringende Strahlungswärme Außentreppen Gilt nicht für Reihenhäuser sowie Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen; Anforderungen an den Feuerwiderstand sind nicht erforderlich für Außenwände von Treppenhäusern, die aus Baustoffen A2 bestehen und die durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können; Von den Anforderungen kann abgewichen werden, wenn eine Brandübertragung von den angrenzenden Bauwerksteilen auf das Treppenhaus durch geeignete Maßnahmen verhindert wird; Für die Türen umgebende Glasflächen mit einer Fläche von nicht mehr als dem Dreifachen der Türblattfläche genügt E 30; Die Rauchabzugseinrichtung kann entfallen, wenn in jedem Geschoß unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von jeweils mindestens 0,50 m2 angeordnet sind, die von Stand aus ohne fremde Hilfsmittel geöffnet werden können.
Tabelle 4
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Tabelle 4: Anforderungen an Brandabschnitte von Verkaufsflächen Brandabschnittsfläche in m2 Anzahl der in offener Verbindung stehenden Geschoße Decken zwischen den Geschoßen innerhalb des Brandabschnittes Rauchableitung durch Wand- und/oder Deckenöffnungen mit einer geometrischen Fläche von 0,5 % der Verkaufsfläche Rauch- und Wärmeabzugsanlage mit automatischer Auslösung sowie zentraler manueller Auslösungsmöglichkeit durch die Feuerwehr von einer im Brandfall sicheren Stelle automatische Brandmeldeanlage sowie Rauch- und Wärmeabzugsanlage mit Ansteuerung durch automatische Brandmeldeanlage automatische Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle sowie Rauch- und Wärmeabzugsanlage mit Ansteuerung durch automatische Brandmeldeanlage erweiterte automatische Löschhilfeanlage (EAL) sowie Rauch- und Wärmeabzugsanlage mit Auslösung zumindest durch rauchempfindliche Auslöseelemente je 200 m2 Deckenfläche Bei einer Brandabschnittsfläche von nicht mehr als 2.400 m2 genügt eine automatische Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle in Verbindung mit einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage mit Ansteuerung über die automatische Brandmeldeanlage
Tabelle 5
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Tabelle 5: Anforderungen an Pflegeheime und bettenführende Stationen von Krankenhäusern mit Zellenstruktur (jedes Bewohner/Patienten-Zimmer mit Anforderungen an Wände) bei≤3oberirdischenGeschoßen:Tab.1aGK3 • bei4oberirdischenGeschoßen:Tab.1aGK5ersteSpalte • bei>4oberirdischenGeschoßen:Tab.1aGK5zweiteSpalte Ausnahme: bei Begegnungszonen und Gemeinschaftsbereichen im Zuge von Gangerweiterungen Holz und Holzwerkstoffe in D bzw. Dfl zulässig maximaleNetto-Grundfläche:1.200m2 maximaleLängsausdehnung:60m geschoßweiseBrandabschnittsbildung;abweichenddavonistbeiGebäudenmit höchstens drei oberirdischen Geschoßen und einer Gesamt-Netto-Grundfläche von nicht mehr als 1.200 m2 die Ausbildung von Trenndecken ausreichend keine Anforderung, wenn der Evakuierungsabschnitt in zwei unterschiedliche Richtungen zu jeweils einem anderen Evakuierungsabschnitt verlassen werden kann, der über Ausgänge verfügt (1) ansonsten • EI 30 wenn ≤ 8 Bewohner/Patienten im Evakuierungsabschnitt • EI 60 wenn > 8 Bewohner/Patienten im Evakuierungsabschnitt keine Anforderung, wenn der Evakuierungsabschnitt in zwei unterschiedliche Richtungen zu jeweils einem anderen Evakuierungsabschnitt verlassen werden kann, der über Ausgänge verfügt (1) ansonsten • E30-Coder • E30,wenndavonauszugehenist,dass die Türen zu den Bewohner/PatientenZimmer insbesondere während der Nachtzeiten geschlossen sind Wände von Bewohner/ Patienten-Zimmern zum Gang Brandabschnitte Feuerwiderstand Evakuierung mindestens 2 Evakuierungsabschnitte, wobei • Gehweglänge von den Türen der Bewoh ner/Patienten-Zimmer zum benachbarten Evakuierungsabschnitt oder Treppenhaus bzw. Außentreppe max. 20 m betragen darf und • alle Bewohner/Patienten eines Evakuierungsabschnittes jeweils in einem benachbarten Evakuierungsabschnitt untergebracht werden können mindestens 2 Evakuierungsabschnitte, wobei • Gehweglänge von den Türen der Be wohner/Patienten-Zimmer zum benachbarten Evakuierungsabschnitt oder Treppenhaus bzw. Außentreppe max. 20 m betragen darf und alleBewohner/PatienteneinesEvakuierungsabschnittes jeweils in einem benachbarten Evakuierungsabschnitt untergebracht werden können; max. Belegung des Evakuierungsabschnittes: 4 Bewohner/Patienten pro anwesender unterwiesener Person für die Evakuierung bei≤3oberirdischenGeschoßen,ausgenommeneingeschoßigeGebäude: trockene Löschleitung mit geeigneter Anschlussmöglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung in jedem Geschoß bei>3oberirdischenGeschoßen:injedemGeschoßWandhydrantenmitformbeständigem D-Schlauch und geeigneter Anschlussmöglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung Zentrale Einheiten wie Technikräume, Apotheke, Küchen, Archive, Lagerräume, Depots ausgenommen: Teeküchen und Verteilerküchen, Begegnungszonen und Gemeinschaftsbereiche im Zuge von Gangerweiterungen Feuerstätten für zentrale Wärmebereitstellung: in einem Heizraum ausgenommen Gasthermen mit Nennwärmeleistung ≤ 50 kW, wenn diese in einem Raum aufgestellt sind, der gegen unbefugten Zutritt gesichert ist. Aufzüge Sicherheitsbeleuchtung Brandbekämpfung Organisatorische Maßnahmen Brandschutzbeauftragter • unterwiesenePersonenfürEvakuierung hinsichtlich der Entfernung der Aufstellfläche vom Gebäude sind die Einsatzmöglichkeiten der Feuerwehr zu berücksichtigen
Tabelle 6
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Tabelle 6: Anwendungsbereiche für Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsbeleuchtung eingeschränkt auf Fluchtwege und festverlegtes Rettungswegesystem Sicherheitsbeleuchtung, uneingeschränkt Gebäude mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 22 m Wohngebäude der GK 5 außerhalb von Wohnunge Schulund Kindergartengebäude sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung Beherbergungsstätten, Studentenheime sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung Gaststätten Schankoder Speisewirtschaften Altersheime, Altenwohnheime, Seniorenheime, Seniorenresidenzen sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung Versammlungsstätten innerhalb von Gebäuden, Versammlungsräume und sonstige Räume, die für den Aufenthalt von mehr als 60 Personen bestimmt sind Versammlungsstätten und zugehörige Bühnen und Szeneflächen sowie Sportstätten außerhalb von Gebäuden Garagen,überdachteStellplätzeundParkdecks GebäudemiteinemFluchtniveau(FLN)vonmehrals22m
0
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Die zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke gelten in der im Dokument „OIBRichtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ angeführten Fassung.
Werden in dieser Richtlinie Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse in Verbindung mit Anforderungen an Baustoffe der Klasse A2 gestellt, gilt dies auch als erfüllt, wenn die für die Tragfähigkeit wesentlichen Bestandteile der Bauteile der Klasse A2 entsprechen und
die sonstigen Bestandteile aus Baustoffen der Klasse B bestehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass parallel zu den Bestimmungen dieser Richtlinie gegebenenfalls einzelne Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ zu berücksichtigen sind.
Bei Betriebsbauten können in Abhängigkeit des jeweiligen Gefahrenpotenzials, wie Brandbelastung, Aktivierungsgefahr und Umgebungssituation, höhere Anforderungen notwendig werden, wie z.B. für Chemiebetriebe.
Für folgende Betriebsbauten sind aufgrund eines geringeren Risikos im Brandfall Erleichterungen von den Anforderungen dieser Richtlinie zulässig:
Betriebsbauten, die lediglich der Aufstellung technischer Anlagen dienen und von Personen nur
vorübergehend zu Wartungs- und Kontrollzwecken begangen werden (Einhausung z.B. aus
Gründen des Witterungsoder Immissionsschutzes),
Betriebsbauten, die überwiegend offen sind, wie überdachte Freianlagen oder Freilager, oder
die aufgrund ihres Verhaltens im Brandfall diesen gleichgestellt werden können.
Von den Anforderungen dieser OIB-Richtlinie kann entsprechend den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen abgewichen werden, wenn vom Bauwerber nachgewiesen wird, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinie erreicht wird. Hierbei ist der OIB-Leitfaden „Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte“ anzuwenden.
Innerhalb der Kundmachungsfrist können von den Trägern öffentlicher Interessen und von Personen, die ein Interesse glaubhaft machen, schriftliche Stellungnahmen eingebracht werden.
§ 73 (2)
§ 73 (2)
Sbg ROG 2009
Örtliche Raumplanung / Verfahrensvorschriften - Verfahren zur Erteilung von Einzelbewilligungen
Örtliche Raumplanung / Verfahrensvorschriften - Verfahren zur Erteilung von Einzelbewilligungen