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Quelle: 

Stand zum Zeitpunkt der Erfassung:

Örtliche Raumplanung / Verfahrensvorschriften - Verfahren zur Erteilung von Einzelbewilligungen

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

7.8.3.

7.8.3.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

Für das Brandverhalten von Vorhängen, Sitzen und Kulissen gilt:
 

  • a) Vorhänge und Gardinen in Versammlungsräumen müssen der Klasse 2 der Entzündbarkeit und Flammenausbreitung gemäß ÖNORM EN 13773 entsprechen. 

  • b)  Möbelbezüge müssen unter Berücksichtigung allfälliger Polsterungen schwer brennbar gemäß ÖNORM B 3825 sein. 
 

  • c)  Sitzflächen, Sitzschalen, Lehnen u.dgl. müssen schwer brennbar gemäß ÖNORM A 3800 sein, wobei auch Holz- und Holzwerkstoffe in D zulässig sind. 
 

  • d)  Kulissen müssen – unter Berücksichtigung ihrer Anordnung und ihres szenischen Einsatzes – so beschaffen oder imprägniert sein, dass eine Entzündung wirksam eingeschränkt wird.

Für das Brandverhalten von Vorhängen, Sitzen und Kulissen gilt:
 

  • a) Vorhänge und Gardinen in Versammlungsräumen müssen der Klasse 2 der Entzündbarkeit und Flammenausbreitung gemäß ÖNORM EN 13773 entsprechen. 

  • b)  Möbelbezüge müssen unter Berücksichtigung allfälliger Polsterungen schwer brennbar gemäß ÖNORM B 3825 sein. 
 

  • c)  Sitzflächen, Sitzschalen, Lehnen u.dgl. müssen schwer brennbar gemäß ÖNORM A 3800 sein, wobei auch Holz- und Holzwerkstoffe in D zulässig sind. 
 

  • d)  Kulissen müssen – unter Berücksichtigung ihrer Anordnung und ihres szenischen Einsatzes – so beschaffen oder imprägniert sein, dass eine Entzündung wirksam eingeschränkt wird.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

7.8.4.

7.8.4.

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Für die Bestuhlung in Versammlungsräumen gilt:
 

  • a) In Versammlungsräumen dürfen in einer Sitzplatzreihe, welche von zwei Seiten zugänglich ist, höchstens 28 Sitzplätze angeordnet sein. Ist der Zugang nur von einer Seite her möglich, sind in der Sitzplatzreihe höchstens 14 Sitzplätze zulässig. 

  • b)  In Stadien und im Freien dürfen in einer Sitzplatzreihe, welche von zwei Seiten zugänglich ist, höchstens 40 Sitzplätze angeordnet sein. Ist der Zugang nur von einer Seite her möglich, sind in der Sitzplatzreihe höchstens 20 Sitzplätze zulässig. 
 

  • c)  Bei durchgehenden Sitzplatzreihen (z.B. Sitzbänke, Sitzstufen) ohne Einzelsitzen muss pro Person eine Sitzbreite von mindestens 45 cm vorhanden sein. 
 

  • d)  Die lichte Durchgangsbreite zwischen den Sitzplatzreihen darf 40 cm nicht unterschreiten. Bei Klappsitzen gilt dies im hochgeklappten Zustand. Abweichend davon darf bei Stadien und bei Bereichen im Freien die lichte Durchgangsbreite zwischen den Sitzplatzreihen mindestens 35 cm betragen. 

  • e)  In Versammlungsstätten müssen Stühle – ausgenommen bei Tischbestuhlung – in Reihen aufgestellt werden. Innerhalb einer Reihe sind Stühle fest miteinander zu verbinden. 
 

  • f)  Nach jeweils höchstens 30 Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite zur nächsten Sitzplatzreihe von mindestens 1,20 m vorhanden sein. 
 

  • g)  Von jedem Tischplatz darf die Gehweglänge zu einem Gang höchstens 10 m betragen. Der Fluchtweg von jedem Sitzplatz an einem Tisch muss nach höchstens 10 m Gehweglänge in einen Gang, der die erforderliche Fluchtwegbreite erfüllt, münden.

Für die Bestuhlung in Versammlungsräumen gilt:
 

  • a) In Versammlungsräumen dürfen in einer Sitzplatzreihe, welche von zwei Seiten zugänglich ist, höchstens 28 Sitzplätze angeordnet sein. Ist der Zugang nur von einer Seite her möglich, sind in der Sitzplatzreihe höchstens 14 Sitzplätze zulässig. 

  • b)  In Stadien und im Freien dürfen in einer Sitzplatzreihe, welche von zwei Seiten zugänglich ist, höchstens 40 Sitzplätze angeordnet sein. Ist der Zugang nur von einer Seite her möglich, sind in der Sitzplatzreihe höchstens 20 Sitzplätze zulässig. 
 

  • c)  Bei durchgehenden Sitzplatzreihen (z.B. Sitzbänke, Sitzstufen) ohne Einzelsitzen muss pro Person eine Sitzbreite von mindestens 45 cm vorhanden sein. 
 

  • d)  Die lichte Durchgangsbreite zwischen den Sitzplatzreihen darf 40 cm nicht unterschreiten. Bei Klappsitzen gilt dies im hochgeklappten Zustand. Abweichend davon darf bei Stadien und bei Bereichen im Freien die lichte Durchgangsbreite zwischen den Sitzplatzreihen mindestens 35 cm betragen. 

  • e)  In Versammlungsstätten müssen Stühle – ausgenommen bei Tischbestuhlung – in Reihen aufgestellt werden. Innerhalb einer Reihe sind Stühle fest miteinander zu verbinden. 
 

  • f)  Nach jeweils höchstens 30 Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite zur nächsten Sitzplatzreihe von mindestens 1,20 m vorhanden sein. 
 

  • g)  Von jedem Tischplatz darf die Gehweglänge zu einem Gang höchstens 10 m betragen. Der Fluchtweg von jedem Sitzplatz an einem Tisch muss nach höchstens 10 m Gehweglänge in einen Gang, der die erforderliche Fluchtwegbreite erfüllt, münden.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

7.8.5.

7.8.5.

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Abweichend von Tabelle 1b dürfen tragende Bauteile von freistehenden Versammlungsstätten mit nur einem oberirdischen Geschoß in R 30 oder A2 hergestellt sein.

Abweichend von Tabelle 1b dürfen tragende Bauteile von freistehenden Versammlungsstätten mit nur einem oberirdischen Geschoß in R 30 oder A2 hergestellt sein.

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7.8.6.

7.8.6.

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In Versammlungsstätten – ausgenommen in Stadien und im Freien – von insgesamt mehr als 1.600 m2 Netto-Grundfläche müssen Wandhydranten mit formbeständigem D-Schlauch und geeigneter Anschlussmöglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung vorhanden sein.

In Versammlungsstätten – ausgenommen in Stadien und im Freien – von insgesamt mehr als 1.600 m2 Netto-Grundfläche müssen Wandhydranten mit formbeständigem D-Schlauch und geeigneter Anschlussmöglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung vorhanden sein.

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7.8.7.

7.8.7.

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Bei oberirdischen Geschoßen darf ein Brandabschnitt eine Netto-Grundfläche von 1.600 m2 nicht überschreiten. Bei Brandabschnitten von mehr als 1.600 m2 Netto-Grundfläche sowie bei Versammlungsstätten mit mehreren Brandabschnitten, deren Netto-Grundfläche in Summe mehr als 3.200 m2 beträgt, ist eine automatische Brandmeldeanlage im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz für die Versammlungsstätte“ mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle zu installieren.

Bei oberirdischen Geschoßen darf ein Brandabschnitt eine Netto-Grundfläche von 1.600 m2 nicht überschreiten. Bei Brandabschnitten von mehr als 1.600 m2 Netto-Grundfläche sowie bei Versammlungsstätten mit mehreren Brandabschnitten, deren Netto-Grundfläche in Summe mehr als 3.200 m2 beträgt, ist eine automatische Brandmeldeanlage im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz für die Versammlungsstätte“ mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle zu installieren.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

7.8.8.

7.8.8.

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Bei Versammlungsräumen mit einer Netto-Grundfläche von jeweils nicht mehr als 600 m2 müssen geeignete Vorkehrungen (z.B. öffenbare Fenster) getroffen werden, die eine Rauchableitung ins Freie ermöglichen.

Bei Versammlungsräumen mit einer Netto-Grundfläche von jeweils nicht mehr als 600 m2 müssen geeignete Vorkehrungen (z.B. öffenbare Fenster) getroffen werden, die eine Rauchableitung ins Freie ermöglichen.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

7.8.9.

7.8.9.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

Bei Versammlungsräumen mit einer Netto-Grundfläche von jeweils mehr als 600 m2 und nicht mehr als 1.600 m2 müssen Wand- und/oder Deckenöffnungen mit einer geometrischen Fläche von 0,5 % der Netto-Grundfläche oder eine mechanische Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung – ausgelegt für einen 12-fachen stündlichen Luftwechsel – vorhanden sein.

Bei Versammlungsräumen mit einer Netto-Grundfläche von jeweils mehr als 600 m2 und nicht mehr als 1.600 m2 müssen Wand- und/oder Deckenöffnungen mit einer geometrischen Fläche von 0,5 % der Netto-Grundfläche oder eine mechanische Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung – ausgelegt für einen 12-fachen stündlichen Luftwechsel – vorhanden sein.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

7.8.10.

7.8.10.

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Bei Versammlungsräumen mit einer Netto-Grundfläche von jeweils mehr als 1.600 m2 muss eine ausreichende Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA) zur Sicherung der Fluchtwege vorhanden sein. Die RWA muss über eine automatische Auslösung verfügen sowie von einer im Brandfall sicheren Stelle eine zentrale manuelle Auslösung durch die Feuerwehr ermöglichen.

Bei Versammlungsräumen mit einer Netto-Grundfläche von jeweils mehr als 1.600 m2 muss eine ausreichende Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA) zur Sicherung der Fluchtwege vorhanden sein. Die RWA muss über eine automatische Auslösung verfügen sowie von einer im Brandfall sicheren Stelle eine zentrale manuelle Auslösung durch die Feuerwehr ermöglichen.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

7.8.11.

7.8.11.

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Abweichend zu Punkt 5 dürfen bei Geschoßen mit Versammlungsräumen die Punkte 5.1.1 b) und 5.2 nicht angewendet werden.

Abweichend zu Punkt 5 dürfen bei Geschoßen mit Versammlungsräumen die Punkte 5.1.1 b) und 5.2 nicht angewendet werden.

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7.8.12.

7.8.12.

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Liegen keine anderen Gefährdungen als durch Brandeinwirkung vor, kann abweichend zu Punkt 5 bei Versammlungsstätten die Gehweglänge von 40 m (Fluchtweg) verlängert werden: 

  • a)  für lichte Raumhöhen ab 7,50 m um jeweils 5,00 m für je angefangene 2,50 m zusätzlicher lichter Höhe, bis zu einer maximalen Gehweglänge von 70 m, 
 

  • b)  auf höchstens 50 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 5,00 m und bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“ mit Rauchmeldern, 
 

  • c)  auf höchstens 70 m bei Vorhandensein einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage mit dem Schutzziel „Sicherung der Fluchtwege“, welche durch eine automatische Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“ mit Rauchmeldern angesteuert wird, bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 10 m 

  • d)  auf höchstens 70 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 5,00 m und bei Vorhandensein einer automatischen Löschanlage und einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage mit dem Schutzziel „Sicherung der Fluchtwege“, welche durch eine automatische Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“ mit Rauchmeldern angesteuert wird.

Liegen keine anderen Gefährdungen als durch Brandeinwirkung vor, kann abweichend zu Punkt 5 bei Versammlungsstätten die Gehweglänge von 40 m (Fluchtweg) verlängert werden: 

  • a)  für lichte Raumhöhen ab 7,50 m um jeweils 5,00 m für je angefangene 2,50 m zusätzlicher lichter Höhe, bis zu einer maximalen Gehweglänge von 70 m, 
 

  • b)  auf höchstens 50 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 5,00 m und bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“ mit Rauchmeldern, 
 

  • c)  auf höchstens 70 m bei Vorhandensein einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage mit dem Schutzziel „Sicherung der Fluchtwege“, welche durch eine automatische Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“ mit Rauchmeldern angesteuert wird, bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 10 m 

  • d)  auf höchstens 70 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 5,00 m und bei Vorhandensein einer automatischen Löschanlage und einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage mit dem Schutzziel „Sicherung der Fluchtwege“, welche durch eine automatische Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“ mit Rauchmeldern angesteuert wird.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

7.8.13.

7.8.13.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

Die Abweichungen gemäß Punkt 7.8.12 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn
 

  • a) in jedem Geschoß – ohne Begrenzung der Gehweglänge – mindestens ein weiterer und möglichst entgegengesetzt liegender Ausgang direkt ins Freie oder in ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe mit jeweils einem Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien vorhanden ist und 

  • b)  die Fluchtwege überwiegend geradlinig und überwiegend in einer Ebene geführt werden sowie der Verlauf des Fluchtweges leicht erkennbar ist, 
 

  • c)  kein unterirdisches Geschoß betroffen ist und 
 

  • d)  sonstige eine Räumung unterstützende organisatorische Maßnahmen vorhanden sind.

Die Abweichungen gemäß Punkt 7.8.12 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn
 

  • a) in jedem Geschoß – ohne Begrenzung der Gehweglänge – mindestens ein weiterer und möglichst entgegengesetzt liegender Ausgang direkt ins Freie oder in ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe mit jeweils einem Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien vorhanden ist und 

  • b)  die Fluchtwege überwiegend geradlinig und überwiegend in einer Ebene geführt werden sowie der Verlauf des Fluchtweges leicht erkennbar ist, 
 

  • c)  kein unterirdisches Geschoß betroffen ist und 
 

  • d)  sonstige eine Räumung unterstützende organisatorische Maßnahmen vorhanden sind.

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7.8.14.

7.8.14.

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Abweichend zu Punkt 5 ist bei Stadien eine Gehweglänge von höchstens 80 m Gehweglänge zulässig, wenn von jeder Stelle ein direkter Ausgang aus der Versammlungsstätte zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien erreicht wird.

Abweichend zu Punkt 5 ist bei Stadien eine Gehweglänge von höchstens 80 m Gehweglänge zulässig, wenn von jeder Stelle ein direkter Ausgang aus der Versammlungsstätte zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien erreicht wird.

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7.8.15.

7.8.15.

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Bei Brandabschnitten von mehr als 1.600 m2 Netto-Grundfläche sowie bei mehreren Brandabschnitten, deren Netto-Grundfläche in Summe mehr als 3.200 m2 beträgt, ist mindestens ein geeigneter und nachweislich ausgebildeter Brandschutzbeauftragter (BSB) zu bestellen.

Bei Brandabschnitten von mehr als 1.600 m2 Netto-Grundfläche sowie bei mehreren Brandabschnitten, deren Netto-Grundfläche in Summe mehr als 3.200 m2 beträgt, ist mindestens ein geeigneter und nachweislich ausgebildeter Brandschutzbeauftragter (BSB) zu bestellen.

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7.9 Besondere Bestimmungen / Schutzhütten in Extremlage

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

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quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

7.9.1.

7.9.1.

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Bei oberirdischen Geschoßen darf ein Brandabschnitt eine Netto-Grundfläche von 1.600 m2 nicht überschreiten.

Bei oberirdischen Geschoßen darf ein Brandabschnitt eine Netto-Grundfläche von 1.600 m2 nicht überschreiten.

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7.9.2.

7.9.2.

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Wände von Bettenbereichen zu Räumen anderer Nutzung (z.B. Küchen einschließlich zugehöriger Lagerräume, Speiseräume) sind als Trennwände auszuführen. Decken zwischen oberirdischen Geschoßen sind als Trenndecken auszuführen.

Wände von Bettenbereichen zu Räumen anderer Nutzung (z.B. Küchen einschließlich zugehöriger Lagerräume, Speiseräume) sind als Trennwände auszuführen. Decken zwischen oberirdischen Geschoßen sind als Trenndecken auszuführen.

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7.9.3.

7.9.3.

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Abweichend zu Punkt 3.9.2 genügt bei Gebäuden der Gebäudeklassen 3 und 4 eine Ausführung der Wände und Decken von Räumen mit erhöhter Brandgefahr in REI 60 bzw. EI 60.

Abweichend zu Punkt 3.9.2 genügt bei Gebäuden der Gebäudeklassen 3 und 4 eine Ausführung der Wände und Decken von Räumen mit erhöhter Brandgefahr in REI 60 bzw. EI 60.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

7.9.4.

7.9.4.

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Abweichend zu Punkt 4 ist eine brandabschnittsbildende Wand gemäß Punkt 4.1 nicht erforderlich.

Abweichend zu Punkt 4 ist eine brandabschnittsbildende Wand gemäß Punkt 4.1 nicht erforderlich.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

7.9.5.

7.9.5.

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Ein einziger Fluchtweg über ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe gemäß Punkt 5.1.1 b) ist nur zulässig in Gebäuden mit nicht mehr als 100 Schlafplätzen.

Ein einziger Fluchtweg über ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe gemäß Punkt 5.1.1 b) ist nur zulässig in Gebäuden mit nicht mehr als 100 Schlafplätzen.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

7.9.6.

7.9.6.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

Abweichend zu Punkt 5 darf Punkt 5.2.1 nicht angewendet werden.

Abweichend zu Punkt 5 darf Punkt 5.2.1 nicht angewendet werden.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

7.9.7.

7.9.7.

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Abweichend von Punkt 5.1.4 a) und 5.2.2 darf der zweite Fluchtweg durch ein fest verlegtes Rettungswegesystem an der Gebäudeaußenwand nur ersetzt werden, wenn
 

  • a) ein solches von jedem Punkt des Raumes innerhalb von 25 m erreichbar ist, 


  • b) geeignete Gebäudeöffnungen vorhanden sind, 
 

  • c) die Erreichbarkeit eines sicheren Ortes des angrenzenden Geländes im Freien gegeben ist.

Abweichend von Punkt 5.1.4 a) und 5.2.2 darf der zweite Fluchtweg durch ein fest verlegtes Rettungswegesystem an der Gebäudeaußenwand nur ersetzt werden, wenn
 

  • a) ein solches von jedem Punkt des Raumes innerhalb von 25 m erreichbar ist, 


  • b) geeignete Gebäudeöffnungen vorhanden sind, 
 

  • c) die Erreichbarkeit eines sicheren Ortes des angrenzenden Geländes im Freien gegeben ist.

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7.9.8.

7.9.8.

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Bodenbeläge in Speiseräumen und sonstigen Gemeinschaftsräumen müssen Cfl-s2 entsprechen, wobei Holz und Holzwerkstoffe in Dfl zulässig sind. Wand- und Deckenbeläge müssen C-s2, d0 entsprechen, wobei Holz und Holzwerkstoffe in D zulässig sind.

Bodenbeläge in Speiseräumen und sonstigen Gemeinschaftsräumen müssen Cfl-s2 entsprechen, wobei Holz und Holzwerkstoffe in Dfl zulässig sind. Wand- und Deckenbeläge müssen C-s2, d0 entsprechen, wobei Holz und Holzwerkstoffe in D zulässig sind.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

7.9.9.

7.9.9.

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Feuerstätten für eine zentrale Wärmebereitstellung müssen jedenfalls in einem Heizraum aufgestellt werden, der den Anforderungen der Punkte 3.9.3 bis 3.9.4 zu entsprechen hat. Ausgenommen davon sind Gasthermen mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW, wenn diese in einem Raum aufgestellt sind, der gegen unbefugten Zutritt gesichert ist.

Feuerstätten für eine zentrale Wärmebereitstellung müssen jedenfalls in einem Heizraum aufgestellt werden, der den Anforderungen der Punkte 3.9.3 bis 3.9.4 zu entsprechen hat. Ausgenommen davon sind Gasthermen mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW, wenn diese in einem Raum aufgestellt sind, der gegen unbefugten Zutritt gesichert ist.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

7.9.10.

7.9.10.

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Hinsichtlich Maßnahmen zur Brandfrüherkennung und Alarmierung haben Gebäude in Abhängigkeit von der Anzahl der Gästebetten folgende Anforderungen zu erfüllen:
 

  • a) für nicht mehr als 30 Schlafplätze sind in den Gästezimmern sowie in Gängen, über die Fluchtwege führen, vernetzte Rauchwarnmelder zu installieren. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird, 

  • b) für mehr als 30 Schlafplätze ist für das gesamte Gebäude eine automatische Brandmelde anlage oder Gefahrenmeldeanlage jeweils mit interner Alarmierung zu installieren.

Hinsichtlich Maßnahmen zur Brandfrüherkennung und Alarmierung haben Gebäude in Abhängigkeit von der Anzahl der Gästebetten folgende Anforderungen zu erfüllen:
 

  • a) für nicht mehr als 30 Schlafplätze sind in den Gästezimmern sowie in Gängen, über die Fluchtwege führen, vernetzte Rauchwarnmelder zu installieren. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird, 

  • b) für mehr als 30 Schlafplätze ist für das gesamte Gebäude eine automatische Brandmelde anlage oder Gefahrenmeldeanlage jeweils mit interner Alarmierung zu installieren.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

7.9.11.

7.9.11.

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Abweichend zu Punkt 3.10 ist je 100 m2 Nutzfläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzuhalten.

Abweichend zu Punkt 3.10 ist je 100 m2 Nutzfläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzuhalten.

Innerhalb der Kundmachungsfrist können von den Trägern öffentlicher Interessen und von Personen, die ein Interesse glaubhaft machen, schriftliche Stellungnahmen eingebracht werden.

§ 73 (2)

§ 73 (2)

Sbg ROG 2009

Örtliche Raumplanung / Verfahrensvorschriften - Verfahren zur Erteilung von Einzelbewilligungen

Örtliche Raumplanung / Verfahrensvorschriften - Verfahren zur Erteilung von Einzelbewilligungen

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