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Quelle: 

Stand zum Zeitpunkt der Erfassung:

Örtliche Raumplanung / Verfahrensvorschriften - Verfahren zur Erteilung von Einzelbewilligungen

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

7.5.4.

7.5.4.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

Ein einziger Fluchtweg über ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe gemäß Punkt 5.1.1 b) ist nur zulässig bei nicht mehr als 60 Bewohnern, wenn die Wände zwischen Gängen und Wohneinheiten bzw. Gängen und sonstigen Räumen in REI 30 bzw. EI 30 ausgeführt werden. Türen in diesen Wänden müssen EI2 30-C entsprechen.

Ein einziger Fluchtweg über ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe gemäß Punkt 5.1.1 b) ist nur zulässig bei nicht mehr als 60 Bewohnern, wenn die Wände zwischen Gängen und Wohneinheiten bzw. Gängen und sonstigen Räumen in REI 30 bzw. EI 30 ausgeführt werden. Türen in diesen Wänden müssen EI2 30-C entsprechen.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

7.5.5.

7.5.5.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

Abweichend von Punkt 5.1.4 a) darf der zweite Fluchtweg durch einen Rettungsweg mit Geräten der Feuerwehr (Hubrettungsfahrzeug mit Arbeitskorb) nur ersetzt werden, wenn insgesamt nicht mehr als 60 Bewohner und in jedem nicht zu ebener Erde gelegenen Geschoß nicht mehr als 20 Bewohner vorhanden sind und eine automatische Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle vorhanden ist.

Abweichend von Punkt 5.1.4 a) darf der zweite Fluchtweg durch einen Rettungsweg mit Geräten der Feuerwehr (Hubrettungsfahrzeug mit Arbeitskorb) nur ersetzt werden, wenn insgesamt nicht mehr als 60 Bewohner und in jedem nicht zu ebener Erde gelegenen Geschoß nicht mehr als 20 Bewohner vorhanden sind und eine automatische Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle vorhanden ist.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

7.5.6.

7.5.6.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

Abweichend zu Punkt 5.2 ist ein festverlegtes Rettungswegesystem nicht zulässig.

Abweichend zu Punkt 5.2 ist ein festverlegtes Rettungswegesystem nicht zulässig.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

7.5.7.

7.5.7.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

Bodenbeläge in Aufenthaltsräumen (z.B. Speiseräume, Gemeinschaftsbereiche) müssen Cfl-s2 entsprechen, wobei Holz und Holzwerkstoffe in Dfl zulässig sind. Wand- und Deckenbeläge müssen C-s2, d0 entsprechen, wobei Holz und Holzwerkstoffe in D zulässig sind.

Bodenbeläge in Aufenthaltsräumen (z.B. Speiseräume, Gemeinschaftsbereiche) müssen Cfl-s2 entsprechen, wobei Holz und Holzwerkstoffe in Dfl zulässig sind. Wand- und Deckenbeläge müssen C-s2, d0 entsprechen, wobei Holz und Holzwerkstoffe in D zulässig sind.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

7.5.8.

7.5.8.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

Feuerstätten für eine zentrale Wärmebereitstellung müssen jedenfalls in einem Heizraum aufgestellt werden, der den Anforderungen der Punkte 3.9.2 bis 3.9.4 zu entsprechen hat. Ausgenommen davon sind Gasthermen mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW, wenn diese in einem Raum aufgestellt sind, der gegen unbefugten Zutritt gesichert ist.

Feuerstätten für eine zentrale Wärmebereitstellung müssen jedenfalls in einem Heizraum aufgestellt werden, der den Anforderungen der Punkte 3.9.2 bis 3.9.4 zu entsprechen hat. Ausgenommen davon sind Gasthermen mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW, wenn diese in einem Raum aufgestellt sind, der gegen unbefugten Zutritt gesichert ist.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

7.5.9.

7.5.9.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

Hinsichtlich Maßnahmen zur Brandfrüherkennung und Alarmierung sind folgende Anforderungen zu erfüllen: 
 a) für nicht mehr als 30 Bewohner sind in den Wohneinheiten sowie in Gängen, über die Fluchtwege führen, vernetzte Rauchwarnmelder zu installieren. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird, b) für mehr als 30 Bewohner ist eine automatische Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle zu installieren.

Hinsichtlich Maßnahmen zur Brandfrüherkennung und Alarmierung sind folgende Anforderungen zu erfüllen: 
 a) für nicht mehr als 30 Bewohner sind in den Wohneinheiten sowie in Gängen, über die Fluchtwege führen, vernetzte Rauchwarnmelder zu installieren. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird, b) für mehr als 30 Bewohner ist eine automatische Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle zu installieren.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

7.5.10.

7.5.10.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

In Altersheime, Altenwohnheime, Seniorenheime, Seniorenresidenzen sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung mit mehr als 60 Bewohnern und mehr als 3 oberirdischen Geschoßen muss eine trockene Löschleitung mit geeigneter Anschlussmöglichkeit für die Feuerwehr in allen Geschoßen vorhanden sein. Punkt 3.10.2 bleibt unberührt.

In Altersheime, Altenwohnheime, Seniorenheime, Seniorenresidenzen sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung mit mehr als 60 Bewohnern und mehr als 3 oberirdischen Geschoßen muss eine trockene Löschleitung mit geeigneter Anschlussmöglichkeit für die Feuerwehr in allen Geschoßen vorhanden sein. Punkt 3.10.2 bleibt unberührt.

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7.6. Besondere Bestimmungen / Pflegeheime

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quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

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7.6.1.

7.6.1.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

Ergänzend zu Punkt 5.1.1 a) ist ein weiterer Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien erforderlich, wobei hinsichtlich der gemeinsamen Fluchtweglänge Punkt 5.1.6 anzuwenden ist.

Ergänzend zu Punkt 5.1.1 a) ist ein weiterer Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien erforderlich, wobei hinsichtlich der gemeinsamen Fluchtweglänge Punkt 5.1.6 anzuwenden ist.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

7.6.2.

7.6.2.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

Abweichend zu Punkt 5 dürfen bei oberirdischen Geschoßen die Punkte 5.1.1 b) und 5.2 nicht angewendet werden.

Abweichend zu Punkt 5 dürfen bei oberirdischen Geschoßen die Punkte 5.1.1 b) und 5.2 nicht angewendet werden.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

7.6.3.

7.6.3.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

Es gelten die Anforderungen der Tabelle 5.

Es gelten die Anforderungen der Tabelle 5.

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7.7. Besondere Bestimmungen / Pflegeheime

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quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

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quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

7.7.1.

7.7.1.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

Ergänzend zu Punkt 5.1.1 a) ist ein weiterer Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien erforderlich, wobei hinsichtlich der gemeinsamen Fluchtweglänge Punkt 5.1.5 anzuwenden ist.

Ergänzend zu Punkt 5.1.1 a) ist ein weiterer Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien erforderlich, wobei hinsichtlich der gemeinsamen Fluchtweglänge Punkt 5.1.5 anzuwenden ist.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

7.7.2.

7.7.2.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

Abweichend zu Punkt 5 dürfen bei oberirdischen Geschoßen die Punkte 5.1.1 b) und 5.2 nicht angewendet werden.

Abweichend zu Punkt 5 dürfen bei oberirdischen Geschoßen die Punkte 5.1.1 b) und 5.2 nicht angewendet werden.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

7.7.3.

7.7.3.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

Für bettenführende Bereiche von Krankenhäusern gelten die Bestimmungen der Tabelle 5.

Für bettenführende Bereiche von Krankenhäusern gelten die Bestimmungen der Tabelle 5.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

7.7.4.

7.7.4.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

Für nicht bettenführende Bereiche gelten die Bestimmungen der Tabelle 5, ausgenommen die Punkte 4, 5 und 7.

Für nicht bettenführende Bereiche gelten die Bestimmungen der Tabelle 5, ausgenommen die Punkte 4, 5 und 7.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

7.7.5.

7.7.5.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

Abweichend von Punkt 3 der Tabelle 5 darf bei oberirdischen Geschoßen der nicht bettenführenden Bereiche ein Brandabschnitt eine Netto-Grundfläche von 1.600 m2 nicht überschreiten.

Abweichend von Punkt 3 der Tabelle 5 darf bei oberirdischen Geschoßen der nicht bettenführenden Bereiche ein Brandabschnitt eine Netto-Grundfläche von 1.600 m2 nicht überschreiten.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

7.7.6.

7.7.6.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

Abweichend von Punkt 6.3 der Tabelle 5 genügt eine Brandmeldeanlage im Schutzumfang „Vollschutz“ (ohne Alarmweiterleitung) für ein- oder zweigeschoßige Gebäude mit Ambulanznutzung oder vergleichbarer Nutzung mit einer Gesamt-Netto-Grundfläche von nicht mehr als 1.600 m2.

Abweichend von Punkt 6.3 der Tabelle 5 genügt eine Brandmeldeanlage im Schutzumfang „Vollschutz“ (ohne Alarmweiterleitung) für ein- oder zweigeschoßige Gebäude mit Ambulanznutzung oder vergleichbarer Nutzung mit einer Gesamt-Netto-Grundfläche von nicht mehr als 1.600 m2.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

7.7.7.

7.7.7.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

Wände von Ambulanzbereichen, Intensivstationen, Laborbereichen, Dialysestationen, Operationsbereichen und Räume mit vergleichbaren Nutzungen sind gegeneinander und zu anderen Nutzungen als Trennbauteile auszuführen.

Wände von Ambulanzbereichen, Intensivstationen, Laborbereichen, Dialysestationen, Operationsbereichen und Räume mit vergleichbaren Nutzungen sind gegeneinander und zu anderen Nutzungen als Trennbauteile auszuführen.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

7.7.8.

7.7.8.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

Intensivstationen, Dialyseeinheiten, Operationsbereiche und Räume mit vergleichbaren Nutzungen sind in Analogie zur Tabelle 5 in Evakuierungsabschnitte zu unterteilen, wobei angrenzende Bereiche anderer Nutzungen in die Betrachtung einbezogen werden dürfen.

Intensivstationen, Dialyseeinheiten, Operationsbereiche und Räume mit vergleichbaren Nutzungen sind in Analogie zur Tabelle 5 in Evakuierungsabschnitte zu unterteilen, wobei angrenzende Bereiche anderer Nutzungen in die Betrachtung einbezogen werden dürfen.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

7.7.9.

7.7.9.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

Die Anordnung der Absperr- bzw. die Abschaltvorrichtung für die Versorgungsleitungen wichtiger Medien (z.B. medizinische Gasversorgung) hat entsprechend der Brand- bzw. Evakuierungsabschnitte zu erfolgen.

Die Anordnung der Absperr- bzw. die Abschaltvorrichtung für die Versorgungsleitungen wichtiger Medien (z.B. medizinische Gasversorgung) hat entsprechend der Brand- bzw. Evakuierungsabschnitte zu erfolgen.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

7.7.10.

7.7.10.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

Für medizinisch genutzte Bereiche bzw. Raumgruppen, die über keine natürliche Be- und Entlüftung verfügen, ist für eine geeignete Rauchableitung zu sorgen.

Für medizinisch genutzte Bereiche bzw. Raumgruppen, die über keine natürliche Be- und Entlüftung verfügen, ist für eine geeignete Rauchableitung zu sorgen.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

7.8. Besondere Bestimmungen / Versammlungsstätten

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quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

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quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

7.8.1.

7.8.1.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 – ausgenommen solche mit nur einem oberirdischen Geschoß – sind als Gebäude der Gebäudeklasse 3 einzustufen.

Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 – ausgenommen solche mit nur einem oberirdischen Geschoß – sind als Gebäude der Gebäudeklasse 3 einzustufen.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

7.8.

7.8.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

Für das Brandverhalten von Bauprodukten (Baustoffen) gilt:
 

  • a) Bekleidungen an Wänden in Versammlungsräumen müssen aus C-s2, d0 bestehen, wobei Dämmschichten bzw. Wärmedämmungen der Klasse B entsprechen müssen. Abweichend davon genügen in Versammlungsräumen mit jeweils nicht mehr als 1.600 m2 Netto-Grundfläche Holz- und Holzwerkstoffe in D mit Dämmschichten bzw. Wärmedämmungen in A2. 

  • b)  Unterdecken und Bekleidungen an Decken in Versammlungsräumen müssen aus C-s2, d0 bestehen. Abweichend davon genügen in Versammlungsräumen mit jeweils nicht mehr als 1.600 m2 Netto-Grundfläche Holz- und Holzwerkstoffe in D. 
 

  • c)  Bodenbeläge in Versammlungsräumen müssen Cfl-s2 entsprechen. Abweichend davon genügen in Versammlungsräumen mit jeweils nicht mehr als 1.600 m2 Netto-Grundfläche Holz- und Holzwerkstoffe in Dfl. 
 

  • d)  Die Bekleidungen und Beläge sowie abgehängten Decken der Treppenhäuser müssen zumindest den Anforderungen der GK 5 mit nicht mehr als 6 oberirdischen Geschoßen entsprechen.

Für das Brandverhalten von Bauprodukten (Baustoffen) gilt:
 

  • a) Bekleidungen an Wänden in Versammlungsräumen müssen aus C-s2, d0 bestehen, wobei Dämmschichten bzw. Wärmedämmungen der Klasse B entsprechen müssen. Abweichend davon genügen in Versammlungsräumen mit jeweils nicht mehr als 1.600 m2 Netto-Grundfläche Holz- und Holzwerkstoffe in D mit Dämmschichten bzw. Wärmedämmungen in A2. 

  • b)  Unterdecken und Bekleidungen an Decken in Versammlungsräumen müssen aus C-s2, d0 bestehen. Abweichend davon genügen in Versammlungsräumen mit jeweils nicht mehr als 1.600 m2 Netto-Grundfläche Holz- und Holzwerkstoffe in D. 
 

  • c)  Bodenbeläge in Versammlungsräumen müssen Cfl-s2 entsprechen. Abweichend davon genügen in Versammlungsräumen mit jeweils nicht mehr als 1.600 m2 Netto-Grundfläche Holz- und Holzwerkstoffe in Dfl. 
 

  • d)  Die Bekleidungen und Beläge sowie abgehängten Decken der Treppenhäuser müssen zumindest den Anforderungen der GK 5 mit nicht mehr als 6 oberirdischen Geschoßen entsprechen.

Innerhalb der Kundmachungsfrist können von den Trägern öffentlicher Interessen und von Personen, die ein Interesse glaubhaft machen, schriftliche Stellungnahmen eingebracht werden.

§ 73 (2)

§ 73 (2)

Sbg ROG 2009

Örtliche Raumplanung / Verfahrensvorschriften - Verfahren zur Erteilung von Einzelbewilligungen

Örtliche Raumplanung / Verfahrensvorschriften - Verfahren zur Erteilung von Einzelbewilligungen

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