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Stand zum Zeitpunkt der Erfassung:

Örtliche Raumplanung / Verfahrensvorschriften - Verfahren zur Erteilung von Einzelbewilligungen

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

5.3.2.

5.3.2.

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Punkt 5.3.1 gilt nicht innerhalb von Wohnungen und innerhalb von Betriebseinheiten mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen.

Punkt 5.3.1 gilt nicht innerhalb von Wohnungen und innerhalb von Betriebseinheiten mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen.

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5.3.3.

5.3.3.

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Gänge – ausgenommen offene Laubengänge – sind mindestens alle 40 m durch Türen in E 30-C zu unterteilen.

Gänge – ausgenommen offene Laubengänge – sind mindestens alle 40 m durch Türen in E 30-C zu unterteilen.

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5.3.4.

5.3.4.

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Für geschlossene Laubengänge gelten die Anforderungen an Gänge.

Für geschlossene Laubengänge gelten die Anforderungen an Gänge.

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5.3.5.

5.3.5.

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Wände und Decken von offenen Laubengängen müssen den Anforderungen an Trennwänden und Trenndecken gemäß Tabelle 1b entsprechen. Abweichend davon genügt bei Gebäuden bis einschließlich der Gebäudeklasse 4 bei offenen Laubengängen eine Ausführung in A2, wenn Fluchtwege zu zwei verschiedenen Treppenhäusern bzw. Außentreppen bestehen und die Standfestigkeit des Laubenganges unter Brandeinwirkung sichergestellt ist.

Wände und Decken von offenen Laubengängen müssen den Anforderungen an Trennwänden und Trenndecken gemäß Tabelle 1b entsprechen. Abweichend davon genügt bei Gebäuden bis einschließlich der Gebäudeklasse 4 bei offenen Laubengängen eine Ausführung in A2, wenn Fluchtwege zu zwei verschiedenen Treppenhäusern bzw. Außentreppen bestehen und die Standfestigkeit des Laubenganges unter Brandeinwirkung sichergestellt ist.

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5.3.6.

5.3.6.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

Die auf offene Laubengänge mündenden Fenster müssen in EI 30 entweder als Fixverglasung oder selbstschließend ausgeführt werden. Alternativ können vor die Fenster Abschlüsse in EI 30 vorgesetzt werden, die im Brandfall selbsttätig schließen. Die auf offene Laubengänge mündenden Türen sind in EI2 30 auszuführen. Die Anforderungen gelten nicht, wenn 

  • a) die Gehweglänge gemäß Punkt 5.1.1 zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien nicht mehr als 40 m beträgt, oder 

  • b)  Fluchtwege zu zwei verschiedenen Treppenhäusern bzw. Außentreppen bestehen, oder 
 

  • c)  Fluchtwege zu einem Treppenhaus bzw. einer Außentreppe und zu einem fest verlegten Rettungswegesystem bestehen, oder 
 

  • d)  die Verglasungen in der Außenwand und in Türen erst oberhalb einer Höhe von 1,50 m angeordnet sind sowie die Brüstung des Laubenganges – ausgenommen konstruktionsbedingte Öffnungen von höchstens 3 cm im Sockelbereich – geschlossen ist, oder 
 

  • e)  bei Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 ein Rettungsweg für jede Wohnung bzw. jede Betriebseinheit durch Geräte der Feuerwehr an einer anderen Gebäudeseite als jener mit der Laubengangseite möglich ist. 


Die auf offene Laubengänge mündenden Fenster müssen in EI 30 entweder als Fixverglasung oder selbstschließend ausgeführt werden. Alternativ können vor die Fenster Abschlüsse in EI 30 vorgesetzt werden, die im Brandfall selbsttätig schließen. Die auf offene Laubengänge mündenden Türen sind in EI2 30 auszuführen. Die Anforderungen gelten nicht, wenn 

  • a) die Gehweglänge gemäß Punkt 5.1.1 zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien nicht mehr als 40 m beträgt, oder 

  • b)  Fluchtwege zu zwei verschiedenen Treppenhäusern bzw. Außentreppen bestehen, oder 
 

  • c)  Fluchtwege zu einem Treppenhaus bzw. einer Außentreppe und zu einem fest verlegten Rettungswegesystem bestehen, oder 
 

  • d)  die Verglasungen in der Außenwand und in Türen erst oberhalb einer Höhe von 1,50 m angeordnet sind sowie die Brüstung des Laubenganges – ausgenommen konstruktionsbedingte Öffnungen von höchstens 3 cm im Sockelbereich – geschlossen ist, oder 
 

  • e)  bei Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 ein Rettungsweg für jede Wohnung bzw. jede Betriebseinheit durch Geräte der Feuerwehr an einer anderen Gebäudeseite als jener mit der Laubengangseite möglich ist. 


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5.4. Flucht- und Rettungswege / Sicherheitsbeleuchtung

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Für die in der Tabelle 6 angeführten Nutzungen ist eine entsprechende Sicherheitsbeleuchtung gemäß dieser Tabelle zu errichten. Bei Gebäuden bzw. Bauwerken mit jeweils gemischter Nutzung gelten die für die jeweilige Nutzung anzuwendenden Anforderungen.

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6. Brandbekämpfung

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6.

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Gebäude müssen grundsätzlich zur Brandbekämpfung zugänglich sein. Die erforderlichen Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge müssen ausreichend befestigt und tragfähig sein. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1, 2 und 3 ist eine ausreichende Zugänglichkeit jedenfalls dann gegeben, wenn der am weitesten entfernte Gebäudezugang, der für die Erschließung notwendig ist, in einer Entfernung von höchstens 80 m Gehweglänge von der Aufstellfläche für die Feuerwehrfahrzeuge liegt. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 sind hinsichtlich der Entfernung der Aufstellfläche vom Gebäude die Einsatzmöglichkeiten der Feuerwehr zu berücksichtigen. Bei Gebäuden, bei denen die Zugänglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung nicht ausreichend gegeben ist, können zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen erforderlich werden.

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7. Besondere Bestimmungen

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7.

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Dieser Punkt enthält ergänzende bzw. abweichende Bestimmungen zu den Anforderungen gemäß den Punkten 2 bis 6.

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7.1. Besondere Bestimmungen / Land- und forstwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude

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7.1.1.

7.1.1.

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Für nebeneinander liegende Gebäude oder Gebäudeteile, die voneinander brandabschnittsmäßig getrennt sind, ist die Einstufung in eine Gebäudeklasse jeweils gesondert vorzunehmen.

Für nebeneinander liegende Gebäude oder Gebäudeteile, die voneinander brandabschnittsmäßig getrennt sind, ist die Einstufung in eine Gebäudeklasse jeweils gesondert vorzunehmen.

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7.1.2.

7.1.2.

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Der Wirtschaftstrakt ist vom Wohnbereich durch durchgehende brandabschnittsbildende Wände bzw. Decken in REI 90 und A2 bzw. EI 90 und A2 zu trennen. Abweichend davon genügt bei nicht ganzjährig genutzten landwirtschaftlichen Gebäuden mit einer Netto-Grundfläche von nicht mehr als 1.200 m2 (z.B. Almhütten) eine Ausführung in REI 60 bzw. EI 60.

Der Wirtschaftstrakt ist vom Wohnbereich durch durchgehende brandabschnittsbildende Wände bzw. Decken in REI 90 und A2 bzw. EI 90 und A2 zu trennen. Abweichend davon genügt bei nicht ganzjährig genutzten landwirtschaftlichen Gebäuden mit einer Netto-Grundfläche von nicht mehr als 1.200 m2 (z.B. Almhütten) eine Ausführung in REI 60 bzw. EI 60.

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7.1.3.

7.1.3.

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In oberirdischen Geschoßen von Wirtschaftsgebäuden kann 
 a) von der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile gemäß Tabelle1b, sowie b) von der zulässigen Größe eines Brandabschnittes gemäß Punkt 3.1.1jeweils nach Lage und Nutzung abgewichen werden.

In oberirdischen Geschoßen von Wirtschaftsgebäuden kann 
 a) von der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile gemäß Tabelle1b, sowie b) von der zulässigen Größe eines Brandabschnittes gemäß Punkt 3.1.1jeweils nach Lage und Nutzung abgewichen werden.

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7.1.4.

7.1.4.

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Für Brandabschnitte von Ställen, bei denen Nutzungen wie Futterlager, Melkbereich, Fressplatz, Laufhof im gleichen Brandabschnitt zusammengefasst werden können, gilt

eingeschossiger Stall (1):

  • Maximale Netto-Grundfläche des Brandabschnittes: 2000m2

  • Maximale Längsausdehnung: -

  • Feuerwiderstand der tragenden Bauteile: -

eingeschossiger Stall mit deckenlastigem Bergeraum:

  • Maximale Netto-Grundfläche des Brandabschnittes: 2000m2

  • Maximale Längsausdehnung: -

  • Feuerwiderstand der tragenden Bauteile: R30 für Decke über Stall einschließlich Tragkonstruktion

eingeschossiger Stall (1):

  • Maximale Netto-Grundfläche des Brandabschnittes: 3000m2

  • Maximale Längsausdehnung: -

  • Feuerwiderstand der tragenden Bauteile: R30

(1) Offene Arbeitsbühnen mit einer Netto-Grundfläche von nicht mehr als 10 % der Netto-Grundfläche des Stalles bleiben unberücksichtigt

Für Brandabschnitte von Ställen, bei denen Nutzungen wie Futterlager, Melkbereich, Fressplatz, Laufhof im gleichen Brandabschnitt zusammengefasst werden können, gilt

eingeschossiger Stall (1):

  • Maximale Netto-Grundfläche des Brandabschnittes: 2000m2

  • Maximale Längsausdehnung: -

  • Feuerwiderstand der tragenden Bauteile: -

eingeschossiger Stall mit deckenlastigem Bergeraum:

  • Maximale Netto-Grundfläche des Brandabschnittes: 2000m2

  • Maximale Längsausdehnung: -

  • Feuerwiderstand der tragenden Bauteile: R30 für Decke über Stall einschließlich Tragkonstruktion

eingeschossiger Stall (1):

  • Maximale Netto-Grundfläche des Brandabschnittes: 3000m2

  • Maximale Längsausdehnung: -

  • Feuerwiderstand der tragenden Bauteile: R30

(1) Offene Arbeitsbühnen mit einer Netto-Grundfläche von nicht mehr als 10 % der Netto-Grundfläche des Stalles bleiben unberücksichtigt

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7.1.5.

7.1.5.

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Ställe sind gegen darüber liegende Gebäudeteile durch Decken in R 30 zu trennen.

Ställe sind gegen darüber liegende Gebäudeteile durch Decken in R 30 zu trennen.

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7.1.6.

7.1.6.

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Werkstätten sowie Einstellräume für kraftstoffbetriebene Fahrzeuge bzw. Maschinen sind gegen angrenzende Gebäudeteile des Wirtschaftstraktes durch Wände bzw. Decken in REI 90 und A2 bzw. EI 90 und A2 zu trennen.

Werkstätten sowie Einstellräume für kraftstoffbetriebene Fahrzeuge bzw. Maschinen sind gegen angrenzende Gebäudeteile des Wirtschaftstraktes durch Wände bzw. Decken in REI 90 und A2 bzw. EI 90 und A2 zu trennen.

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7.1.7.

7.1.7.

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Wirtschaftsgebäude müssen von der Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze soweit entfernt sein, dass unter Berücksichtigung des Feuerwehreinsatzes eine Brandübertragung auf Nachbargebäude weitgehend verhindert wird. Abweichend von den Punkten 4.1 muss bei Außenwänden von Wirtschaftsgebäuden der Abstand zur Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze gleich 6/10 der Höhe der zugekehrten Außenwand, mindestens jedoch 3,00 m betragen, falls die Außenwand keinen definierten Feuerwiderstand aufweist.

Wirtschaftsgebäude müssen von der Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze soweit entfernt sein, dass unter Berücksichtigung des Feuerwehreinsatzes eine Brandübertragung auf Nachbargebäude weitgehend verhindert wird. Abweichend von den Punkten 4.1 muss bei Außenwänden von Wirtschaftsgebäuden der Abstand zur Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze gleich 6/10 der Höhe der zugekehrten Außenwand, mindestens jedoch 3,00 m betragen, falls die Außenwand keinen definierten Feuerwiderstand aufweist.

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7.1.8.

7.1.8.

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Für land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude darf die OIB-Richtlinie 2.1 „Brandschutz bei Betriebsbauten“ herangezogen werden.

Für land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude darf die OIB-Richtlinie 2.1 „Brandschutz bei Betriebsbauten“ herangezogen werden.

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7.2. Besondere Bestimmungen / Schul- und Kindergartengebäude sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung

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7.2.1.

7.2.1.

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Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 – ausgenommen solche mit nur einem oberirdischen Geschoß – sind als Gebäude der Gebäudeklasse 3 einzustufen.

Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 – ausgenommen solche mit nur einem oberirdischen Geschoß – sind als Gebäude der Gebäudeklasse 3 einzustufen.

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7.2.2.

7.2.2.

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Wände und Decken, die Treppenhäuser, Zentralgarderoben, Physik-, Chemie-, Werkräume samt zugehöriger Lehrmittelräume und Lehrküchen begrenzen, sind als Trennwände bzw. Trenndecken auszuführen.

Wände und Decken, die Treppenhäuser, Zentralgarderoben, Physik-, Chemie-, Werkräume samt zugehöriger Lehrmittelräume und Lehrküchen begrenzen, sind als Trennwände bzw. Trenndecken auszuführen.

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7.2.3.

7.2.3.

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Abweichend zu Punkt 5 darf bei Geschoßen mit Unterrichtsräumen oder Gruppenräumen Punkt 5.2 nicht angewendet werden. Punkt 5.1.1 b) darf nur in Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschoßen angewendet werden, in denen sich im zweiten oberirdischen Geschoß widmungsgemäß nicht mehr als 120 Personen aufhalten können.

Abweichend zu Punkt 5 darf bei Geschoßen mit Unterrichtsräumen oder Gruppenräumen Punkt 5.2 nicht angewendet werden. Punkt 5.1.1 b) darf nur in Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschoßen angewendet werden, in denen sich im zweiten oberirdischen Geschoß widmungsgemäß nicht mehr als 120 Personen aufhalten können.

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7.2.4.

7.2.4.

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Physik- und Chemieräume müssen jeweils über zwei getrennte Ausgänge verfügen. Türen zu Zentralgarderoben, Physik-, Chemie-, Werkräumen samt zugehörigen Lehrmittelräumen und Lehrküchen müssen in EI2 30-C ausgeführt werden. Ist eine Beeinträchtigung durch Strahlungswärme nicht zu erwarten, genügt eine Ausführung in E 30-C.

Physik- und Chemieräume müssen jeweils über zwei getrennte Ausgänge verfügen. Türen zu Zentralgarderoben, Physik-, Chemie-, Werkräumen samt zugehörigen Lehrmittelräumen und Lehrküchen müssen in EI2 30-C ausgeführt werden. Ist eine Beeinträchtigung durch Strahlungswärme nicht zu erwarten, genügt eine Ausführung in E 30-C.

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7.2.5.

7.2.5.

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Bei oberirdischen Geschoßen darf ein Brandabschnitt eine Netto-Grundfläche von 1.600 m2 nicht überschreiten.

Bei oberirdischen Geschoßen darf ein Brandabschnitt eine Netto-Grundfläche von 1.600 m2 nicht überschreiten.

Innerhalb der Kundmachungsfrist können von den Trägern öffentlicher Interessen und von Personen, die ein Interesse glaubhaft machen, schriftliche Stellungnahmen eingebracht werden.

§ 73 (2)

§ 73 (2)

Sbg ROG 2009

Örtliche Raumplanung / Verfahrensvorschriften - Verfahren zur Erteilung von Einzelbewilligungen

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