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Stand zum Zeitpunkt der Erfassung:

Örtliche Raumplanung / Verfahrensvorschriften - Verfahren zur Erteilung von Einzelbewilligungen

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

3.11. Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes / Rauchwarnmelder

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In Wohnungen muss in allen Aufenthaltsräumen – ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein unvernetzter Rauchwarnmelder angeordnet werden.

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3.12. Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes / Rauchableitung aus unterirdischen Geschoßen

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3.12.1.

3.12.1.

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Es müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, die eine Rauchableitung ins Freie ermöglichen, wobei die Rauchableitung aus einzelnen Räumen innerhalb eines Brandabschnittes über gemeinsame Öffnungen erfolgen darf. Für Gebäude der Gebäudeklasse 1 und für Reihenhäuser der Gebäudeklasse 2 gelten diese Anforderungen nicht. Einzelne Räume mit einer Fläche von nicht mehr als 10 m2, in Summe nicht mehr als 30 m2, bleiben außer Betracht.

Es müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, die eine Rauchableitung ins Freie ermöglichen, wobei die Rauchableitung aus einzelnen Räumen innerhalb eines Brandabschnittes über gemeinsame Öffnungen erfolgen darf. Für Gebäude der Gebäudeklasse 1 und für Reihenhäuser der Gebäudeklasse 2 gelten diese Anforderungen nicht. Einzelne Räume mit einer Fläche von nicht mehr als 10 m2, in Summe nicht mehr als 30 m2, bleiben außer Betracht.

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3.12.2.

3.12.2.

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Punkt 3.12.1 gilt als erfüllt, wenn
 

  • a) bei einer Netto-Grundfläche von nicht mehr als 400 m2 Öffnungen ins Freie mit einer Fläche von mindestens 0,50 m2 bzw.
 

  • b) bei einer Netto-Grundfläche von mehr als 400 m2 Öffnungen ins Freie mit einer Fläche von mindestens 1,00 m2 vorhanden sind und die erforderlichen Abschlüsse der Wandoder Deckenöffnungen mit Mitteln der Feuerwehr geöffnet werden können.

Punkt 3.12.1 gilt als erfüllt, wenn
 

  • a) bei einer Netto-Grundfläche von nicht mehr als 400 m2 Öffnungen ins Freie mit einer Fläche von mindestens 0,50 m2 bzw.
 

  • b) bei einer Netto-Grundfläche von mehr als 400 m2 Öffnungen ins Freie mit einer Fläche von mindestens 1,00 m2 vorhanden sind und die erforderlichen Abschlüsse der Wandoder Deckenöffnungen mit Mitteln der Feuerwehr geöffnet werden können.

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4. Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke

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4.1.

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Beträgt der Abstand eines Bauwerks von der Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze weniger als 2,00 m, so ist die zur Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze gerichtete Seite des Bauwerks mit einer brandabschnittsbildenden Wand gemäß Tabelle 1b abzuschließen.
In diesen Abstand dürfen Bauwerksteile (z.B. Dachvorsprünge, Vordächer, Erker, Balkone) nur dann hineinragen, wenn für diese zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen getroffen werden.

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4.2.

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Eine brandabschnittsbildende Wand gemäß Punkt 4.1 ist nicht erforderlich,
 

  • a) wenn das angrenzende Nachbargrundstück bzw. der Bauplatz auf Grund tatsächlicher oder rechtlicher Umstände von einer künftigen Bebauung ausgeschlossen ist (z.B. Verkehrsflächen im Sinne der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, öffentliche Parkanlagen oder Gewässer), oder
 

  • b) bei untergeordneten eingeschoßigen Bauwerken (z.B. Schutzdächer, Geräteschuppen, Bootshütten, Infrastruktureinrichtungen) mit insgesamt nicht mehr als 50 m2 überbaute Fläche, wenn auf Grund der baulichen Umgebung eine Brandübertragung auf Bauwerke der Nachbargrundstücke nicht zu erwarten ist, oder wenn eine der jeweiligen Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze zugekehrte Wand über die gesamte Länge und bis zur Dacheindeckung in REI 30 bzw. EI 30 errichtet wird; bei der Berechnung der überbauten Fläche sind allfällige überdachte Stellplätze einzubeziehen.

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4.3.

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Öffnungen in brandabschnittsbildenden Wänden gemäß Punkt 4.1 müssen selbstschließende Abschlüsse erhalten, die dieselbe Feuerwiderstandsdauer wie die brandabschnittsbildende Wand aufzuweisen haben.
Bei gemeinsamer Nutzung einzelner Räume oder Raumgruppen benachbarter Gebäude sind Verbindungsöffnungen zulässig, wenn der Brandschutz dadurch nicht beeinträchtigt wird.

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4.4.

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Bei brandabschnittsbildenden Wänden gemäß Punkt 4.1 müssen Wandbeläge und Wandbekleidungen (z.B. Außenwand-Wärmedämmverbundsysteme) in A2 ausgeführt werden. Diese Anforderung gilt nicht:
 

  • a) für Gebäude der Gebäudeklassen 1, 2 und 3, oder 


  • b) wenn an diese Wand nicht angebaut werden darf.

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4.5.

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Die Anforderungen der Punkte 3.1.5, 3.1.8, 3.1.9 und 3.1.10 gelten bei brandabschnittsbildenden Wänden gemäß Punkt 4.1 bezogen auf die Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze.

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4.6.

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Beträgt der Abstand zwischen Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz nicht mindestens 4,00 m, sind erforderlichenfalls zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen zu treffen, die auf die baulichen Gegebenheiten der Außenwände abzustimmen sind. Dies gilt nicht für den Abstand von untergeordneten eingeschoßigen Bauwerken gemäß Punkt 4.2 b) zu Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bzw. Reihenhäuser der Gebäudeklasse 2.

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5. Flucht- und Rettungswege

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5.1. Flucht- und Rettungswege / Fluchtwege

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5.1.1.

5.1.1.

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Von jeder Stelle jedes Raumes – ausgenommen nicht ausgebaute Dachräume – muss in höchstens 40 m Gehweglänge erreichbar sein:
 

  • a) ein direkter Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien, oder 

  • b)  ein Treppenhaus oder eine Außentreppe gemäß Tabelle 2a bzw. 2b mit jeweils einem Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien, 

  • c)  ein Treppenhaus oder eine Außentreppe gemäß Tabelle 3 mit jeweils einem Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien, wobei zusätzlich Punkt 5.1.4 gilt.

Von jeder Stelle jedes Raumes – ausgenommen nicht ausgebaute Dachräume – muss in höchstens 40 m Gehweglänge erreichbar sein:
 

  • a) ein direkter Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien, oder 

  • b)  ein Treppenhaus oder eine Außentreppe gemäß Tabelle 2a bzw. 2b mit jeweils einem Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien, 

  • c)  ein Treppenhaus oder eine Außentreppe gemäß Tabelle 3 mit jeweils einem Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien, wobei zusätzlich Punkt 5.1.4 gilt.

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5.1.2.

5.1.2.

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Bei Wohnungen wird abweichend von Punkt 5.1.1 in den Fällen b) und c) die Gehweglänge ab der Wohnungseingangstüre gemessen. Dabei dürfen sich die Wohnungen über höchstens zwei Geschoße erstrecken.

Bei Wohnungen wird abweichend von Punkt 5.1.1 in den Fällen b) und c) die Gehweglänge ab der Wohnungseingangstüre gemessen. Dabei dürfen sich die Wohnungen über höchstens zwei Geschoße erstrecken.

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5.1.3.

5.1.3.

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Zwischen Treppenhäusern und Gängen sind Türen gemäß Tabelle 2a, 2b bzw. 3 anzuordnen.

Zwischen Treppenhäusern und Gängen sind Türen gemäß Tabelle 2a, 2b bzw. 3 anzuordnen.

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5.1.4.

5.1.4.

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Im Falle von Punkt 5.1.1 c) muss in jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen zusätzlich
 

  • a) ein Rettungsweg gemäß Punkt 5.2 vorhanden sein, oder 

  • b) ein unabhängiger Fluchtweg zu einem weiteren Treppenhaus oder einer weiteren Außentreppe jeweils gemäß Tabelle 3 erreichbar sein, wobei die Gehweglänge nicht begrenzt ist, oder
 

  • c) ein unabhängiger Fluchtweg zu einem benachbarten Brandabschnitt erreichbar sein, der über einen direkten Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien oder ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe verfügt, wobei die Gehweglänge zum benachbarten Brandabschnitt nicht begrenzt ist.

Im Falle von Punkt 5.1.1 c) muss in jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen zusätzlich
 

  • a) ein Rettungsweg gemäß Punkt 5.2 vorhanden sein, oder 

  • b) ein unabhängiger Fluchtweg zu einem weiteren Treppenhaus oder einer weiteren Außentreppe jeweils gemäß Tabelle 3 erreichbar sein, wobei die Gehweglänge nicht begrenzt ist, oder
 

  • c) ein unabhängiger Fluchtweg zu einem benachbarten Brandabschnitt erreichbar sein, der über einen direkten Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien oder ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe verfügt, wobei die Gehweglänge zum benachbarten Brandabschnitt nicht begrenzt ist.

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5.1.5.

5.1.5.

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Die Fluchtwege gemäß Punkt 5.1.4 b) bzw. c) dürfen bei Wohnungen 
 

  • a) auf eine Länge von höchstens 25 m gemeinsam mit dem Fluchtweg gemäß Punkt 5.1.1 c), oder 

  • b) auf eine Länge von höchstens 15 m, gemessen ab der Wohnungseingangstüre, gemeinsam verlaufen (z.B. Stichgang). 
Bei Wohnungen, die sich über nicht mehr als zwei Geschoße erstrecken, genügt dies für eine Ebene.

Die Fluchtwege gemäß Punkt 5.1.4 b) bzw. c) dürfen bei Wohnungen 
 

  • a) auf eine Länge von höchstens 25 m gemeinsam mit dem Fluchtweg gemäß Punkt 5.1.1 c), oder 

  • b) auf eine Länge von höchstens 15 m, gemessen ab der Wohnungseingangstüre, gemeinsam verlaufen (z.B. Stichgang). 
Bei Wohnungen, die sich über nicht mehr als zwei Geschoße erstrecken, genügt dies für eine Ebene.

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5.1.6.

5.1.6.

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Die Fluchtwege gemäß Punkt 5.1.4 b) bzw. c) dürfen bei Betriebseinheiten auf eine Länge von höchstens 25 m gemeinsam mit dem Fluchtweg gemäß Punkt 5.1.1 c) verlaufen (z.B. Stichgang).

Die Fluchtwege gemäß Punkt 5.1.4 b) bzw. c) dürfen bei Betriebseinheiten auf eine Länge von höchstens 25 m gemeinsam mit dem Fluchtweg gemäß Punkt 5.1.1 c) verlaufen (z.B. Stichgang).

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5.1.7.

5.1.7.

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Werden Treppenhäuser atrien- oder hallenähnlich ausgeführt, sind gegebenenfalls von den Anforderungen der Tabelle 2a, 2b bzw. 3 abweichende bzw. ergänzende Brandschutzmaßnahmen zu treffen.

Werden Treppenhäuser atrien- oder hallenähnlich ausgeführt, sind gegebenenfalls von den Anforderungen der Tabelle 2a, 2b bzw. 3 abweichende bzw. ergänzende Brandschutzmaßnahmen zu treffen.

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5.2. Flucht- und Rettungswege / Rettungswege

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5.2.1.

5.2.1.

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Ein Rettungsweg mit Geräten der Feuerwehr ist nur zulässig, wenn folgende Anforderungen erfüllt werden: 
 

  • a) Erreichbarkeit jeder Wohnung bzw. Betriebseinheit in jedem Geschoß über die Fassade, wobei bei Wohnungen, die sich über nicht mehr als zwei Geschoße erstrecken, die Erreichbarkeit einer Ebene genügt, 

  • b)  Vorhandensein geeigneter Gebäudeöffnungen, 
 

  • c)  Anfahrtsweg der Feuerwehr bis zum Gebäude von höchstens 10km, 
 

  • d)  Errichtung geeigneter Zugänge, Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die erforderlichen Rettungsgeräte der Feuerwehr.

Ein Rettungsweg mit Geräten der Feuerwehr ist nur zulässig, wenn folgende Anforderungen erfüllt werden: 
 

  • a) Erreichbarkeit jeder Wohnung bzw. Betriebseinheit in jedem Geschoß über die Fassade, wobei bei Wohnungen, die sich über nicht mehr als zwei Geschoße erstrecken, die Erreichbarkeit einer Ebene genügt, 

  • b)  Vorhandensein geeigneter Gebäudeöffnungen, 
 

  • c)  Anfahrtsweg der Feuerwehr bis zum Gebäude von höchstens 10km, 
 

  • d)  Errichtung geeigneter Zugänge, Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die erforderlichen Rettungsgeräte der Feuerwehr.

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5.2.2.

5.2.2.

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Ein fest verlegtes Rettungswegesystem an der Gebäudeaußenwand ist nur zulässig, wenn folgende Anforderungen erfüllt werden: 
 

  • a) Erreichbarkeit jeder Wohnung bzw. Betriebseinheit in jedem Geschoß über die Fassade, wobei bei Wohnungen, die sich über nicht mehr als zwei Geschoße erstrecken, die Erreichbarkeit einer Ebene genügt, 
 

  • b) Vorhandensein geeigneter Gebäudeöffnungen,
 

  • c) Erreichbarkeit eines sicheren Ortes des angrenzenden Geländes im Freien.

Ein fest verlegtes Rettungswegesystem an der Gebäudeaußenwand ist nur zulässig, wenn folgende Anforderungen erfüllt werden: 
 

  • a) Erreichbarkeit jeder Wohnung bzw. Betriebseinheit in jedem Geschoß über die Fassade, wobei bei Wohnungen, die sich über nicht mehr als zwei Geschoße erstrecken, die Erreichbarkeit einer Ebene genügt, 
 

  • b) Vorhandensein geeigneter Gebäudeöffnungen,
 

  • c) Erreichbarkeit eines sicheren Ortes des angrenzenden Geländes im Freien.

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5.3. Flucht- und Rettungswege / Gänge, Treppen und Türen im Verlauf von Fluchtwegen

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5.3.1.

5.3.1.

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Im Verlauf von Fluchtwegen zu Treppenhäusern gemäß Tabelle 2a, 2b bzw. 3 gelten für Decken zwischen übereinanderliegenden Gängen sowie für damit in Verbindung stehende Läufe und Podeste von Treppen die Anforderungen an Trenndecken gemäß Tabelle 1b.

Im Verlauf von Fluchtwegen zu Treppenhäusern gemäß Tabelle 2a, 2b bzw. 3 gelten für Decken zwischen übereinanderliegenden Gängen sowie für damit in Verbindung stehende Läufe und Podeste von Treppen die Anforderungen an Trenndecken gemäß Tabelle 1b.

Innerhalb der Kundmachungsfrist können von den Trägern öffentlicher Interessen und von Personen, die ein Interesse glaubhaft machen, schriftliche Stellungnahmen eingebracht werden.

§ 73 (2)

§ 73 (2)

Sbg ROG 2009

Örtliche Raumplanung / Verfahrensvorschriften - Verfahren zur Erteilung von Einzelbewilligungen

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