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Stand zum Zeitpunkt der Erfassung:

Örtliche Raumplanung / Verfahrensvorschriften - Verfahren zur Erteilung von Einzelbewilligungen

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

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Die zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke gelten in der im Dokument „OIBRichtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ angeführten Fassung.
Diese Richtlinie gilt für Gebäude. Für sonstige Bauwerke sind die Bestimmungen der Richtlinie sinngemäß anzuwenden.
Werden in dieser Richtlinie Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse in Verbindung mit Anforderungen an Baustoffe der Klasse A2 gestellt, gilt dies auch als erfüllt, wenn

  • die für die Tragfähigkeit wesentlichen Bestandteile der Bauteile der Klasse A2 entsprechen und

  • die sonstigen Bestandteile aus Baustoffen der Klasse B

Für eingeschoßige Gebäude mit höchstens 15 m2Brutto-Grundfläche, die auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung zugänglich sind, werden keine Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt.
Für Gebäude mit gemischter Nutzung gelten die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes für die einzelnen Nutzungsbereiche als erfüllt, wenn die für die jeweiligen Nutzungen anzuwendenden Bestimmungen der Richtlinien eingehalten werden.
Von den Anforderungen dieser OIB-Richtlinie kann entsprechend den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen abgewichen werden, wenn vom Bauwerber nachgewiesen wird, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinie erreicht wird. Hierbei ist der OIB-Leitfaden „Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte“ anzuwenden.

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1. Begriffsbestimmungen 


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1.

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Es gelten die Begriffsbestimmungen des Dokumentes „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“.

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2. Allgemeine Anforderungen und Tragfähigkeit im Brandfall 


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2.

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Werden in dieser Richtlinie Anforderungen an den Feuerwiderstand von Bauteilen mit Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen verknüpft, beziehen sich die Anforderungen an das Brandverhalten nur auf jenen Teil der Konstruktion, der zur Erreichung der Feuerwiderstandsklasse erforderlich ist. Für allenfalls zusätzlich angebrachte Bekleidungen, Beläge und dergleichen gelten hinsichtlich des Brandverhaltens von Baustoffen die Anforderungen der Tabelle 1a.

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2.1. Allgemeine Anforderungen und Tragfähigkeit im Brandfall / Brandverhalten von Bauprodukten (Baustoffen)

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Es gelten – wenn im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – die Anforderungen der Tabelle 1a. 


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2.2. Allgemeine Anforderungen und Tragfähigkeit im Brandfall / Feuerwiderstand von Bauteilen

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2.2.1.

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Es gelten – wenn im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – die Anforderungen der Tabelle 1b 


Es gelten – wenn im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – die Anforderungen der Tabelle 1b 


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2.2.2.

2.2.2.

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Die für die Standsicherheit von Wänden und Decken erforderlichen aussteifenden und unterstützenden Bauteile müssen im Brandfall über jenen Zeitraum hindurch wirksam sein, welcher der für diese Wände und Decken geforderten Feuerwiderstandsdauer entspricht. 


Die für die Standsicherheit von Wänden und Decken erforderlichen aussteifenden und unterstützenden Bauteile müssen im Brandfall über jenen Zeitraum hindurch wirksam sein, welcher der für diese Wände und Decken geforderten Feuerwiderstandsdauer entspricht. 


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3. Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes

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3.1. Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes / Brandabschnitte

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3.1.1.

3.1.1.

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Für Brandabschnitte in oberirdischen Geschoßen gilt:

Bei Wohnnutzung:

  • Maximale Nettogrundfläche eines Brandabschnittes: -

  • Maximale Längsausdehnung eines Brandabschnittes: 60m

  • Maximale Anzahl von oberirdischen Geschoßen je Brandabschnitt: -

Bei Büronutzung oder büroähnlicher Nutzung:

  • Maximale Nettogrundfläche eines Brandabschnittes: 1600m2

  • Maximale Längsausdehnung eines Brandabschnittes: 60m

  • Maximale Anzahl von oberirdischen Geschoßen je Brandabschnitt: 4

Bei anderer Nutzung (Sofern nicht in Punkt 7 abweichend geregelt):

  • Maximale Nettogrundfläche eines Brandabschnittes: 1600m2

  • Maximale Längsausdehnung eines Brandabschnittes: 60m

  • Maximale Anzahl von oberirdischen Geschoßen je Brandabschnitt: 4

Wohnnutzungen sind von anderen Nutzungen durch brandabschnittsbildende Bauteile zu trennen, wenn die Gesamtfläche aller Nutzungen eine Netto-Grundfläche von 1.200 m2 oder die Gesamtfläche der anderen Nutzungen eine Netto-Grundfläche von 400 m2 überschreitet.

Für Brandabschnitte in oberirdischen Geschoßen gilt:

Bei Wohnnutzung:

  • Maximale Nettogrundfläche eines Brandabschnittes: -

  • Maximale Längsausdehnung eines Brandabschnittes: 60m

  • Maximale Anzahl von oberirdischen Geschoßen je Brandabschnitt: -

Bei Büronutzung oder büroähnlicher Nutzung:

  • Maximale Nettogrundfläche eines Brandabschnittes: 1600m2

  • Maximale Längsausdehnung eines Brandabschnittes: 60m

  • Maximale Anzahl von oberirdischen Geschoßen je Brandabschnitt: 4

Bei anderer Nutzung (Sofern nicht in Punkt 7 abweichend geregelt):

  • Maximale Nettogrundfläche eines Brandabschnittes: 1600m2

  • Maximale Längsausdehnung eines Brandabschnittes: 60m

  • Maximale Anzahl von oberirdischen Geschoßen je Brandabschnitt: 4

Wohnnutzungen sind von anderen Nutzungen durch brandabschnittsbildende Bauteile zu trennen, wenn die Gesamtfläche aller Nutzungen eine Netto-Grundfläche von 1.200 m2 oder die Gesamtfläche der anderen Nutzungen eine Netto-Grundfläche von 400 m2 überschreitet.

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3.1.2.

3.1.2.

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Brandabschnitte in unterirdischen Geschoßen dürfen eine maximale Netto-Grundfläche von 800 m2 nicht überschreiten.

Brandabschnitte in unterirdischen Geschoßen dürfen eine maximale Netto-Grundfläche von 800 m2 nicht überschreiten.

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3.1.3.

3.1.3.

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Brandabschnitte sind durch brandabschnittsbildende Bauteile (z.B. Wände, Decken) gegeneinander abzutrennen. Bei Wänden von Treppenhäusern, die Brandabschnitte begrenzen, gelten abweichend davon die Anforderungen an Wände von Treppenhäusern gemäß Tabelle 2a, 2b bzw. 3 einschließlich der zugehörigen Türen. 


Brandabschnitte sind durch brandabschnittsbildende Bauteile (z.B. Wände, Decken) gegeneinander abzutrennen. Bei Wänden von Treppenhäusern, die Brandabschnitte begrenzen, gelten abweichend davon die Anforderungen an Wände von Treppenhäusern gemäß Tabelle 2a, 2b bzw. 3 einschließlich der zugehörigen Türen. 


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3.1.4.

3.1.4.

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Ist im Brandfall mit einer mechanischen Beanspruchung von brandabschnittsbildenden Wänden zu rechnen (z.B. durch im Brandfall umstürzende Lagerungen), muss zusätzlich zu den Anforderungen der Tabelle 1b auch das „Leistungskriterium M“ erfüllt sein. 


Ist im Brandfall mit einer mechanischen Beanspruchung von brandabschnittsbildenden Wänden zu rechnen (z.B. durch im Brandfall umstürzende Lagerungen), muss zusätzlich zu den Anforderungen der Tabelle 1b auch das „Leistungskriterium M“ erfüllt sein. 


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3.1.5.

3.1.5.

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Brandabschnittsbildende Wände müssen mindestens 15 cm über Dach geführt werden. Sie brauchen nur bis zur Dacheindeckung geführt werden, wenn eine Brandübertragung durch andere Maßnahmen wirksam eingeschränkt wird.

Brandabschnittsbildende Wände müssen mindestens 15 cm über Dach geführt werden. Sie brauchen nur bis zur Dacheindeckung geführt werden, wenn eine Brandübertragung durch andere Maßnahmen wirksam eingeschränkt wird.

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3.1.6.

3.1.6.

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Öffnungen in brandabschnittsbildenden Wänden bzw. Decken müssen Abschlüsse erhalten, die dieselbe Feuerwiderstandsdauer aufweisen, wie die jeweilige brandabschnittsbildende Wand bzw. Decke. Diese sind selbstschließend auszuführen, wenn nicht durch andere Maßnahmen ein Schließen im Brandfall bewirkt wird. Eine Ausführung in EI2 30-C bzw. EI 30 ist zulässig, wenn die Gesamtfläche aller Öffnungen 10 m2 nicht überschreitet. 


Öffnungen in brandabschnittsbildenden Wänden bzw. Decken müssen Abschlüsse erhalten, die dieselbe Feuerwiderstandsdauer aufweisen, wie die jeweilige brandabschnittsbildende Wand bzw. Decke. Diese sind selbstschließend auszuführen, wenn nicht durch andere Maßnahmen ein Schließen im Brandfall bewirkt wird. Eine Ausführung in EI2 30-C bzw. EI 30 ist zulässig, wenn die Gesamtfläche aller Öffnungen 10 m2 nicht überschreitet. 


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3.1.7.

3.1.7.

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Begrenzen Decken übereinander liegende Brandabschnitte, so muss
 

  • a) ein deckenübergreifender Außenwandstreifen von mindestens 1,20 m Höhe in EI 90 vorhanden sein, oder
 

  • b) die brandabschnittsbildende Decke muss mit einem mindestens 80 cm horizontal auskragenden 
 Bauteil gleicher Feuerwiderstandsklasse verlängert werden.
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 mit mehr als sechs oberirdischen Geschoßen sind Baustoffe der Klasse A2 zu verwenden; bei Verglasungen ist die Klasse B ausreichend.

Begrenzen Decken übereinander liegende Brandabschnitte, so muss
 

  • a) ein deckenübergreifender Außenwandstreifen von mindestens 1,20 m Höhe in EI 90 vorhanden sein, oder
 

  • b) die brandabschnittsbildende Decke muss mit einem mindestens 80 cm horizontal auskragenden 
 Bauteil gleicher Feuerwiderstandsklasse verlängert werden.
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 mit mehr als sechs oberirdischen Geschoßen sind Baustoffe der Klasse A2 zu verwenden; bei Verglasungen ist die Klasse B ausreichend.

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3.1.8.

3.1.8.

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Türen, Tore, Fenster und sonstige Öffnungen in Außenwänden, die an brandabschnittsbildende Wände anschließen, müssen von der Mitte der brandabschnittsbildenden Wand – falls die horizontale Brandübertragung nicht durch gleichwertige Maßnahmen begrenzt werden kann – einen Abstand von mindestens 50 cm haben. Der Abstand solcher Öffnungen voneinander muss bei Gebäuden, deren Außenwände an der brandabschnittsbildenden Wand einen Winkel von weniger als 135 Grad bilden, mindestens 3,00 m betragen. Diese Abstände gelten nicht für den Bereich seitlicher Wandabschlüsse bei Arkaden, Einfahrten, Durchfahrten, Garagentoren, Loggien und dergleichen. 


Türen, Tore, Fenster und sonstige Öffnungen in Außenwänden, die an brandabschnittsbildende Wände anschließen, müssen von der Mitte der brandabschnittsbildenden Wand – falls die horizontale Brandübertragung nicht durch gleichwertige Maßnahmen begrenzt werden kann – einen Abstand von mindestens 50 cm haben. Der Abstand solcher Öffnungen voneinander muss bei Gebäuden, deren Außenwände an der brandabschnittsbildenden Wand einen Winkel von weniger als 135 Grad bilden, mindestens 3,00 m betragen. Diese Abstände gelten nicht für den Bereich seitlicher Wandabschlüsse bei Arkaden, Einfahrten, Durchfahrten, Garagentoren, Loggien und dergleichen. 


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3.1.9.

3.1.9.

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Dachöffnungen sowie Öffnungen in Dachgauben und ähnlichen Dachaufbauten müssen – horizontal gemessen – mindestens 1,00 m von der Mitte der brandabschnittsbildenden Wand entfernt sein. 


Dachöffnungen sowie Öffnungen in Dachgauben und ähnlichen Dachaufbauten müssen – horizontal gemessen – mindestens 1,00 m von der Mitte der brandabschnittsbildenden Wand entfernt sein. 


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3.1.10.

3.1.10.

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Grenzen Dachöffnungen und Glasdächer an einen höheren Gebäudeteil eines anderen Brandabschnittes, müssen diese innerhalb eines Abstandes von 4,00 m so beschaffen sein, dass ein Brandüberschlag wirksam eingeschränkt wird.

Grenzen Dachöffnungen und Glasdächer an einen höheren Gebäudeteil eines anderen Brandabschnittes, müssen diese innerhalb eines Abstandes von 4,00 m so beschaffen sein, dass ein Brandüberschlag wirksam eingeschränkt wird.

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3.2. Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes / Trennwände und Trenndecken

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3.2.1.

3.2.1.

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Wohnungen und Betriebseinheiten sind – ausgenommen Gebäude der Gebäudeklasse 1 – untereinander sowie zu anderen Gebäudeteilen (z.B. Gänge) entsprechend den Anforderungen der Tabelle 1b durch Trennwände und Trenndecken zu trennen.
Mehrere Betriebseinheiten mit Büronutzung bzw. büroähnlicher Nutzung und Verkaufsstätten können hierbei bis zur maximal zulässigen Brandabschnittsfläche als eine Betriebseinheit betrachtet werden. Für Wände von Treppenhäusern gelten abweichend davon die Anforderungen gemäß den Tabellen 2a, 2b bzw. 3. 


Wohnungen und Betriebseinheiten sind – ausgenommen Gebäude der Gebäudeklasse 1 – untereinander sowie zu anderen Gebäudeteilen (z.B. Gänge) entsprechend den Anforderungen der Tabelle 1b durch Trennwände und Trenndecken zu trennen.
Mehrere Betriebseinheiten mit Büronutzung bzw. büroähnlicher Nutzung und Verkaufsstätten können hierbei bis zur maximal zulässigen Brandabschnittsfläche als eine Betriebseinheit betrachtet werden. Für Wände von Treppenhäusern gelten abweichend davon die Anforderungen gemäß den Tabellen 2a, 2b bzw. 3. 


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3.2.2.

3.2.2.

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Für Türen bzw. Abschlüsse in Trennwänden und Trenndecken gilt: 

  • a) Tabelle 2a, 2b bzw. 3 für Türen in Wänden von Treppenhäusern, 

  • b)  EI2 30 für Türen in Trennwänden von Gängen zu Wohnungen oder von Gängen zu Betriebseinheiten mit Büronutzung oder büroähnlicher Nutzung sowie EI 30 für diese Türen umgebende Glasflächen mit einer Fläche von nicht mehr als der Türblattfläche; ausgenommen davon sind Gebäude der Gebäudeklasse 2 mit nicht mehr als zwei Wohnungen, 

  • c)  EI2 30-C für sonstige Türen in Trennwänden, 
 

  • d)  EI2 30 für Türen bzw. Abschlüsse in Decken zu nicht ausgebauten Dachräumen. 


Für Türen bzw. Abschlüsse in Trennwänden und Trenndecken gilt: 

  • a) Tabelle 2a, 2b bzw. 3 für Türen in Wänden von Treppenhäusern, 

  • b)  EI2 30 für Türen in Trennwänden von Gängen zu Wohnungen oder von Gängen zu Betriebseinheiten mit Büronutzung oder büroähnlicher Nutzung sowie EI 30 für diese Türen umgebende Glasflächen mit einer Fläche von nicht mehr als der Türblattfläche; ausgenommen davon sind Gebäude der Gebäudeklasse 2 mit nicht mehr als zwei Wohnungen, 

  • c)  EI2 30-C für sonstige Türen in Trennwänden, 
 

  • d)  EI2 30 für Türen bzw. Abschlüsse in Decken zu nicht ausgebauten Dachräumen. 


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3.2.3.

3.2.3.

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Sonstige Öffnungen in Trennwänden bzw. Trenndecken müssen selbstschließende Abschlüsse erhalten, die dieselbe Feuerwiderstandsdauer aufweisen wie die jeweilige Trennwand bzw. Trenndecke. 


Sonstige Öffnungen in Trennwänden bzw. Trenndecken müssen selbstschließende Abschlüsse erhalten, die dieselbe Feuerwiderstandsdauer aufweisen wie die jeweilige Trennwand bzw. Trenndecke. 


Innerhalb der Kundmachungsfrist können von den Trägern öffentlicher Interessen und von Personen, die ein Interesse glaubhaft machen, schriftliche Stellungnahmen eingebracht werden.

§ 73 (2)

§ 73 (2)

Sbg ROG 2009

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