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Stand zum Zeitpunkt der Erfassung:

Örtliche Raumplanung / Verfahrensvorschriften - Verfahren zur Erteilung von Einzelbewilligungen

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§ 52 (1)

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(1) Außer der Anmerkung der Einleitung des Enteignungs- oder Rückübereignungsverfahrens (§ 14 Abs. 2 und 4), der Ersichtlichmachung von Bauplätzen (§ 8) sowie der Ersichtlichmachung der Inanspruchnahme fremder Grundstücke und Anlagen (§ 15 Abs. 4 letzter Satz) ist vom Grundbuchsgericht das Bestehen nachstehender, durch einen baubehördlichen Bescheid begründeter Verpflichtungen auf Grund einer Anzeige der Baubehörde von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu machen:

  • 1. Verpflichtungen zur Errichtung und Erhaltung von Kinderspielplätzen, Schutzräumen, Stellplätzen und Erholungsflächen;

  • 2. Verpflichtungen zur Belassung gemeinschaftlicher baulicher Anlagen;

  • 3. Verpflichtungen zur Duldung des Zuganges (Durchganges) oder der Zufahrt (Durchfahrt) zu einer baulichen Anlage;

  • 4. Verpflichtungen zur Beseitigung von baulichen Anlagen.

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§ 52 (2)

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(2) Im Fall der Abtrennung eines Teiles des Gutsbestandes ist die Eintragung in die neue Einlage insoweit zu übernehmen, als die Eintragung das abgeschriebene Trennstück belastet.

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§ 52 (3)

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(3) Die Ersichtlichmachung von Verpflichtungen gemäß Abs. 1 darf, sofern in diesem Landesgesetz oder in sonstigen Bauvorschriften nichts anderes bestimmt ist, im Grundbuch nur gelöscht werden, wenn durch einen Bescheid der Baubehörde festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen für die Verpflichtung entfallen sind.

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§ 53 Grundbuchseintragungen, dingliche Bescheidwirkung, Verlängerung von Fristen / Dingliche Bescheidwirkung, Verlängerung von Fristen

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Dingliche Bescheidwirkung, Verlängerung von Fristen

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§ 53 (1)

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(1) Allen Bescheiden nach diesem Landesgesetz - ausgenommen denjenigen nach § 57 - kommt insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger des Bauberechtigten oder des Eigentümers des Baugrundes oder Bauwerkes geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch von diesem Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Der Rechtsvorgänger ist verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle bezüglichen Unterlagen zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

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§ 53 (2)

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(2) Sofern in diesem Landesgesetz die Verlängerung einer Frist über Antrag vorgesehen ist, ist der Antrag auf Fristverlängerung vor Ablauf der Frist bei der zur Verlängerung zuständigen Behörde einzubringen. Ein rechtzeitig bei der zuständigen Behörde eingebrachter Antrag auf Fristverlängerung hemmt den weiteren Ablauf der Frist bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag.

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§ 54 Eigener Wirkungsbereich, Behörden / Eigener und übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde

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Eigener und übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde

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§ 54 (1)

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(1) Folgende Aufgaben nach diesem Landesgesetz sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:

  • 1. die der Baubehörde übertragenen Aufgaben, ausgenommen

  • a) Akte der Vollziehung, die sich auf Grundflächen an der Staatsgrenze beziehen, hinsichtlich welcher in Staatsverträgen mit den Nachbarstaaten über die gemeinsame Staatsgrenze besondere Regelungen bestehen,

  • b) die Durchführung eines Verfahrens gemäß den §§ 10 bis 14, § 15 Abs. 6 letzter und vorletzter Satz, § 17 Abs. 6, § 18 Abs. 5 und eines Enteignungsverfahrens gemäß § 58 Abs. 5,

  • c) Akte der Vollziehung, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken;

  • 2. die der Gemeinde nach den §§ 16 bis 21 zukommenden Aufgaben, soweit dies Verkehrsflächen der Gemeinde betrifft;

  • 3. die nach diesem Landesgesetz eine Gemeinde als Träger von Privatrechten treffenden Rechte und Pflichten.

(Anm: LGBl.Nr. 125/2020, 55/2021)

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§ 54 (2)

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(2) Die der Gemeinde nach den §§ 19 bis 21 zukommenden Aufgaben sind, soweit es Verkehrsflächen des Landes betrifft, von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. (Anm: LGBl.Nr. 55/2021)

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§ 55 Eigener Wirkungsbereich, Behörden / Baubehörde, Zuständigkeit, Auskunftspflicht

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Baubehörde, Zuständigkeit, Auskunftspflicht

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§ 55 (1)

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(1) Baubehörde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

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§ 55 (2)

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(2) In den Angelegenheiten des § 54 Abs. 1 Z 1 ist Baubehörde die Bezirksverwaltungsbehörde. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013, 55/2021)

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§ 55 (3)

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(3) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheidet das Landesverwaltungsgericht, in den Angelegenheiten des § 54 Abs. 1 Z 1 lit. b jedoch nur soweit, als nicht die Höhe der festgesetzten Entschädigung angefochten wird. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017, 55/2021)

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§ 55 (4)

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(4) Die Baubehörden der Gemeinden, ausgenommen der Städte mit eigenem Statut, können sich insbesondere auch zur Kontrolle der Einhaltung der technischen Bauvorschriften sowie in Fragen des Orts- und Landschaftsbildes der Sachverständigen des Amtes der Landesregierung bedienen. (Anm: LGBl.Nr. 55/2021)

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§ 55 (4a)

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(4a) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

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§ 55 (5)

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(5) Die Baubehörden der Gemeinden, ausgenommen der Städte mit eigenem Statut, können sich insbesondere auch zur Kontrolle der Einhaltung der technischen Bauvorschriften sowie in Fragen des Orts- und Landschaftsbildes der Sachverständigen des Amtes der Landesregierung bedienen.

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§ 55 (6)

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(6) Die Baubehörde hat nach Maßgabe des Oö. Auskunftspflicht- und Datenschutzgesetzes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs jedermann Auskunft zu geben. (Anm: LGBl.Nr. 96/2006, 34/2013)

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§ 56 Eigener Wirkungsbereich, Behörden / Aufschiebende Wirkung

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Aufschiebende Wirkung

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§ 56 (1)

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(1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen Bescheide gemäß § 41 Abs. 3 und gegen Bescheide in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes, durch die eine Berechtigung eingeräumt wird, haben keine aufschiebende Wirkung. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

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§ 56 (2)

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(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

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§ 56 (3)

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(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung.

(Anm: LGBl. Nr. 90/2013)

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§ 57 Strafbestimmungen

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Strafbestimmungen

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§ 57 (1)

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(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  • 1. die grundbücherliche Durchführung der Änderung eines bebauten Grundstückes durch eine den Tatsachen nicht entsprechende Erklärung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 erschleicht;

  • 2. als Bauherr oder Bauherrin oder Bauführer oder Bauführerin ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder vom bewilligten Bauvorhaben entgegen den Vorschriften des § 39 Abs. 2 bis 4 abweicht;

  • 3.als Bauherr oder Bauherrin oder Bauführer oder Bauführerin ein Bauvorhaben, das gemäß § 24a oder § 25 anzeigepflichtig ist, ohne Bauanzeige oder entgegen einem rechtskräftigen Bescheid, mit dem die Ausführung des Bauvorhabens untersagt wurde, oder entgegen der Vorschrift des § 25a Abs. 2 ausführt;

  • 3a. als Bauherr oder Bauführer Auflagen oder Bedingungen eines Bescheids nach § 25a Abs. 1a nicht erfüllt;

  • 4. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen im Sinn des § 27 entgegen einem rechtskräftigen Bescheid, mit dem die Ausführung des Vorhabens untersagt wurde, oder entgegen der Vorschrift des § 25a Abs. 2 errichtet, anbringt oder wesentlich ändert;

  • 5. als Bauherr oder Bauführer eine bauliche Anlage, die keiner Baubewilligung bedarf, nicht entsprechend den dafür geltenden baurechtlichen Bestimmungen ausführt oder ausgeführt hat;

  • 5a. als Bauherr oder Bauführer bei Ausführung einer baulichen Anlage, für die § 31 Oö. Bautechnikgesetz 2013 gilt, die Bestimmungen über die barrierefreie Gestaltung nicht einhält;

  • 6. sich als Bauherr zur Ausführung eines Bauvorhabens keines gesetzlich dazu befugten Bauführers bedient oder einem Auftrag zur Beiziehung einer besonderen sachverständigen Person nicht entspricht oder die Anzeige über die Person des Bauführers oder der besonderen sachverständigen Person oder über einen Wechsel in der Person des Bauführers oder der besonderen sachverständigen Person unterläßt;

  • 6a.als  Bauführerin oder Bauführer entgegen § 40a ohne vorherige Vorlage einer  Bestätigung (Befund) an die Baubehörde mit der Ausführung der  Außenbauteile beginnt;

  • 7. als Bauherr oder Bauführer nach einer Untersagung gemäß § 41 Abs. 3 ohne Behebung des Mangels die Bauausführung fortsetzt;

  • 8. als Bauführer oder als besondere sachverständige Person einer ihm sonst nach diesem Landesgesetz oder den zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, sofern die Tat nicht unter einen anderen Straftatbestand dieses Landesgesetzes fällt;

  • 9. eine bauliche Anlage, deren Fertigstellung gemäß § 42 oder § 43 anzuzeigen ist, ohne Baufertigstellungsanzeige oder entgegen § 44 Abs. 1 oder 2 benützt oder benützen läßt;

  • 9a. als Bauherr oder Bauherrin eine Baufertigstellungsanzeige im Sinn des § 42 erstattet, obwohl das Bauvorhaben noch nicht fertiggestellt wurde oder aber nicht bewilligungsgemäß, nicht fachtechnisch oder nicht entsprechend vorgeschriebener Auflagen und Bedingungen fertiggestellt wurde;

  • 10. bei Ausübung eines ihm in Durchführung dieses Landesgesetzes oder mit Bescheid der Baubehörde erteilten Rechtes die im Bewilligungsbescheid festgelegten Auflagen oder Bedingungen nicht bescheidgemäß erfüllt;

  • 11. baubehördliche Anordnungen nicht bescheidgemäß erfüllt;

  • 12. den Organen der Baubehörde den Zutritt zur Baustelle nicht gestattet (§ 41 Abs. 1) oder einer der im § 41 Abs. 2 oder im § 47 Abs. 3 umschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt;

  • 13. als Eigentümer eines Wohngebäudes entgegen § 18 Abs. 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013 einen weiteren Wasserbefund nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt;

  • 14. als Planverfasser, Bauführer oder sonstiger  Aussteller eines Befundes (§ 24a, § 29 Abs. 1 Z 4, § 40a, § 43 Abs. 2  Z 1 und 2 sowie § 18 Abs. 1 und 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013) eine  falsche Bestätigung oder einen falschen Befund ausstellt;

  • 15. als Eigentümerin oder Eigentümer eines Gebäudes der Verpflichtung zum Aushang eines Energieausweises nicht ordnungsgemäß nachkommt;

  • 15a. als Ausstellerin oder Aussteller von Energieausweisen einen falschen Energieausweis ausstellt;

  • 15b. als Ausstellerin oder Aussteller von Energieausweisen, Eigentümerin oder Eigentümer sowie sonst verfügungsberechtigte Person eines Gebäudes, auf das sich ein Energieausweis bezieht, den im § 36a Abs. 3 Oö. Bautechnikgesetz 2013 umschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt;

  • 16. als Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks der Verpflichtung gemäß § 51 nicht nachkommt.

(Anm: LGBl. Nr. 70/1998, 96/2006, 36/2008, 34/2013, 55/2021)

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§ 57 (2)

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(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 36.000 Euro, in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 7,14 und 15a mit Geldstrafen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet sich das Vorhaben befindet, auf das sich die Verwaltungsübertretung bezieht. (Anm: LGBl. Nr. 70/1998, 90/2001, 96/2006, 55/2021)

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§ 57 (3)

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(3) Bei einer Übertretung nach Abs. 1 Z 2 kann der Verfall solcher Baustoffe, Werkzeuge und Baueinrichtungen ausgesprochen werden, die bei der strafbaren Handlung verwendet wurden oder am Ort der Bauführung für die strafbare Bauausführung bereitgestellt waren.

Innerhalb der Kundmachungsfrist können von den Trägern öffentlicher Interessen und von Personen, die ein Interesse glaubhaft machen, schriftliche Stellungnahmen eingebracht werden.

§ 73 (2)

§ 73 (2)

Sbg ROG 2009

Örtliche Raumplanung / Verfahrensvorschriften - Verfahren zur Erteilung von Einzelbewilligungen

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