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Stand zum Zeitpunkt der Erfassung:

Örtliche Raumplanung / Verfahrensvorschriften - Verfahren zur Erteilung von Einzelbewilligungen

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§ 38 (7)

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(7) Die Baubewilligung erlischt jedenfalls mit der Beseitigung des auf Grund der Baubewilligung ausgeführten Bauvorhabens.

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§ 39 Bauausführung / Beginn der Bauausführung, Planabweichungen

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Beginn der Bauausführung, Planabweichungen

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§ 39 (1)

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(1) Mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens darf erst nach dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides begonnen werden. Als Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung gilt der Tag, an dem mit Erd- oder Bauarbeiten zur Verwirklichung des Bauvorhabens begonnen wird. (Anm: LGBl. Nr. 70/1998)

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§ 39 (2)

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(2) Vom bewilligten Bauvorhaben darf - sofern nicht Abs. 3 oder 4 zur Anwendung kommt - nur mit Bewilligung der Baubehörde abgewichen werden. § 34 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 70/1998, 96/2006)

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§ 39 (3)

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(3) Ohne Bewilligung der Baubehörde darf vom bewilligten Bauvorhaben abgewichen werden, wenn

  • 1. die Abweichung solche Änderungen betrifft, zu deren Vornahme auch bei bestehenden baulichen Anlagen eine Bewilligung nicht erforderlich ist, sowie

  • 2. Auflagen und Bedingungen des Baubewilligungsbescheides hievon nicht berührt werden.

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§ 39 (4)

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(4) Sind Abweichungen der im Abs. 3 Z 1 genannten Art anzeigepflichtig gemäß § 25 Abs. 1 Z 3, darf vom bewilligten Bauvorhaben nur nach Maßgabe des § 25a Abs. 2 abgewichen werden. (Anm: LGBl. Nr. 96/2006)

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§ 40 Bauausführung / Bauführer, Beiziehung besonderer sachverständiger Personen

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Bauführer, Beiziehung besonderer sachverständiger Personen

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§ 40 (1)

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(1) Der Bauwerber (Bauherr) hat sich zur Ausführung von Bauvorhaben, die

  • 1. gemäß § 24 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie § 24b  Abs. 1 Z 1, 2 und 3 lit. a bewilligungspflichtig sind und nicht durch  Verordnung der Landesregierung von der Bewilligungspflicht ausgenommen  wurden,

  • 2. gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 durch Verordnung der Landesregierung der Bewilligungspflicht unterworfen wurden, sofern es die Landesregierung in dieser Verordnung bestimmt hat, einer gesetzlich dazu befugten Person zu bedienen (Bauführer) und diese Person vor Beginn der Bauausführung der Baubehörde anzuzeigen. Ein Wechsel in der Person des Bauführers ist vom Bauherrn unverzüglich der Baubehörde anzuzeigen.

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§ 40 (2)

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2) Bauführer ist derjenige, der

  • 1. das Bauvorhaben zur Gänze oder in Teilen (Bauabschnitte) über Auftrag des Bauherrn als Unternehmer ausführt,

  • 2. die Aufsicht über die im Rahmen von Eigenleistungen des Bauherrn erbrachten Arbeiten einschließlich der sogenannten Nachbarschaftshilfe führt oder

  • 3. das Bauvorhaben durch gesetzlich dazu befugte Personen ausführen läßt. Die Bauführerin oder der Bauführer muss gewerberechtlich oder als Ziviltechnikerin oder Ziviltechniker zur Planung des Bauvorhabens und zur Übernahme der Bauleitung befugt sein.

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§ 40 (3)

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(3) Der Bauführer hat für die bewilligungsgemäße und fachtechnische Ausführung des Bauvorhabens, insbesondere für die Tauglichkeit der verwendeten Baustoffe und Konstruktionen, für die erforderlichen Abschrankungen und sonstigen Sicherheitsvorkehrungen sowie überhaupt für die Einhaltung aller Vorschriften, die sich auf die Bauausführung beziehen, zu sorgen. Seine Verantwortlichkeit wird durch die Baubewilligung, durch die Nichtuntersagung der Bauausführung und durch die baubehördliche Überprüfung nicht eingeschränkt. Die Verantwortlichkeit des Bauführers besteht nur gegenüber der Baubehörde; die zivilrechtliche Haftung bleibt unberührt.

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§ 40 (4)

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(4) Der Bauführer hat außer den allenfalls im Bewilligungsbescheid gesondert vorgeschriebenen Anzeigen der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung den Zeitpunkt des Baubeginns anzuzeigen.

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§ 40 (5)

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(5) Legt der Bauführer die Bauführung zurück oder wird ihm die Bauführung durch den Bauherrn entzogen, hat der Bauführer dies unverzüglich der Baubehörde anzuzeigen. Bis zur Bestellung eines neuen Bauführers durch den Bauherrn ist die weitere Bauausführung einzustellen; allenfalls erforderliche Sicherungsvorkehrungen sind durch den bisherigen Bauführer zu treffen. Der neue Bauführer hat vor der Übernahme der Bauführung den genehmigten Bauplan bei der Baubehörde zu unterfertigen. (Anm: LGBl. Nr. 70/1998)

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§ 40 (6)

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(6) Wird gemäß § 35 Abs. 3 dem Bauwerber die Beiziehung einer besonderen sachverständigen Person aufgetragen, gelten für die beigezogene Person die Bestimmungen der Abs. 1, 3 und 5 sinngemäß.

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§ 40 (7)

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(7) Die Baubehörde hat dem Bauführer auf Antrag den Baubewilligungsbescheid gegen Kostenersatz zuzustellen; eine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren wird dadurch nicht begründet. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

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§ 40a Bauausführung / Bestätigung über die bewilligungsgemäße Lage von Gebäuden
während der Bauausführung

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Bestätigung über die bewilligungsgemäße Lage von Gebäuden
während der Bauausführung

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§ 40a (1)

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Bei bewilligungspflichtigen Neu- und Zubauten, die ein Fundament erfordern, hat die Bauführerin oder der Bauführer der Baubehörde nach der Fertigstellung des Fundaments unaufgefordert eine von ihr oder ihm ausgestellte Bestätigung (Befund) darüber vorzulegen, dass das Gebäude in Bezug auf die Grundstücks- oder Bauplatzgrenzen bewilligungsgemäß situiert wird. Mit der Ausführung der Außenbauteile darf erst nach Vorlage dieser Bestätigung (Befund) begonnen werden. Der Baubewilligungsbescheid hat einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtungen zu enthalten.

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§ 40a (2)

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Wird ein Bauvorhaben in mehreren Etappen errichtet, gilt Abs. 1 für den jeweiligen Bauabschnitt.

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§ 41 Bauausführung / Behördliche Bauaufsicht

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Behördliche Bauaufsicht

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§ 41 (1)

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(1) Die Baubehörde kann sich jederzeit während der Bauausführung von der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der Auflagen und Bedingungen des Baubewilligungsbescheides überzeugen. Den Organen der Baubehörde ist der Zutritt zur Baustelle jederzeit zu gestatten.

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§ 41 (2)

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(2) Bauherr, Bauführer, besondere sachverständige Personen sowie alle bei der Bauausführung Beschäftigten sind verpflichtet, der Baubehörde auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu geben. (Anm: LGBl. Nr. 70/1998)

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§ 41 (3)

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(3) Stellt die Baubehörde fest, daß

  • 1. bewilligungspflichtige Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt werden,

  • 2. sich der Bauherr keines befugten Bauführers bedient,

  • 3. der Bauherr keine besondere sachverständige Person beizieht,

  • 4. Planabweichungen vorgenommen werden, die einer Baubewilligung bedürfen,

  • 5. nicht entsprechende Baustoffe, Bauteile oder Bauarten verwendet werden,

  • 6. entsprechende Baustoffe, Bauteile oder Bauarten unsachgemäß verwendet werden,

  • 7. mangelhafte Konstruktionen ausgeführt werden,

  • 7a.bei  bewilligungspflichtigen Gebäuden mit der Ausführung der Außenbauteile  ohne die vorherige Vorlage einer Bestätigung (Befund) der Bauführerin  oder des Bauführers an die Baubehörde begonnen wird (§ 40a), oder

  • 8. sonstige Bestimmungen über die Bauausführung, insbesondere den Baulärm, in gröblicher Weise verletzt werden,

hat die Baubehörde die Fortsetzung der Bauausführung bis zur Behebung des Mangels zu untersagen. (Anm: LGBl. Nr. 70/1998, 96/2006, 95/2017, 55/2021)

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§ 41 (4)

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(4) Wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, kann die Untersagung der Fortsetzung der Bauausführung auch ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren gemäß § 57 AVG schriftlich oder mündlich erfolgen. An die Untersagung sind neben dem Bauherrn und dem Bauführer alle bei der Bauausführung Beschäftigten gebunden. (Anm: LGBl. Nr. 70/1998)

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§ 42 Bauausführung / Baufertigstellung von Wohngebäuden mit höchstens drei Wohnungen und Nebengebäuden

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Baufertigstellung von Wohngebäuden mit höchstens drei Wohnungen und Nebengebäuden

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§ 42

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Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Wohngebäuden – auch in verdichteter Flachbauweise – mit höchstens drei Wohnungen und Nebengebäuden ist die Fertigstellung des Bauvorhabens (§ 38 Abs. 2 und 4) vom Bauherrn der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Die Baufertigstellungsanzeige kann sich auch auf selbständig benützbare Gebäudeteile beschränken. Unabhängig von der Verantwortlichkeit und Haftung des Bauführers und allfälliger besonderer sachverständiger Personen (§ 40 Abs. 3 und 6) übernimmt der Bauherr mit der Baufertigstellungsanzeige der Baubehörde gegenüber die Verantwortung für die bewilligungsmäßige und fachtechnische Ausführung des Bauvorhabens einschließlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen. (Anm: LGBl.Nr. 70/1998, 34/2013)

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§ 43 Bauausführung / Baufertigstellung sonstiger baulicher Anlagen

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Baufertigstellung sonstiger baulicher Anlagen

Innerhalb der Kundmachungsfrist können von den Trägern öffentlicher Interessen und von Personen, die ein Interesse glaubhaft machen, schriftliche Stellungnahmen eingebracht werden.

§ 73 (2)

§ 73 (2)

Sbg ROG 2009

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Örtliche Raumplanung / Verfahrensvorschriften - Verfahren zur Erteilung von Einzelbewilligungen

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