top of page
Quasiii Logo drehend gif

Quelle: 

Stand zum Zeitpunkt der Erfassung:

Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen / Toiletten

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 10 (3)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(3) Abs. 1 gilt weiters sinngemäß für Grundstücke und Grundstücksteile, die nach einem Raumordnungsprogramm (§ 11 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994) im Rahmen der überörtlichen Raumordnung für Bauwerke oder Anlagen bestimmt sind, die öffentlichen Zwecken dienen (wie Krankenanstalten oder Abfallbehandlungsanlagen für mehrere Gemeinden), sofern eine Enteignung nach Abs. 1 und 2 nicht möglich ist. (Anm: LGBl.Nr. 34/2013)

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 10 (4)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(4) Die Enteignung ist nur zulässig, wenn der Enteignungswerber die Herstellung des für öffentliche Zwecke dienenden Bauwerks oder der einem solchen Zweck dienenden Anlage beschlossen und finanziell sichergestellt hat. (Anm: LGBl.Nr. 34/2013)

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 10 (5)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(5) Der Bestand von baulichen Anlagen auf Grundstücken oder Grundstücksteilen schließt die Enteignung aus, es sei denn, daß die baulichen Anlagen wegen Baugebrechen abbruchreif sind, ihre Abtragung aus Verkehrsrücksichten notwendig ist oder es sich um bauliche Anlagen von im Vergleich zur gegebenen oder voraussehbaren Hauptbebauung nur untergeordneter Bedeutung handelt.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 11 Beschränkungen des Grundeigentums / Ergänzungsflächen

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

Ergänzungsflächen

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 11 (1)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(1) Der Eigentümer von mindestens zwei Dritteln der zu einem Bauplatz nach dem Bebauungsplan gehörenden Grundfläche kann die Enteignung der nach dem Bebauungsplan zum Bauplatz gehörenden und der allenfalls zu Verkehrsflächen abzutretenden Grundflächen, die nicht in seinem Eigentum stehen (Ergänzungsflächen), gegen Entschädigung zum Zweck eines Neu-, Zu- oder Umbaues beantragen, wenn die Ergänzungsflächen insgesamt nicht größer als 500 m2 sind und der Enteignungswerber gleichzeitig die Bauplatzbewilligung und die Baubewilligung beantragt.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 11 (2)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(2) Sind die Ergänzungsflächen oder ist eine von mehreren Ergänzungsflächen wertvoller als der Rest des Bauplatzes, hat der Eigentümer der Ergänzungsflächen oder, wenn eine von mehreren Ergänzungsflächen wertvoller ist, der Eigentümer dieser Ergänzungsfläche das Recht, die Enteignung seines Grundes dadurch abzuwehren, daß er die Enteignung des gesamten Restes des Bauplatzes gegen Entschädigung beantragt; auch in diesem Fall ist gleichzeitig die Bauplatzbewilligung und die Baubewilligung zu beantragen. Bei gleichem Wert hat derjenige den Vorrang, der zuerst den Enteignungsantrag gestellt hat. Für die Bewertung des Grundes gilt § 14.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 11 (3)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(3) Einem Enteignungsantrag darf nur stattgegeben werden, wenn die Bauplatzbewilligung und die Baubewilligung rechtskräftig erteilt wurden. Die Bauplatzbewilligung und die Baubewilligung setzen in diesem Fall die Zustimmung des Grundeigentümers nicht voraus; die Bauplatzbewilligung und die Baubewilligung werden unwirksam, wenn der Enteignungsantrag zurückgezogen oder rechtskräftig abgewiesen wird.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 11 (4)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(4) § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 12 Entfallen

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

Entfallen  (Anm: LGBl.Nr. 55/2021)

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 12_

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

Entfallen  (Anm: LGBl.Nr. 55/2021)

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 12 (2)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(2) Der Enteignungsantrag ist nur zulässig, wenn die Bebauung dieser Bauplätze aus Gründen der Gesundheit, des Umweltschutzes, der Wahrung eines ungestörten Orts- und Landschaftsbildes oder aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse liegt und der Enteignungswerber gleichzeitig die Bauplatzbewilligung und die Baubewilligung beantragt. Der Enteignungswerber hat überdies nachzuweisen, daß die dem Bebauungsplan entsprechende Bebauung finanziell sichergestellt ist. Bilden die zwischen bebauten Bauplätzen gelegenen unbebauten Grundstücke oder Grundstücksteile nach dem Bebauungsplan zwei Bauplätze, kann der Enteignungsantrag auf jene Grundstücke oder Grundstücksteile beschränkt werden, die nach dem Bebauungsplan einen Bauplatz einschließlich der allenfalls zu Verkehrsflächen abzutretenden Grundflächen bilden.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 12 (3)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(3) Von der Einleitung des Enteignungsverfahrens sind die Grundeigentümer mit dem Hinweis zu verständigen, daß es ihnen freisteht, binnen sechs Jahren nach Zustellung der Verständigung entweder selbst oder durch einen Dritten die Baubewilligung für eine dem Bebauungsplan entsprechende Bebauung zu beantragen. Von dieser Möglichkeit kann innerhalb der sechsjährigen Frist auch mehrmals Gebrauch gemacht werden. Wurde innerhalb der sechsjährigen Frist eine Baubewilligung rechtskräftig erteilt oder ist bei Ablauf dieser Frist ein Baubewilligungsverfahren anhängig, ist das Enteignungsverfahren mit der Maßgabe einzustellen, daß es nur fortgesetzt werden kann, wenn das anhängige Baubewilligungsverfahren eingestellt oder die beantragte Baubewilligung rechtskräftig verweigert wird oder eine erteilte Baubewilligung erlischt.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 12 (4)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(4) § 11 Abs. 3 gilt sinngemäß.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 13 Beschränkungen des Grundeigentums / Gemeinsame Bestimmungen

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

Gemeinsame Bestimmungen

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 13 (1)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(1) Verbücherte dingliche Rechte Dritter an Grundflächen, die zur Enteignung gelangen, sind gegen Entschädigung aufzuheben, wenn diese Rechte dem Zweck der Enteignung entgegenstehen.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 13 (2)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(2) Werden durch die Entfernung von baulichen Anlagen auf enteigneten Grundflächen (Freilegung) Änderungen baulicher Anlagen auf den angrenzenden Grundflächen erforderlich, haben die Eigentümer dieser Grundflächen sowie allenfalls betroffene dinglich Berechtigte Anspruch auf Entschädigung durch den Enteignungswerber. Diese Entschädigung ist erforderlichenfalls über Antrag mit gesondertem Bescheid im Enteignungsverfahren festzusetzen.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 14 Beschränkungen des Grundeigentums / Verfahren, Entschädigung und Rückübereignung

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

Verfahren, Entschädigung und Rückübereignung

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 14 (1)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(1) Auf das Enteignungsverfahren, die behördliche Festsetzung der Entschädigung sowie hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verwendung des Gegenstandes der Enteignung entgegen dem Enteignungszweck sind die §§ 36 bis 38 des O.ö. Straßengesetzes 1991 unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 14 (2)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(2) Die Baubehörde hat von jedem den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Enteignungsantrag das Grundbuchsgericht zu verständigen. Dieses hat auf Grund der Verständigung die Einleitung des Verfahrens der Enteignung im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens ist anläßlich der grundbücherlichen Durchführung des Enteignungsbescheides zu löschen. Wird das Verfahren nicht durch einen Enteignungsbescheid abgeschlossen, hat die Baubehörde davon das Grundbuchsgericht zu benachrichtigen, das die Löschung der Anmerkung durchzuführen hat.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 14 (3)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(3) Die nach dem Enteignungsbescheid zu leistende Entschädigung ist - unabhängig von einer allfälligen Anrufung des Gerichtes - binnen zwei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides dem Enteigneten auszuzahlen oder unter den Voraussetzungen des § 1425 ABGB bei jenem Bezirksgericht zu hinterlegen, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Eine gerichtliche Hinterlegung der festgesetzten Entschädigung hat außer den im § 1425 ABGB bezeichneten Fällen auch dann und insoweit zu erfolgen, als der Entschädigungsbetrag nach dem Enteignungsbescheid auch zur Befriedigung der dritten Personen zustehenden Ansprüche dient.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 14 (4)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(4) Im Fall einer Entschädigung nach § 13 Abs. 2 ist Abs. 1, soweit er sich auf die Festsetzung der Höhe der Entschädigung sowie die Anfechtung der Höhe der festgesetzten Entschädigung bezieht, sinngemäß anzuwenden; im Fall der Rückübereignung gelten Abs. 2 und 3 sinngemäß.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 15 Beschränkungen des Grundeigentums / Benützung fremder Grundstücke und baulicher Anlagen

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

Benützung fremder Grundstücke und baulicher Anlagen

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 15 (1)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(1) Die Eigentümer und die sonst Berechtigten haben die vorübergehende Benützung von Grundstücken und baulichen Anlagen zur Erstellung der nach diesem Landesgesetz erforderlichen Pläne, zur Ausführung von Bauvorhaben, zu Instandhaltungsarbeiten oder zur Behebung von Baugebrechen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu dulden, wenn diese Arbeiten auf andere Weise nicht oder nur unter unzumutbar hohen Kosten durchgeführt werden können und der widmungsgemäße Gebrauch der in Anspruch genommenen Grundstücke oder baulichen Anlagen dadurch keine unverhältnismäßige Behinderung erfährt.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 15 (2)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(2) Die Eigentümer eines an das Baugrundstück grenzenden Nachbargebäudes und die sonst an einem solchen Gebäude Berechtigten haben die zur Herstellung ausreichender Zugverhältnisse erforderliche Emporführung und Verankerung von Rauch-, Abgas-, Luft- und Dunstleitungen an der Außenmauer ihres Gebäudes und die Instandhaltung solcher Anlagen zu dulden, wenn der Zweck dieser Anlagen auf andere Weise nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten erreicht werden kann und keine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauches des Nachbargebäudes mit der Anlage verbunden ist. (Anm: LGBl.Nr. 55/2021)

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 15 (3)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(3) Die Eigentümer und die sonst Berechtigten haben die Anbringung von Einrichtungen, die der Straßenbeleuchtung oder der erforderlichen Kennzeichnung der Lage öffentlicher Versorgungseinrichtungen dienen, auf Grundstücken und baulichen Anlagen zu dulden, sofern damit keine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauches der in Anspruch genommenen Grundstücke oder baulichen Anlagen verbunden ist.

Stehen nach Geschlechtern getrennte Toiletten zur Verfügung und ist für Männer zufolge Abs. 1 mehr als eine Toilettzelle erforderlich, ist annähernd die Hälfte der für Männer erforderlichen Toilettzellen durch Pißstände zu ersetzen.

§ 33 (3)

§ 33 (3)

AStV

Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen / Toiletten

Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen / Toiletten

bottom of page